Jugendstrafrecht - Regelungen zur Strafmündigkeit von Jugendlichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.193 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.193 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Strafmündigkeit, auf 12 Jahre abzusenken und eine eingeschränkte Strafmündigkeit von 10 Jahren einzuführen.

Begründung

Die Menschen ändern sich, auch Ihre Gewohnheiten. Immer mehr Jugendliche begehen Straftaten und wissen, sie haben ein Alter, in denen nichts passieren kann. Teilweise werden Kinder von den Erwachsenen zum "Klauen" ausgebildet, weil Sie wissen, es passiert nichts aufgrund der Strafunmündigkeit. Auch zeigt fehlerhafte Erziehung, dass Kriminelle immer jünger werden. Der Staat muss mit dieser Entwicklung mitgehen und darf nicht nur zuschauen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.02.2011
Sammlung endet: 29.03.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Sascha SimonJugendstrafrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Strafmündigkeit, auf 12 Jahre
    abzusenken und eine eingeschränkte Strafmündigkeit für Kinder ab 10 Jahren
    einzuführen.
    Die Petition wird damit begründet, dass Kinder in Kenntnis der
    Strafmündigkeitsgrenze vermehrt Straftaten begehen und zum Teil hierzu auch von
    Erwachsenen veranlasst würden.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.193 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 278 Diskussionsbeiträge ein.
    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
    der Thematik eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz wie
    folgt zusammenfassen:
    Entgegen oftmals geäußerten Annahmen ist die Anzahl der tatverdächtigen Kinder
    nach der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht angestiegen. Im Jahr 2009 ist sie im
    Vergleich zum Vorjahr um 4,1 % zurückgegangen. Seit dem Jahr 1998 beträgt der
    – weitgehend konstante – Rückgang bis 2009 insgesamt sogar 36,3 %. Im breiten

    Feld kindlicher Delinquenz handelt es sich zudem überwiegend um solche des
    leichten bis mittelschweren Bereichs, zum großen Teil um Sachbeschädigungen und
    Ladendiebstähle.
    Delinquentes Verhalten entspringt hierbei vielfach kindlichem Probierverhalten und
    Abenteuerlust. Bei Kindern bestehen eben generell noch keine ausreichende
    Verinnerlichung sozialen Verständnisses und Einsicht in die Geltung bestimmter
    gesellschaftlicher Normen. Die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit, also der
    Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,
    sind noch nicht ausreichend ausgebildet. Die notwendige Verantwortungsreife für die
    Folgen normgemäßen Verhaltens liegt noch nicht vor. Daher bestimmt § 19 des
    Strafgesetzbuchs (StGB) als unwiderlegbare Vermutung, dass schuldunfähig ist, wer
    bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
    Im Laufe der weiteren Entwicklung des jungen Menschen verliert sich nach den
    kriminologischen Erkenntnissen Delinquenzverhalten zumeist von selbst. Durch
    seinen Einfluss auf die kindliche Persönlichkeit und das Selbstbild, eine Verfestigung
    kriminalitätsbegünstigender Ansätze sowie durch den Makel strafrechtlicher
    Vorbelastung kann ein zu frühes strafjustizielles Eingreifen diesen Prozess nach
    Ansicht der Fachleute behindern und die Aussichten auf künftiges rechtstreues
    Verhalten eher verschlechtern, also geradezu das Gegenteil des eigentlich Gewollten
    bewirken.
    Nun mögen die körperliche Entwicklung und die Ausbildung gewisser intellektueller
    Fähigkeiten heute zwar eher erfolgen als zu früheren Zeiten. Für die Herausbildung
    sozialer Kompetenz und Verantwortlichkeit, die Voraussetzung für eine Reaktion mit
    den Mitteln des (Jugend-) Strafrechts sind, gilt dies jedoch u. a. aufgrund verlängerter
    schulischer Ausbildungszeiten, der Vielfalt von Medien- und Konsumeinflüssen, und
    der Pluralisierung von Wertorientierungen nicht.
    Nach Auffassung nahezu aller Experten im Bereich der Kinder- und
    Jugenddelinquenz ist daher eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters nicht
    angezeigt.
    Keinesfalls bedarf es deshalb einer Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze, weil in
    einzelnen Fällen Erwachsene, die Schuldunfähigkeit und fehlende Strafbarkeit
    ausnutzend, Kinder zu der Begehung von Straftaten veranlassen. Festzuhalten
    bleibt, dass in diesen Fällen die Kinder grundsätzlich als „Werkzeuge“ missbraucht

