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Transports

Klarstellung im § 11 Abs 2 StVO zur Bildung der freien Gasse (Rettungsgasse)

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Es geht um den Absatz 2 im § 11 StVO:

§ 11 Besondere Verkehrslagen

(1) ...

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) ...

Demnach ist auf einer Autobahn mit 4 Fahrstreifen die freie Gasse in der Mitte der Fahrbahn, also zwischen dem 2. und 3. Fahrstreifen zu bilden.

Ich schlage folgenden Absatz 2 im § 11 der StVO vor:

VORSCHLAG: "(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem linken und dem zweiten Fahrstreifen von links eine freie Gasse (Rettungsgasse) bilden."

Pamatojums

In den Kreisen der Feuerwehren und Rettungsdienste wird die Bildung der freien Gasse zwischen dem linken und dem 2. Fahrstreifen von links priorisiert. Auch in der Ausbildung in Fahrschulen in Deutschland wird diese Vorgehensweise den angehenden Fahrerlaubnisbewerbern gelehrt.

Um eine einheitliche Vorgehensweise zu schaffen ist die Änderung notwendig. Der geänderte Gesetzestext würde das heute schon gelehrte und praktizierte Vorgehen widerspiegeln. Die Verkehrsteilnehmer hätten wieder mehr Sicherheit und Vertrauen in der StVO. In unserem Nachbarland Österreich wird die Rettungsgasse seit 2012 nach diesem Verfahren durchgeführt.

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