Regione: Vokietija

Jugendschutz - Abschaffung des § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Deutschen Bundestag
183 Palaikantis 183 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

183 Palaikantis 183 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2012
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Gemäß § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Jugendliche, welche unter 16 Jahren alt sind, unter Begleitung einer personensorgeberechtigten Person alkoholische Getränke verzehren. Absatz 2 Paragraph 9 des JuSchG soll verworfen werden.

Priežastis

Mit 14 Jahren kann der Verzehr von Alkohol schwere körperliche Schäden verursachen. Es ist auch von volljährigen Personen nur schwer abschätzbar, welche Menge an Alkohol der Körper eines 14 jährigen verträgt. Laut dem Statistischen Bundesamt gab im Jahr 2005 3500 Jugendliche unter 16 Jahren, die aufgrund akuter Alkoholintoxikation im Krankenhaus stationär behandelt werden mussten. Außerdem führte das Statistische Bundesamt im Jahr 2008 eine Umfrage über den Alkoholkonsum Jugendlicher durch. Diese Umfrage ergab, dass von den 12 bis 16 jährigen Befragten 20,4 % mindestens einmal im Monat Alkohol konsumieren. Durch die Verwerfung von § 9 Abs. 2 des JuSchG kann ein Teil des Alkoholkonsums bei Jugendlichen unter 16 Jahren verhindert werden. Durch den verminderten Alkoholkonsum gäbe es weniger Fälle von Alkoholvergiftungen bei Jugendlichen.

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žinios

  • Pet 3-17-17-21651-044930Jugendschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent möchte erreichen, dass § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    geändert wird, wonach Jugendliche, die jünger als 16 Jahre alt sind, alkoholische
    Getränke wie zum Beispiel Wein und Bier in der Öffentlichkeit dann erhalten können,
    wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind.
    Der Petent führt aus, dass der Verzehr von Alkohol schwere körperliche Schäden zur
    Folge haben könne. Auch von volljährigen Personen sei nur schwer abschätzbar,
    welche Menge Alkohol von einem 14-jährigen vertragen würde,... toliau

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