    werden und somit nicht als die eigentlichen Täter anzusehen sind. Das Gesetz
    ermöglicht in diesen Fällen über die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft (§ 25
    Absatz 1 2. Alternative StGB) die Bestrafung der verantwortlichen Erwachsenen.
    Außerdem kommt eventuell deren Bestrafung nach § 170 StGB wegen Verletzung
    der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Betracht.
    Eine fehlende Strafmündigkeit bedeutet nach Auffassung des Petitionsausschusses
    außerdem nicht, dass erheblichem und wiederholtem delinquenten Verhalten von
    Kindern tatenlos zugesehen werden muss. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – enthält vielmehr vielfältige und differenzierte
    Angebote und Leistungen zur Unterstützung und Hilfe von Kindern, Jugendlichen
    und ihren Eltern mit dem Ziel, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Zu
    den möglichen Hilfen gehören u. a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit,
    Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung. Die vorgenannten
    Hilfen werden von den Trägern der Jugendhilfe grundsätzlich auf Wunsch oder im
    Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern geleistet.
    Weigern sich Eltern, notwendige Hilfsangebote anzunehmen, und wird dadurch das
    Wohl des Kindes gefährdet, kann das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge
    ganz oder teilweise mit dem Ziel entziehen, die Durchführung der notwendigen
    Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei kann die Gefährdung des Kindeswohls
    insbesondere auch darin bestehen, dass weitere schwere Straftaten zu erwarten
    sind. Das Jugendamt ist seinerseits verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn
    es dessen Tätigwerden für erforderlich hält. Mit der Vorschrift des § 8a Achtes Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der im Jahr 2005 durch das Kinder- und
    Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK – in das SGB VIII eingefügt worden ist,
    wurde der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung nochmals
    konkretisiert und erweitert.
    In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gesetz zur Erleichterung
    familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls hinzuweisen. Es
    ist seit dem 12. Juli 2008 in Kraft und verfolgt das Ziel, den Schutz vernachlässigter
    Kinder zu verbessern und Maßnahmen für Minderjährige, die wiederholt Straftaten
    begehen, zu fördern. Ausgangspunkt aller Überlegungen ist dabei die Erkenntnis,
    dass Prävention das beste Mittel ist, um Kinder effektiv vor Gefährdungen zu
    schützen. Dies setzt aber auch voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter ihre

    jeweiligen Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und
    das Bewusstsein für die jeweiligen Rollen schärfen. Das Gesetz erlaubt es den
    Familiengerichten, noch eher und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese
    notwendige öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die ihre Elternkompetenz
    herstellen oder wiederherstellen.
    Außerdem ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung wie einem Heim
    oder einer sonstigen betreuten Wohnform zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes,
    insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,
    erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche
    Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631 b BGB). Das betroffene Kind ist dann in einer
    Einrichtung unterzubringen, in dem ihm in seiner Persönlichkeitsentwicklung durch
    entsprechend ausgebildete Fachkräfte wirksam geholfen werden kann. Dies ist
    sowohl im Interesse des Kindes, als auch der Gesellschaft.
    Es bestehen also nach Auffassung des Petitionsausschusses auch bei delinquentem
    Verhalten strafunmündiger Kinder geeignete rechtliche Handlungsmöglichkeiten.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Auch mit 12 Jahren weiß man schon, dass man niemanden umbringen darf. Vor allem wenn so eine Tat geplant war und nicht aus dem Affekt heraus passiert ist, muss sich der Täter, egal wie jung, seine Gedanken gemacht haben. Also wusste er auch was er tut!

Kinder haben sich mit 12 sehr verschieden entwickelt. Einige sind vl schon Straftäter und einige sind noch mit Auto spielen beschäftigt. Man sollte auch ehr schauen wie die schwere der Straftat ist und nicht wie alt man ist. Außerdem haben Kinder mit 12 noch ihr ganzes Leben vor sich und sie können durch Strafen schlechte Gewohnheiten bekommen(Jugendknast)

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