Regione: Germania

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Beschluss eines Bundesteilhabegesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10.085 Supporto 10.085 in Germania

La petizione è stata respinta

10.085 Supporto 10.085 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge ein Bundesteilhabegesetz beschließen, welches die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention beachtet. Insbesondere ist Menschen mit Behinderung ausdrücklich eine unabhängige Lebensführung zu garantieren (Art. 19 UN-BRK), sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere am politischen und öffentlichen sowie kulturellen Leben (Art. 29 und 30 UN-BRK).

Motivazioni:

Der vorgelegte und vom Kabinett beschlossene Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz genügt in wesentlichen Punkten den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht.Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten, so dass gerade ein Auszug aus einer Einrichtung für Betroffene kaum mehr zu erreichen sein würde. Gefordert wird daher die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.Bedrohlich erscheint auch das Vorhaben, eine zwangsweise gemeinsame Erbringung von Leistungen Persönlicher Assistenz erstmals rechtlich zu legitimieren (§ 102 Abs. 2 BTHG-Entwurf). Für Betroffene bedeutete dies, dass sie ihr Leben nicht mehr individuell gestalten könnten, sondern die Tagesplanung, aber auch Freizeitgestaltung an den Planungen anderer Menschen mit Behinderung ausrichten müssten, ihre Assistenten/-innen nicht mehr selbst auswählen könnten und in räumlicher Nähe zu anderen Betroffenen leben müssten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Ein zwangsweises „Poolen“ Persönlicher Assistenz außerhalb von Einrichtungen ist deshalb abzulehnen. Zumindest für diese Konstellation ist ein Zustimmungsvorbehalt aufzunehmen.Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe würde in § 99 Abs. 1 BTHG-Entwurf für Personen die nicht in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sind (bzw. nicht in 3 von 9 Bereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können) unzulässig erschwert, insoweit, dass kein Anspruch auf Unterstützung mehr bestünde, sondern Leistungen lediglich nach Ermessen des Kostenträgers gewährt werden könnten. Einer Vielzahl der Betroffenen bliebe somit die Teilhabe am kulturellen, öffentlichen und politischen Leben sowie die unabhängige Lebensführung, aber auch das Recht auf Bildung verwehrt.

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Novità

  • Pet 3-18-11-2171-034815 Hilfe für Menschen mit Behinderung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Die Petentin fordert ein Bundesteilhabegesetz, welches die Bestimmungen der
    UN-Behindertenrechtskonvention beachtet. Insbesondere ist Menschen mit
    Behinderung ausdrücklich eine unabhängige Lebensführung zu garantieren, sowie die
    volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere am politischen und
    öffentlichen sowie kulturellen Leben.

    Zur Begründung trägt die Petentin vor, dass das Bundesteilhabegesetz (BTHG) den
    Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht genüge.... avanti

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