Sascha SimonJugendstrafrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Strafmündigkeit, auf 12 Jahre
abzusenken und eine eingeschränkte Strafmündigkeit für Kinder ab 10 Jahren
einzuführen.
Die Petition wird damit begründet, dass Kinder in Kenntnis der
Strafmündigkeitsgrenze vermehrt Straftaten begehen und zum Teil hierzu auch von
Erwachsenen veranlasst würden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.193 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 278 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
der Thematik eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz wie
folgt zusammenfassen:
Entgegen oftmals geäußerten Annahmen ist die Anzahl der tatverdächtigen Kinder
nach der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht angestiegen. Im Jahr 2009 ist sie im
Vergleich zum Vorjahr um 4,1 % zurückgegangen. Seit dem Jahr 1998 beträgt der
– weitgehend konstante – Rückgang bis 2009 insgesamt sogar 36,3 %. Im breiten
Feld kindlicher Delinquenz handelt es sich zudem überwiegend um solche des
leichten bis mittelschweren Bereichs, zum großen Teil um Sachbeschädigungen und
Ladendiebstähle.
Delinquentes Verhalten entspringt hierbei vielfach kindlichem Probierverhalten und
Abenteuerlust. Bei Kindern bestehen eben generell noch keine ausreichende
Verinnerlichung sozialen Verständnisses und Einsicht in die Geltung bestimmter
gesellschaftlicher Normen. Die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit, also der
Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,
sind noch nicht ausreichend ausgebildet. Die notwendige Verantwortungsreife für die
Folgen normgemäßen Verhaltens liegt noch nicht vor. Daher bestimmt § 19 des
Strafgesetzbuchs (StGB) als unwiderlegbare Vermutung, dass schuldunfähig ist, wer
bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
Im Laufe der weiteren Entwicklung des jungen Menschen verliert sich nach den
kriminologischen Erkenntnissen Delinquenzverhalten zumeist von selbst. Durch
seinen Einfluss auf die kindliche Persönlichkeit und das Selbstbild, eine Verfestigung
kriminalitätsbegünstigender Ansätze sowie durch den Makel strafrechtlicher
Vorbelastung kann ein zu frühes strafjustizielles Eingreifen diesen Prozess nach
Ansicht der Fachleute behindern und die Aussichten auf künftiges rechtstreues
Verhalten eher verschlechtern, also geradezu das Gegenteil des eigentlich Gewollten
bewirken.
Nun mögen die körperliche Entwicklung und die Ausbildung gewisser intellektueller
Fähigkeiten heute zwar eher erfolgen als zu früheren Zeiten. Für die Herausbildung
sozialer Kompetenz und Verantwortlichkeit, die Voraussetzung für eine Reaktion mit
den Mitteln des (Jugend-) Strafrechts sind, gilt dies jedoch u. a. aufgrund verlängerter
schulischer Ausbildungszeiten, der Vielfalt von Medien- und Konsumeinflüssen, und
der Pluralisierung von Wertorientierungen nicht.
Nach Auffassung nahezu aller Experten im Bereich der Kinder- und
Jugenddelinquenz ist daher eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters nicht
angezeigt.
Keinesfalls bedarf es deshalb einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze, weil in
einzelnen Fällen Erwachsene, die Schuldunfähigkeit und fehlende Strafbarkeit
ausnutzend, Kinder zu der Begehung von Straftaten veranlassen. Festzuhalten
bleibt, dass in diesen Fällen die Kinder grundsätzlich als „Werkzeuge“ missbraucht
werden und somit nicht als die eigentlichen Täter anzusehen sind. Das Gesetz
ermöglicht in diesen Fällen über die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft (§ 25
Absatz 1 2. Alternative StGB) die Bestrafung der verantwortlichen Erwachsenen.
Außerdem kommt eventuell deren Bestrafung nach § 170 StGB wegen Verletzung
der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Betracht.
Eine fehlende Strafmündigkeit bedeutet nach Auffassung des Petitionsausschusses
außerdem nicht, dass erheblichem und wiederholtem delinquenten Verhalten von
Kindern tatenlos zugesehen werden muss. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – enthält vielmehr vielfältige und differenzierte
Angebote und Leistungen zur Unterstützung und Hilfe von Kindern, Jugendlichen
und ihren Eltern mit dem Ziel, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Zu
den möglichen Hilfen gehören u. a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit,
Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung. Die vorgenannten
Hilfen werden von den Trägern der Jugendhilfe grundsätzlich auf Wunsch oder im
Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern geleistet.
Weigern sich Eltern, notwendige Hilfsangebote anzunehmen, und wird dadurch das
Wohl des Kindes gefährdet, kann das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge
ganz oder teilweise mit dem Ziel entziehen, die Durchführung der notwendigen
Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei kann die Gefährdung des Kindeswohls
insbesondere auch darin bestehen, dass weitere schwere Straftaten zu erwarten
sind. Das Jugendamt ist seinerseits verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn
es dessen Tätigwerden für erforderlich hält. Mit der Vorschrift des § 8a Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der im Jahr 2005 durch das Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK – in das SGB VIII eingefügt worden ist,
wurde der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung nochmals
konkretisiert und erweitert.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls hinzuweisen. Es
ist seit dem 12. Juli 2008 in Kraft und verfolgt das Ziel, den Schutz vernachlässigter
Kinder zu verbessern und Maßnahmen für Minderjährige, die wiederholt Straftaten
begehen, zu fördern. Ausgangspunkt aller Überlegungen ist dabei die Erkenntnis,
dass Prävention das beste Mittel ist, um Kinder effektiv vor Gefährdungen zu
schützen. Dies setzt aber auch voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter ihre
jeweiligen Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und
das Bewusstsein für die jeweiligen Rollen schärfen. Das Gesetz erlaubt es den
Familiengerichten, noch eher und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese
notwendige öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die ihre Elternkompetenz
herstellen oder wiederherstellen.
Außerdem ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung wie einem Heim
oder einer sonstigen betreuten Wohnform zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes,
insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,
erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche
Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631 b BGB). Das betroffene Kind ist dann in einer
Einrichtung unterzubringen, in dem ihm in seiner Persönlichkeitsentwicklung durch
entsprechend ausgebildete Fachkräfte wirksam geholfen werden kann. Dies ist
sowohl im Interesse des Kindes, als auch der Gesellschaft.
Es bestehen also nach Auffassung des Petitionsausschusses auch bei delinquentem
Verhalten strafunmündiger Kinder geeignete rechtliche Handlungsmöglichkeiten.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)