Industrie- und Handelskammer - Befreiung von der Beitragspflicht an die IHK für Kleinstunternehmen/Förderung des Unternehmertums

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

155 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

155 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kleinstunternehmen, egal welcher Gesellschaftsform, die durch die Industrie- und Handelskammern zwangsrekrutiert werden, wenn sie einen Verlust oder nur geringe Gewinne erzielen, per Gesetz vor der Beitragspflicht bei der IHK geschützt werden. Unternehmertum sollte gefördert werden. Die Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht mit Zwangsgebühren Leistungen vergüten lassen, die die Unternehmen gar nicht in Anspruch genommen haben.

Begründung

Kleinstunternehmen bedienen oft Nischen und sind aufgrund der sehr kleinen Marktsegmente, die abgedeckt werden, großen wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt. Wenn ein solcher Kleinstbetrieb mit bspw. zwei Angestellten Jahr für Jahr ums Überleben kämpft, und es gerade reicht, die schmalen Gehälter und die Krankenversicherung zu zahlen sowie eine gewisse Liquidität sicherzustellen, darf es nicht sein, dass sich Organisationen noch zusätzlich bedienen.Aufgrund der Nischentätigkeit sind Industrie- und Handelskammern oft überhaupt nicht in der Lage, Kleinstunternehmen zu unterstützen, da die Kammern die entsprechenden Fachkenntnisse gar nicht besitzen. Es ist schon schlimm genug, dass z. B. eine Kleinst-GmbH automatisch zwangsverpflichtet wird. Wenn dieses Unternehmen um seine Existenz kämpft, und dann die IHK wohl aufgrund des BVG-Urteils vom August 2017 eine Rechnung über Beiträge der letzten fünf Jahre schickt, ist dies durchaus bedrohlich.Im Hinblick auf die fürstlichen Gehälter, die sich die dortigen Geschäftsführer auf Kosten notleidender Betriebe genehmigen, erachte ich es für sehr sinnvoll, Kleinstbetriebe egal welcher Gesellschaftsform und eben auch notleidende Unternehmen per Gesetz von der Beitragspflicht zu befreien.Solange ein Unternehmen noch arbeiten kann, fallen dessen Angestellte dem Sozialsystem nicht zur Last. Belohnen Sie Unternehmertum und unterstützen Sie Kleinstbetriebe. Diese bilden das Rückgrat der Wirtschaft.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.11.2017
Sammlung endet: 02.01.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-09-7001-001284 Industrie- und Handelskammer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Kleinstunternehmen jeder Gesellschaftsform, die
    Pflichtmitglied in einer Industrie- und Handelskammer sind, von der Beitragspflicht
    befreit werden, vorausgesetzt sie erzielen nur einen geringen Gewinn oder Verluste.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
    Industrie- und Handelskammern mit „Zwangsgebühren“ keine Leistungen vergüten
    lassen dürften, die Unternehmen nicht in Anspruch nehmen würden. Aus ihrer Sicht
    bedienten gerade Kleinstunternehmen nur sehr kleine Marktsegmente und seien
    großen wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt. Solche Kleinstunternehmen seien
    häufig hochspezialisiert, so dass Industrie- und Handelskammern mangels
    Fachkenntnis regelmäßig keine Unterstützungsleistungen anbieten könnten. Zudem
    würden die Pflichtmitgliedsbeiträge bei einem Kleinstbetrieb in finanziell schwieriger
    Situation die Lage des Unternehmens noch verschärfen und dessen Existenz
    bedrohen. Kleinstbetriebe sollten unterstützt und Unternehmertum gefördert werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 155 Mitzeichnungen und acht Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die (Pflicht-)Mitgliedschaft in einer
    Industrie- und Handelskammer in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
    des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt ist. Danach sind
    Mitglieder alle natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere
    Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen
    Rechts, welche im Bezirk der Kammer eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur
    Gewerbesteuer veranlagt sind. Wenn ein Unternehmen in den Bezirken verschiedener
    Industrie- und Handelskammern gewerblich tätig ist, ist das Unternehmen
    Pflichtmitglied und beitragspflichtig bei allen betroffenen Kammern.

    Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer Beiträge in
    Form von Grundbeiträgen und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden;
    dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes
    berücksichtigt werden. Für die Umlage ist dagegen der Gewerbeertrag nach dem
    Gewerbesteuergesetz die Bemessungsgrundlage, wenn für das Bemessungsjahr ein
    Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Anderenfalls ist der nach dem
    Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus
    Gewerbebetrieb die Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 3 Satz 6 IHKG). Diese
    Regelungen sichern die Bemessung der Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der
    Betriebe. Demnach entfällt auf größere, leistungsstärkere Mitgliedsbetriebe ein
    höherer Gesamtbeitrag (aus Grundbeitrag und Umlage) als auf kleinere, weniger
    leistungsfähige Betriebe.

