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Kleine Bauvorlageberechtigung für Handwerker in Sachsen-Anhalt!

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Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gestattet es Handwerksmeistern im Gegensatz zu Bundesländern wie Niedersachsen oder Bayern nicht, einfache Bauvorhaben selbst zu planen und vorzulegen, da im Grundsatz laut §64 Bauordnung nur Architekten und Ingenieure dies tun dürfen. Die Petition unterstützt den dem Landtag vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Darin ist eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung (für die Gebäudeklassen 1 und 2) für Handwerksmeister in § 64 Absatz 2 BauO LSA vorgesehen.

arsye

  1. Die Fachkenntnis zur Planung einfacher Bauvorhaben ist Bestandteil der Meisterausbildung beim Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerk.
  2. Mehrere Bundesländer haben schon lange Jahre eine entsprechende kleine Bauvorlageberechtigung in ihren Bauordnungen geregelt. Probleme mit der Sachkunde der Handwerksmeister sind nicht bekannt geworden. Die Nutzung dieser Regelung in diesen Bundesländern ist nicht exzessiv, sondern auf den Regelungszweck – einfachere und schnellere Abwicklung von kleinen Bauvorhaben – beschränkt.
  3. Da die entsprechende Sach- und Fachkunde durch die Meisterprüfung erworben wurde, ist die Einschränkung der Berufsausübungsberechtigung durch Versagen der kleinen Bauvorlageberechtigung nicht verhältnismäßig. Qualifikationsanforderungen werden nicht entwertet.
  4. Eine Einschränkung der Rechte der Bauherren erfolgt durch die kleine Bauvorlageberechtigung nicht. Diese haben weiterhin die Wahl, wen sie die Bauvorlage einreichen lassen.
  5. Laut Bauordnung §64, Absatz 5 können ausländische Bauvorlageberechtigte in Sachsen-Anhalt tätig werden, wenn sie in einem anderen Bundesland erstzugelassen sind. Damit profitieren sie bei Zulassung in Sachsen-Anhalt von der Regelung zur kleinen Bauvorlageberechtigung in anderen Bundesländern, was einheimischen Handwerksmeistern versagt bleibt.
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lajm

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