Krankenversorgung der Beamten - Parallele Antragsstellung für Beihilfeanträge und Anträge an die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Unterstützende 20 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

20 Unterstützende 20 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:29

Pet 1-18-12-2018-040118 Krankenversorgung der Beamten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Beihilfeanträge und Anträge an die
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten parallel gestellt werden können.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 20 Mitzeichnungen und keine Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Fall von
ehemaligen Bundesbahnbeamten, die in den 1990er Jahren zum Bundesgrenzschutz
versetzt worden seien, bei der Einreichung von Rechnungen immer wieder zu
Unregelmäßigkeiten käme und die Gesamterstattung aller Kosten oft erst nach zwei
Monaten erfolge. Dass man Beihilfeanträge und Anträge an die Krankenversorgung
der Bundesbahnbeamten (KVB) nicht gleichzeitig stellen könne, werde damit
begründet, dass es sonst eventuell zu einer Übererstattung von 100 Prozent komme.
Erstattungsanträge würden nur bei der Vorlage des Beihilfebescheides akzeptiert. Bei
hohen Arzt- und Krankenhausrechnungen geriete man so schnell in eine finanzielle
Schieflage.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung nach Rücksprache mit der
Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach der aktuellen Fassung der Beitrags- und
Leistungsregelung der KVB (§ 34 Absatz 5 der Satzung der KVB) das Mitglied einen
Zusatzbeitrag zahlt und dadurch gegenüber der KVB einen Anspruch auf Zahlung der
„Restkosten, die durch die Beihilfe des eigenen Dienstherrn und den auf den
Regelbeitrag entfallenden Anteil der Tarifleistung der KVB nicht abgedeckt sind“ hat.
Also erhalten „Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen ohne Vorlage
des entsprechenden Bescheides der Beihilfefestsetzungsstelle nur den Anteil der
Tarifleistung der KVB, der auf die Zahlung des Regelbeitrags entfällt“. Daher ist es
nicht zwingend erforderlich, den Erstattungsantrag erst vorzulegen, wenn der
Beihilfebescheid beigefügt werden kann. Allerdings müssten in diesem Fall für den
Erhalt der vollen Leistung die Belege zusammen mit dem Bescheid der
Beihilfefestsetzungsstelle ein zweites Mal der KVB vorgelegt werden. Um doppelten
Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, den Erstattungsantrag mit dem
Beihilfebescheid einzureichen.

Sollten allerdings hohe Rechnungsbeiträge anstehen, kann zum schnelleren Erhalt
des wesentlichen Teils des Zuschusses auch ein Erstattungsantrag zunächst ohne
Beifügung des Beihilfebescheids vorgelegt werden. Da die „Restkosten“ aber nur nach
dem Vorliegen des Bescheids richtig bestimmt werden können, kann nicht generell auf
dessen Vorlage verzichtet werden.

Die betroffenen Mitglieder wurden seinerzeit über den Inhalt der vorgenannten
Regelung schriftlich informiert.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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