    Der Ausschuss hebt hervor, dass das geltende Recht für Kleinstunternehmen bereits
    Beitragsbefreiungen vorsieht:

    Eine Beitragsbefreiung, die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen
    zugutekommt, ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG geregelt. Danach sind nicht in das
    Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sowie
    eingetragene Vereine ohne Kaufmannseigenschaft mit einem Gewerbeertrag,
    hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von nicht mehr als 5.200 Euro p.a., freigestellt.

    Paragraph 3 Absatz 3 Satz 4 IHKG sieht Beitragsbefreiungen für Existenzgründer vor.

    Paragraph 3 Absatz 3 Satz 5 IHKG eröffnet den Industrie- und Handelskammern die
    Möglichkeit, die Befreiungsgrenzen durch Vollversammlungsbeschluss zu reduzieren.
    Kapitalgesellschaften, wie eine GmbH, sind daher nicht von dem Befreiungstatbestand
    erfasst. Der Befreiungstatbestand setzt voraus, dass der kammerzugehörige Betrieb
    nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Eine solche Eintragung ist aber
    Entstehungsvoraussetzung für eine Kapitalgesellschaft. Mit der Wahl der Rechtsform
    einer Kapitalgesellschaft ist also die gesetzlich geregelte Folge verbunden, dass eine
    Beitragsbefreiung nicht in Betracht kommt. Das ist nach dem Dafürhalten des
    Ausschusses auch sachgerecht, weil die Betriebe, die von Unternehmen in der
    Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, typischerweise größer sind als
    die Betriebe von nicht in das Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und
    Personengesellschaften.

    Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass diese gesetzlichen
    Beitragsbefreiungen dazu führen, dass derzeit im Ergebnis rund 50 Prozent der
    Pflichtmitglieder beitragsbefreit sind. Der durchschnittliche Beitrag beläuft sich auf rund
    190 Euro, der noch als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann. Der
    durchschnittliche Beitrag nach Steuern dürfte daher bei ungefähr 95 Euro p.a. liegen.
    Eine geringere Abgabe wäre auch bei Übernahme der Aufgaben durch die
    unmittelbare Staatsverwaltung nicht möglich.

    Des Weiteren weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht
    zuletzt in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2017 (1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13)
    nochmals festgestellt hat, dass die Ausgestaltung der Beitragspflicht im Recht der
    Industrie- und Handelskammern grundsätzlich hinreichend legitimiert ist. Der
    Gesetzgeber hat die wesentlichen Vorentscheidungen selbst im IHKG getroffen und
    die Vollversammlung bestimmt die Beitragsordnung wesentlich mit. Das
    Bundesverfassungsgericht hält die Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge
    ausdrücklich für zumutbar. Es weist darauf hin, dass die Beiträge gestaffelt sind und
    sich in den letzten Jahren ohnehin verringert hätten.

    Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen sind für die Funktionsfähigkeit der
    Industrie- und Handelskammern erforderlich; nur auf diese Weise können sie die
    Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellen:

    So haben die Industrie- und Handelskammern die gesetzlich festgelegte Aufgabe, das
    Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen sowie für die Förderung
    der gewerblichen Wirtschaft zu wirken. Im Rahmen der Selbstverwaltung der
    Wirtschaft nehmen die Industrie- und Handelskammern hoheitliche Aufgaben u. a. in
    den Bereichen Berufsbildung, Gewerberecht und Umwelt wahr. Bund und Länder
    haben den Industrie- und Handelskammern in etwa 50 Sachgebieten hoheitliche
    Aufgaben übertragen.

    Ferner erbringen die Industrie- und Handelskammern zahlreiche Dienstleistungen für
    ihre Mitglieder (Auskünfte, Beratungen, Empfehlungen etc.). So betreuen die
    Kammern etwa 850.000 Ausbildungsverhältnisse und nehmen jährlich 220.000
    Zwischen- und 350.000 Abschlussprüfungen ab. Sie führen – in der Regel kostenlos –
    jährlich ca. 350.000 Existenzgründungsberatungen durch. Ferner stellen sie jährlich
    1,2 Mio. Exportdokumente aus. Rund 250.000 Unternehmer engagieren sich
    ehrenamtlich in den Industrie- und Handelskammern.

    Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargestellten Beitragsbefreiungen
    für Kleinstunternehmen empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
    der Sach- und Rechtslage im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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