Der Deutsche Bundestag möge die Vereinheitlichung der Krankengeld-Auszahlschein-Praxis beschließen
Begründung
Obwohl die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit Sache der (Vertrags-) Ärzte ist und lt. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes als Prognoseentscheidung keiner bestimmten Befristung unterliegt („bis auf weiteres“ oder „b.a.w.“), gibt es verschiedene Krankenkassen, die von ihren Versicherten für die Krankengeld-Zahlung trotz damit verbundener Gefahren ("BSG-Krankengeld-Falle") 14-tägig ein Formular „Auszahlschein“ verlangen und damit rechtswidrig in das Arzt-Patienten-Verhältnis eingreifen. Die praktizierten Verfahren sind mit krankenkassen-individueller Formulargestaltung und Einzel-Formular-Bewirtschaftung verbunden und verursachen nicht nur enormen sächlichen, personellen und finanziellen Aufwand, sondern tragen mit dazu bei, dass die Deutschen „Arzt-Besuchs-Weltmeister“ sind.In der fortwährenden Kostendiskussion interessiert das bisher wenig: die Kassen zahlen die Ärzte unabhängig vom Aufwand im Einzelfall pauschal. Welcher Betrag für ausschließlich durch Krankenkassen veranlasste Arzt-Besuche in der Pauschale enthalten ist, bleibt bisher offen.Und die Ärzte wissen unvermeidbaren aber überflüssigen Aufwand für Bürokratie ebenfalls zu neutralisieren, machen Abstriche in der Qualität und bei der Zeiteinheit pro Patient. Kein Wunder, dass das deutsche Gesundheitssystem im Mittelpunkt der Kritik steht und der Patient dabei der Gekniffene ist.Deswegen wäre das Verfahren zu überdenken. Falls die „Einzel-Formular-Bewirtschaftung“ als vorteilhaft zu bewerten wäre, sollte geprüft werden, ob sie auch auf Arbeitsunfähigkeits- und Rezept-Formulare, Überweisungen … ausgedehnt werden kann. Andernfalls wären die Verfahrensweisen umgekehrt zu vereinheitlichen, damit kostbare Ressourcen nicht weiterhin gedankenlos verschwendet werden.
Pet 2-17-15-82710-048673Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge die Vereinheitlichung der Krankengeld-
Auszahlschein-Praxis beschließen.
Mit der Petition wird eine Änderung der Regelung, in welchem Zeitintervall vom Arzt
die Auszahlscheine beim Krankengeld ausgestellt werden müssen, begehrt.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 71 Mitzeichnungen sowie drei
Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Das Verfahren zur Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung ist in § 6 der "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur
stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB V" (AU-Richtlinie) geregelt. Nach § 6 Abs. 2 AU-Richtlinie
soll die Bescheinigung in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage
zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum
erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufes
offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträumeder Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt werden.
Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Krankenkassen ein berechtigtes
Interesse an einer aktuellenAU-Bescheinigung haben, weil die auf dieser AU-
Bescheinigung basierende Krankengeldauszahlung einen begünstigenden
Verwaltungsakt darstellt, der nur unter erschwerten Bedingungen wieder aufgehoben
werden kann. Sofern ggf. eine AU-Bescheinigung Monate in die Zukunft reicht und
ein Versicherter ggf. vorher wieder gesund wird, kann das bereits bewilligte
Krankengeld nur unter erschwerten Umständen zurückgefordert werden. Sofern
einzelne Krankenkassen vor diesem Hintergrund in einem Abstand von 14 Tagen
eine aktuelle Bescheinigung fordern, wird diesem Anliegen Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Nutzung einheitlicher Vordrucke bei der Auszahlung von
Krankengeld weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Nach § 6 Abs. 1 AU-Richtlinie ist nachAblauf der Entgeltfortzahlung bzw. der
Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom
Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu
attestieren. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit des Anspruchs
auf Entgeltfortzahlung ist gemäß § 5 AU-Richtlinie auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck (Muster Nr. 1) auszustellen. Insoweit bestehen einheitliche Formulare zu
Krankengeldauszahlung, aber auch zur Attestierung der Arbeitsunfähigkeit für die
Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)