Krankenversorgung der Beamten - Parallele Antragsstellung für Beihilfeanträge und Anträge an die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

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청원서는 다음 주소로 보내집니다.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

20 서명

청원은 승인되지 않았습니다

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  1. 시작됨 2016
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이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass Beihilfeanträge und Anträge an die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) parallel gestellt werden können.

이유

Ehemalige Bundesbahnbeamte, die in den 90ger Jahren beruflich zum Bundesgrenzschutz gewechselt haben, sind zum großen Teil bei der Krankenversorgung der Bundesbahn (KVB) geblieben.Bei der Einreichung von Rechnungen kommt es immer mal wieder zu Unregelmäßigkeiten und die Gesamterstattung aller Unkosten erfolgt oft erst nach zwei Monaten. Es können keine Anträge parallel gestellt werden. Die KVB begründet dieses mit einer evtl. Übererstattung von 100 % und Erstattungsanträge von Arztrechnungen und Rezepten werden nur bei einer Vorlage des Beihilfebescheides erstattet. Bei hohen Arzt- und Krankenhausrechnungen gerät man schnell in eine finanzielle Schieflage.Hier nun die Bitte an den Petitionsausschuss, diese einmal zu überdenken und gegebenenfalls mit dem Verantwortlichen der Bundesbahn-Krankenversorgung (KVB) Kontakt aufzunehmen, um diesen Zustand zu ändern.Mit freundlichen GrüßenFranz - Josef Rolf

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2016. 12. 12.
수집 종료: 2017. 03. 27.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Pet 1-18-12-2018-040118 Krankenversorgung der Beamten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Beihilfeanträge und Anträge an die
    Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten parallel gestellt werden können.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 20 Mitzeichnungen und keine Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
    Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Fall von
    ehemaligen Bundesbahnbeamten, die in den 1990er Jahren zum Bundesgrenzschutz
    versetzt worden seien, bei der Einreichung von Rechnungen immer wieder zu
    Unregelmäßigkeiten käme und die Gesamterstattung aller Kosten oft erst nach zwei
    Monaten erfolge. Dass man Beihilfeanträge und Anträge an die Krankenversorgung
    der Bundesbahnbeamten (KVB) nicht gleichzeitig stellen könne, werde damit
    begründet, dass es sonst eventuell zu einer Übererstattung von 100 Prozent komme.
    Erstattungsanträge würden nur bei der Vorlage des Beihilfebescheides akzeptiert. Bei
    hohen Arzt- und Krankenhausrechnungen geriete man so schnell in eine finanzielle
    Schieflage.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung nach Rücksprache mit der
    Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach der aktuellen Fassung der Beitrags- und
    Leistungsregelung der KVB (§ 34 Absatz 5 der Satzung der KVB) das Mitglied einen
    Zusatzbeitrag zahlt und dadurch gegenüber der KVB einen Anspruch auf Zahlung der
    „Restkosten, die durch die Beihilfe des eigenen Dienstherrn und den auf den
    Regelbeitrag entfallenden Anteil der Tarifleistung der KVB nicht abgedeckt sind“ hat.
    Also erhalten „Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen ohne Vorlage
    des entsprechenden Bescheides der Beihilfefestsetzungsstelle nur den Anteil der
    Tarifleistung der KVB, der auf die Zahlung des Regelbeitrags entfällt“. Daher ist es
    nicht zwingend erforderlich, den Erstattungsantrag erst vorzulegen, wenn der
    Beihilfebescheid beigefügt werden kann. Allerdings müssten in diesem Fall für den
    Erhalt der vollen Leistung die Belege zusammen mit dem Bescheid der
    Beihilfefestsetzungsstelle ein zweites Mal der KVB vorgelegt werden. Um doppelten
    Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, den Erstattungsantrag mit dem
    Beihilfebescheid einzureichen.

    Sollten allerdings hohe Rechnungsbeiträge anstehen, kann zum schnelleren Erhalt
    des wesentlichen Teils des Zuschusses auch ein Erstattungsantrag zunächst ohne
    Beifügung des Beihilfebescheids vorgelegt werden. Da die „Restkosten“ aber nur nach
    dem Vorliegen des Bescheids richtig bestimmt werden können, kann nicht generell auf
    dessen Vorlage verzichtet werden.

    Die betroffenen Mitglieder wurden seinerzeit über den Inhalt der vorgenannten
    Regelung schriftlich informiert.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
    parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung (PDF)

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