Kaufvertragsrecht - Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur bei Gewährleistung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

784 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

784 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kunden im Rahmen des Gewährleistungsrechts einen Anspruch auf Stellung eines Ersatzgerätes während der Reparaturarbeiten erhalten

Begründung

Für den Fall, dass ein Kunde eines Unternehmens, welches elektronische Geräte verkauft, Mängel an seinem Gerät entdeckt und dieses daher nach dem Garantierecht oder Gewährleitungsrecht zum Reparaturauftrag oder zur Überarbeitung des Gerätes nicht nutzen kann, ist es gesetzliches zu gewährleisten, dass der Kunde für die Dauer der Reparaturzeit ein entsprechendes Ersatzgerät bereitgestellt kriegt.Viele Konsumenten sind an ihre elektronischen Geräte gebunden und von diesen zu ihrer Berufsausführung abhängig. Wenn diese Geräte (z.B. Laptops) in Reparatur sind, sollte ein adäquates Ersatzgerät bereitgestellt werden

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.02.2013
Sammlung endet: 03.04.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-4010-049007Kaufvertragsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Die Petentin fordert, Kunden sollten im Rahmen des Gewährleistungsrechts einen
    Anspruch auf Stellung eines Ersatzgerätes während der Reparaturarbeiten erhalten.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, viele Kunden seien von ihren
    gekauften elektronischen Geräten abhängig, etwa um ihren Beruf ausüben zu
    können. Sie seien daher während der Reparatur der Kaufsache auf ein Ersatzgerät
    angewiesen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
    Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 784 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 78 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Die Stellung einer Ersatzsache für die Dauer der Reparatur einer mangelhaften
    Kaufsache ist bereits nach geltendem Recht denkbare Rechtsfolge eines
    Schadensersatzanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer aus § 280 Absatz 1 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB.
    Voraussetzung des Anspruchs aus § 280 Absatz 1 BGB i. V. m.
    § 437 Nummer 3 BGB ist zunächst, dass die Kaufsache bei „Gefahrübergang“ nach

    § 434 BGB mangelhaft ist. „Gefahrübergang“ bezeichnet dabei den Zeitpunkt, in dem
    das Risiko eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
    Kaufsache auf den Käufer übergeht. Dies ist regelmäßig im Moment der Übergabe
    der verkauften Sache der Fall (§ 446 BGB).
    Zusätzliche Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach
    § 280 Absatz 1 i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB ist, dass der Verkäufer den Mangel der
    Kaufsache zu vertreten hat. Nach § 276 Absatz 1 BGB ist dieses regelmäßig der
    Fall, wenn dem Verkäufer hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Sache ein
    Verschulden trifft, er diesbezüglich also entweder vorsätzlich oder fahrlässig
    gehandelt hat. Nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des
    Verkäufers vermutet, d. h. der Verkäufer muss beweisen, dass er den Mangel des
    verkauften Geräts nicht zu vertreten hat.
    Der Anspruch aus § 280 Absatz 1 i. V. m. § 437 Nummer 3 BGB erfasst auch
    Schäden, die infolge des Mangels auftreten und durch die Reparatur oder die
    Lieferung einer mangelfreien Sache selbst nicht beseitigt werden können. Um einen
    solchen Schaden handelt es sich auch bei einem sog. Nutzungsausfallschaden, der
    dadurch entsteht, dass der Käufer die Kaufsache aufgrund ihres Mangels (zeitweise)
    nicht nutzen kann.
    Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung
    einer Sache vom Schädiger statt der Herstellung der Sache den dazu erforderlichen
    Geldbetrag verlangen. Der Käufer als Geschädigter darf für die Zeit der Reparatur
    oder die Lieferung einer Ersatzsache auch selbst eine gleichartige und gleichwertige
    Ersatzsache auf Kosten des Verkäufers nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB anmieten,
    solange er die mangelhafte Kaufsache nicht nutzen kann.
    Mit dieser Regelung ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen
    worden. Für eine weiter gehende, vom Verschulden losgelöste Regelung vermag
    sich der Petitionsausschuss hingegen nicht auszusprechen.
    Es ist sachgerecht, dass der Anspruch des Käufers auf Ersatz seines
    Nutzungsausfallschadens gemäß § 280 Absatz 1 BGB vom (vermuteten)
    Verschulden des Verkäufers abhängt. Der Nutzungsausfall sowie die hieraus
    folgenden Kosten für die Anmietung der Ersatzsache fallen lediglich im
    Zusammenhang mit der Nacherfüllung des Verkäufers an, d. h. es handelt sich nur
    um sog. Begleitschäden. Eine Regelung, die vorsähe, dass der Verkäufer bereits
    verschuldensunabhängig die Kosten der Anmietung einer Ersatzsache durch den

    Käufer tragen müsste, drohte die Unterschiede zwischen dem
    verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB und dem
    verschuldensabhängigen, in der Rechtsfolge weiterreichenden
    Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB zu Lasten des Verkäufers zu
    sehr einzuebnen. Der Ausschuss hält insoweit die geltende Rechtslage für
    sachgerecht.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)

Absolut richtig. Beipspiel Handyversicherungen von Anbietern wie Sat wenn das Handy kaputt ist man es erst zur Versicherung schicken muss, die prüfen bis zu eine Woche lang, dann muss man erst die Selbstbeteiligung überweisen, dann geht's zur Reparatur, dort dauerts auch noch mal und erst dann bekommt man sein Telefon zurück. Toll. Bei mir hat das 20 Tage gedauert (einfacher Displayschaden). Da sind mir die 150 EUR gespart auch egal, ich kann keine 3 Wochen auf mein Handy verzichten. Machen wie everphone, erst Ersatzgerät schicken, dann reparieren!

Noch kein CONTRA Argument.

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49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

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