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Petīcija ir parakstīta
Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen§ 15 Abs 5 Satz 1 BJagdG wird wie folgt geändert:Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat,die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehensoll.....so fortlaufend§ 15 Abs 6 BJagdG wird eingefügt: Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige die im europäischen Ausland eine Jägerprüfung abgelegt haben.
Pamatojums
Gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG ist „die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerberim Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat“Gemäß § 15 Abs.6 BJagdG können „Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen vonAbsatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden“Deutscher Staatsangehörige werden bei der Erteilung von Jagdscheinen diskriminiert weil Deutsche eine deutscheJagdprüfung ablegen müssten und keine Ausnahmen gemacht werden können da sie keine Ausländer sind(sh.§15.6 BJagdG) obwohl vergleichbare Jägerprüfungen (z.B. Österreich) anerkannt sind und Ausländer daher problemlos eine Anerkennung ihrer ausländischen Jagdprüfung bekommen.Meiner Meinung nach, ist dies eine unsachgemäße Benachteiligung deutscher Staatsangehöriger da Ausländeraus verschiedenen europäischen Nachbarländer ohne weiteres Tagesjagdscheine, Jahresjagdscheine oderDreijahresjagdscheine lösen können.Mit der bitte um Unterstützung in dieser Angelegenheit verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
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Sākās petīcija:
02.06.2015
Petīcija beidzas:
28.10.2015
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 3-18-10-789-021756
Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte eine Änderung des § 15 Abs. 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz
(BJagdG) dahingehend erreichen, dass deutsche Bürgerinnen und Bürger keine
deutsche Jagdprüfung mehr ablegen müssen, wenn sie im Ausland eine
Jagdprüfung abgelegt haben.
Er führt aus, dass gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG die erste Erteilung eines
Jagdscheines davon abhängig... vairāk
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.