Kraftfahrzeugsteuer - Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach gefahrenen Kilometern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

170 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

170 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass - sofern eine Abschaffung der KFZ-Steuer unter besonderer Berücksichtigung des föderalen Systems (KFZ-Steuereinnahmen auf Länderebene, Finanzierung des Strassenbaus auf Bundesebene) nicht durchführbar ist - bei der Bemessung der KFZ-steuer zukünftig das Verursacherprinzip geltend sein möge. Das bedeutet, dass sich die Höhe der KFZ-Steuer nicht weiterhin am Hubraum der angemeldeten Fahrzeuge orientiert sondern an den tatsächlich gefahrenen Kilometern.

Begründung

Unser Steuersystem wäre dann gerechter, wenn diejenigen, die einen grösseren Anteil an den entsprechenden Kosten zum Unterhalt unseres Strassennetzes verursachen, auch einen entsprechend höheren Anteil an der KFZ-Steuer übernehmen würden. Zur praktischen Umsetzung gibt es prinzipiell 2 Möglichkeiten:1.) die tatsächlich gefahrenen Kilometer werden angegeben und objektiv erfasst, was beispielsweise im Rahmen der Hauptuntersuchungen mit Eintragung des KM-Standes bereits seit längerer Zeit gängige Praxis ist. Die Erfassung der tatsächlich gefahrenen Kilometer könnte also durch entsprechende Daten aus den (in den Tachometern aller Fahrzeuge inzwischen nahezu ausschliesslich verwendeten) elektronischen Wegstreckenzählern erfolgen.2.) die KFZ-Steuer in ihrer bisherigen Form entfällt und wird stattdessen anteilmässig mit dem Steueranteil der Kraftstoffpreise verrechnet, wobei dann der Bund den Ländern eine gemäss dem Ausfall der bisherigen Steuereinnahmen entsprechend hohe Erstattung zukommen lassen sollte.Hierbei zu berücksichtigen sind Arbeitnehmer mit relativ geringem Einkommen, die aus beruflichen Gründen längere Wegstrecken mit dem eigenen KFZ zurücklegen müssen. Hier sollte dann ein entsprechender Ausgleich einer unverhältnismässig hohen steuerlichen Mehrbelastung erfolgen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.02.2013
Sammlung endet: 12.04.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6121-048319Kraftfahrzeugsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird angeregt, die Kraftfahrzeugsteuer künftig nach den tatsächlich
    gefahrenen Kilometern zu bemessen.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, er halte eine
    Beteiligung der Verursacher an dem Unterhalt des Straßennetzes für gerechter als
    die derzeit geltenden Regelungen zur Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer). Dies
    bedeute, dass sich die Höhe der Kfz-Steuer nicht weiterhin am Hubraum der
    betreffenden Fahrzeuge orientieren sollte, sondern an den tatsächlich gefahrenen
    Kilometern. Zur praktischen Umsetzung schlage er zwei Möglichkeiten vor: Die
    tatsächlich gefahrenen Kilometer würden angegeben und objektiv erfasst, etwa im
    Rahmen der Hauptuntersuchung. Oder aber die Kfz-Steuer in ihrer bisherigen Form
    entfalle und werde stattdessen anteilsmäßig mit der Energiesteuer verrechnet, wobei
    in diesem Fall der Bund den Ländern den Steuerausfall zu erstatten hätte. Zum
    Ausgleich unbilliger Härten müsste allerdings für Berufspendler eine Sonderregelung
    getroffen werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Petition wurde auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Sie wurde durch 170 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
    57 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Soweit der Petent die Ansicht vertritt, die Kfz-Steuer stehe weiterhin den
    Bundesländern zu, stellt der Petitionsausschuss zunächst grundlegend fest, dass
    zum 1. Juli 2009 die Ertrags- und Verwaltungskompetenz der Kfz-Steuer von den
    Ländern auf den Bund übertragen wurde, sodass es sich nun bei den Einnahmen
    aus der Kfz- wie auch der Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) gleichermaßen um
    ausschließlich dem Bund zustehende Steuereinnahmen handelt.
    Überdies dienen nach dem haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzip alle
    Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben. Demgemäß fließen auch die Einnahmen
    aus der Kfz-Steuer in den allgemeinen Haushalt. Sie werden nicht zweckgebunden
    zur Finanzierung etwa des Straßenbaus verwendet.
    Zu der Kfz-Steuer weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1
    Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) das Halten eines Kfz zum Verkehr auf
    öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Die Steuer wird für Pkw je
    nach Datum der Erstzulassung, nach Hubraum und Schadstoffemissionen bzw. bei
    neueren Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung seit dem 1. Juli 2009 nach Hubraum
    und vorwiegend CO2-Emissionen bemessen. Eine Nutzungsintensität, wie vom
    Petenten gefordert, ist nicht maßgeblich für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer.
    Hinsichtlich der Forderung des Petenten nach einer nutzungsabhängigen
    Besteuerung ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass bereits jetzt die
    Energiesteuer auf Kraftstoffe rein verbrauchsabhängig ist. Damit setzt die
    Energiesteuer Anreize zur Verringerung der Nutzungsintensität sowie des
    Verbrauchs bei der Wahl des Fahrzeuges bzw. der Anpassung der Fahrweise.
    Es sind in der Vergangenheit wiederholt Überlegungen angestellt worden, die Kfz-
    Steuer mit der Energiesteuer auf Kraftstoffe zu verrechnen bzw. in Abhängigkeit von
    der Fahrleistung zu erheben. Einer völligen Abschaffung der Kfz-Steuer steht das
    Europarecht entgegen. Die sog. Eurovignettenrichtlinie sieht für maut- und
    vignettenpflichtige Kraftfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen (z. B. Lastzüge) eine
    Mindestbesteuerung vor. Überdies wären die mit einer Abschaffung der Kfz-Steuer
    verbundenen Einnahmeausfälle zu kompensieren, um das Steueraufkommen stabil
    zu halten.

    Gegen eine Umlegung der Kfz-Steuer auf die Energiesteuer auf Kraftstoffe spricht
    nach Überzeugung des Petitionsausschusses auch die Tatsache, dass vor allem die
    Halter von Kraftfahrzeugen betroffen wären, die derzeit in der Kfz-Steuer
    ausgenommen sind, wie z. B. stark gehbehinderte Halter von Pkw.
    Der Petitionsausschuss gibt weiter zu bedenken, dass auch die vom Petenten
    vorgeschlagene jährliche Erfassung der gefahrenen Kilometer aus
    verwaltungsökonomischen Gründen im Hinblick auf über 50 Millionen steuerpflichtige
    Kfz nicht möglich wäre. Für die Verwaltung einer Massensteuer wie der Kfz-Steuer ist
    vielmehr der Rückgriff auf typisierende Werte erforderlich, um der Notwendigkeit der
    Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung tragen zu können.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss eine
    Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu
    stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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