Krankengeld - Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
303 Ondersteunend 303 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

303 Ondersteunend 303 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß § 46 SGB V wie folgt geändert wird:Der Anspruch auf Krankengeld entsteht...2. im übrigen von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolg.

Reden

Nach der gegenwärtigen Rechtslage entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt. Wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, fehlt dadurch regelmäßig ein Tag in der Berechnung des Krankengeldes, weil man als Patient ja nicht gestern schon wissen konnte, daß man heute krank werden wird. In der privaten Krankenversicherung wird hingegen ein solcher Karenztag nicht angewendet. Insofern besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung kranker Menschen, die durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung beseitigt werden kann.

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Nieuws

  • Pet 2-17-15-82710-056909

    Krankengeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, den sogenannten Karenztag beim Anspruch auf
    Krankengeld nach § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch abzuschaffen.
    Die Petentin fordert eine Abschaffung des sogenannten Karenztages u.a., weil dies
    im Vergleich zu den privat Krankenversicherten, die diesen Karenztag nicht haben,
    eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen... verder

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