Insolvenzrecht - Änderung des § 134 der Insolvenzordnung (Unentgeltliche Leistung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge im gewerblichen Insolvenzrecht eindeutig regeln, dass Gläubiger, Gläubigergemeinschaft und Schuldner gleich zu behandeln sind. Ein Insolvenzverfahren ist so durchzuführen, dass bei Anfechtungen bzw. Anfechtungsversuchen keine Partei benachteiligt wird, vor allem die einzelnen Gläubiger nicht entreichert werden, sofern entsprechende Zahlungen in der Insolvenzmasse sind bzw. eh zurück in die Insolvenzmasse gelaufen sind. Also eine einfache Gegenrechnung erlauben.

Begründung

Im Insolvenzrecht ist es leider anscheinend üblich geworden, dass Anfechtungen nach § 134 InsO durchgeführt werden, gegen Gläubigern, die Zahlungsleistungen / Zahlungen auch z.B. in Form von zeitnahen Kaufverträgen vor der Insolvenz geleistet haben.Diese allerdings nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.Hier wird häufig Rechtsmissbrauch auf höchsten Niveau betrieben. Da die Gläubiger ein vielfaches zusätzlich mehr zahlen sollten, was sie ohnehin schon verloren haben. ( Gesamt 200-300%, vom tatsächlich schon erlangten Schaden =100%)Hier entsteht eine:- Entreicherungen der einzelnen Gläubigern, - Bereicherungen der Gläubigergemeinschaft, - Bereicherungen der Insolvenzschuldner / -Schuldnerinnen durchgeführt.- und stellt genau betrachtet bei den ohnehin meist sehr schlechten Insolvenzauszahlungsquoten ( ca. 2-5%), lediglich nur noch eine Bereicherung der Insolvenzverwaltungen da, da die Auszahlungsquoten der Insolvenzschuldnerin ohnehin durch solche Maßnahmen nicht steigen bzw. nennenswert steigen.Die Gläubiger mit Schuldumkehrversuchen (Vergleichen, Nötigungen zu Vergleichen) um ein vielfaches erneut geschädigt werden und meistens sich genötigt sehen, Vergleiche anzunehmen, da sie sich eine Rechtsverfolgung nicht leisten können und Rechtschutzversicherer die Kosten meistens/generell auch nicht übernehmen wollen.Ich bitte die Gesetzgebung zügig Änderungen zu bewirken, die Gläubiger/Gläubigerinnen vor Rechtsmissbrauch und mehrfach Zahlungen (Entreicherung) in welcher Form auch immer zu schützen.Eine einfache Gewinn / Verlustaufzeichnung / Rechnung , sollte zur Darstellung des Sachverhaltes voll und ganz stets und in jedem Fall genügen.In diesem Fall werden weder Gläubiger, Gläubigergemeinschaft noch Schuldner benachteiligt bzw. begünstigt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.01.2018
Sammlung endet: 19.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-311-000037 Insolvenzrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge im gewerblichen Insolvenzrecht eindeutig regeln, dass
    Gläubiger, Gläubigergemeinschaft und Schuldner gleich zu behandeln sind.

    Ein Insolvenzverfahren ist so durchzuführen, dass bei Anfechtungen bzw.
    Anfechtungsversuchen keine Partei benachteiligt wird, vor allem die einzelnen
    Gläubiger nicht entreichert werden, sofern entsprechende Zahlungen in der
    Insolvenzmasse sind.

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Praxis der Anfechtung nach § 134
    Insolvenzordnung (InsO) zu „Entreicherungen der einzelnen Gläubiger“ führe. Dazu
    wird auf Sachverhaltskonstellationen hingewiesen, bei denen der Gläubiger, der
    wegen einer Leistung des Schuldners in Anspruch genommen wird, seinerseits eine
    Leistung in die Insolvenzmasse erbracht hat.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Die Vorschrift des § 134 InsO regelt die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des
    Schuldners. In der Folge einer solchen Anfechtung muss die Leistung gemäß § 143
    Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

    Hat der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Leistung des Schuldners
    seinerseits eine Leistung an den Schuldner erbracht, handelt es sich allerdings nicht
    um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO, so dass eine
    Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO nicht in Betracht kommt. Möglich ist dann eine
    Anfechtung nach § 133 InsO. Diese setzt voraus, dass der Leistungsempfänger
    Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte (§ 133
    Abs. 1 Satz 1 InsO).

    Um die Anfechtungsrisiken des Gläubigers auf ein für den Geschäftsverkehr
    vertretbares Maß zurückzuführen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur
    Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und
    nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) die
    Voraussetzungen solcher Vorsatzanfechtungen verschärft. Nunmehr wird die Kenntnis
    des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners in den Fällen eines
    Leistungsaustausches nur noch dann vermutet, wenn der Gläubiger Kenntnis von der
    bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO). Zudem
    wird in den praktisch bedeutsamen Fällen der Gewährung von
    Zahlungserleichterungen zugunsten des Gläubigers vermutet, dass dieser keine
    Kenntnis von einer etwaig bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs.
    3 Satz 2 InsO). Liegt schließlich ein Leistungsaustausch vor, bei dem die in die
    Insolvenzmasse gelangte Leistung und die aus ihr erbrachte Leistung in einem
    unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen, ist die Vorsatzanfechtung nur unter
    der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass der Schuldner unlauter handelte und
    der Leistungsempfänger dies erkannt hat (§ 142 Abs. 1 InsO).

    Hieraus folgt, dass die Anfechtungsrisiken in den von den Petenten beschriebenen
    Sachverhaltskonstellationen bereits nach geltendem Recht weitgehend
    ausgeschlossen oder auf Fälle beschränkt sind, in denen der gebotene Ausgleich
    zwischen den Interessen der Insolvenzgläubiger und des Leistungsempfängers eine
    Anfechtung der Leistung erforderlich erscheinen lässt. Insoweit wird dem Anliegen
    bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen.

    Der Petitionsausschuss sieht daher keinen darüberhinausgehenden
    gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen bereits teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

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