Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Regelungen zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates durch Mobilfunkbetreiber

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

25 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

25 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Mobilfunkbetreiber zu verpfichten, auf der Basis einer von den Herstellern von Android-Telefonen befüllten Datenbank, solche Telefone vom Internet- und Telefonbetrieb auszuschließen, bei denen das neueste, vom Hersteller zum Download zur Verfügung gestellte Android-Security-Patch-Level mehr als 4 Kalendermonate zurückliegt. Gleiches für Iphone Modelle, für die die aktuelle iOS Hauptversion nicht zu Verfügung steht.

Begründung

Eine Internet-Suchmaschine stellt jeden Monat einen Security-Patch für Android zur Verfügung, der dann von den Herstellern von Android-Geräten an die Benutzer ausgeliefert wird. Mit diesen Patches werden unter anderem schwerwiegende neu entdeckte Sicherheitslücken geschlossen, wie die Wifi, Bluetoothfehler, aber auch Spectre und Meltdown und deren bereits entdeckte Abkömmlinge. Derzeit liefert die Internet-Suchmaschine einen Patch für die schwerwiegende Schwachstelle CVE-2018-9411, einen Fehler im Media-Framework, der missbraucht werden könnte, um beliebigen Code im Kontext eines privilegierten Prozesses auszuführen.Durch die Verwendung von Geräten, die nicht gegen solche Angriffe geschützt sind und nicht geschützt werden können schadet der Benutzer nicht nur sich selber, sondern bringt auch Dritte in Gefahr. Das ist ganz vergleichbar damit, eine Haus- oder Wohnungstür nicht abzuschließen, sondern nur ins Schloß zu ziehen, wo dann die Hausratsversicherung auch dann nicht zahlt, wenn ein Einbrecher tatsächlich anders in die Räume gelangt ist. Aber das Nicht-Abschliessen motiviert eben Einbrecher es überhaupt erst zu versuchen. Der gleiche Fall ist derart , wenn ein Auto nicht abgeschlossen wird oder (selbst bei einem Cabrio) die Fenster nicht geschlossen: Hier kassiert die Polizei bereits dann 20 Euro, wenn der Wagen gar nicht gestohlen wurde, und die Versicherung ersetzt ein tatsächlich gestohlenes Fahrzeug nicht, selbst wenn der Dieb über einen Ersatzschlüssel verfügte. Dabei geht es halt um Prävention. Tätern soll der Angriff verleidet werden, indem die Gemeinschaft generell auf sicheres Verhalten achtet. Ein derart unsicheres Handy kann aber immer noch verwendet werden, um im Notfall über SMS Hilfe zu rufen.Oder um die Hotline von Hersteller oder Netzbetrieber per SMS zu kontaktieren.Netzbetreiber können Marke und Modell eines Telefons feststellen. Diese Information wird von Ihnen verwendet, um die passende Konfigurations-SMS zu versenden, die einen Internetzugriff mit dem Gerät überhaupt erst ermöglicht.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.07.2018
Sammlung endet: 15.08.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 1-19-09-9028-007650
    Kundenschutz
    im Telekommunikationsbereich

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Netzzugangssperre für solche Mobilfunkendgeräte, die eine
    nicht aktuelle Softwareversion des Betriebssystems aufweisen, gefordert.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
    Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden sollten, auf der Basis einer von den Herstellern
    von Android-Telefonen befüllten Datenbank solche Telefone vom Internet- und
    Telefonbetrieb auszuschließen, bei denen das neueste vom Hersteller zum Download zur
    Verfügung gestellte Android-Security-Patch-Level mehr als vier Kalendermonate
    zurückliege. Gleiches solle für Modelle gelten, für die die aktuelle Hauptversion nicht zu
    Verfügung stehe.

    Ein Anbieter stelle jeden Monat einen Security-Patch für Android zur Verfügung, der
    dann von den Herstellern von Android-Geräten an die Benutzer ausgeliefert werde.
    Mit diesen Patches würden u. a. schwerwiegende, neu entdeckte Sicherheitslücken
    geschlossen. Durch die Verwendung von Geräten, die nicht gegen solche Angriffe
    geschützt seien und nicht geschützt werden könnten, schade der Benutzer nicht nur sich
    selbst, sondern bringe auch Dritte in Gefahr. Ein derart unsicheres Handy könne aber
    immer noch verwendet werden, um im Notfall über SMS Hilfe zu rufen oder um die
    Hotline von Hersteller oder Netzbetreiber per SMS zu kontaktieren. Netzbetreiber
    Petitionsausschuss

    könnten Marke und Modell eines Telefons feststellen. Diese Information werde von ihnen
    verwendet, um die passende Konfigurations-SMS zu versenden, die einen Internetzugriff
    mit dem Gerät überhaupt erst ermögliche.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
    25 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die rechtlichen Vorgaben zu
    Mobilfunkendgeräten in der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur
    Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Radio Equipment Directive – RED) verankert sind.
    Die nationale Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch das Gesetz über die
    Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG).

    In Artikel 3 RED bzw. § 4 FuAG werden die grundlegenden Anforderungen an
    Funkanlagen festgelegt. Hier einschlägig sind die Forderungen des Artikels 3 Absatz 3
    Buchstabe d) bis f) RED bzw. des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 6 FuAG. Damit die Geräte
    auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt, in Betrieb genommen und benutzt
    werden dürfen, müssen sie diesen Anforderungen bei ordnungsgemäßer Installierung und
    Wartung entsprechen. Dies gilt jedoch immer nur für den aktuellen Stand der Technik.

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Hersteller oder Importeur eine
    Konformitätserklärung nur für den Zeitpunkt der Bereitstellung erklären kann. Werden
    Petitionsausschuss

    nach Inbetriebnahme der Geräte Sicherheitslücken entdeckt, so ist der Hersteller in der
    Regel bestrebt, diese zügig zu schließen und den Käufern seiner Produkte Anleitungen
    zur Problembehebung zur Verfügung zu stellen. Für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie
    die Wartung des Gerätes ist der Betreiber verantwortlich.

    Sind für Betriebssysteme oder andere Software (Sicherheits-)Updates verfügbar, so steht
    es dem Betreiber frei, diese anzuwenden. Einerseits dient es zu seinem Schutz, wenn er
    Sicherheitslücken schließt; andererseits sind Einschränkungen in der Nutzung des
    Gerätes denkbar, wenn Updates bestimmte Funktionen abschalten oder
    Inkompatibilitäten mit bereits installierter Software bestehen. Zudem gibt es ältere Geräte,
    bei denen Sicherheitslücken erkannt wurden, jedoch die Mängel (software- wie auch
    hardwareseitig) vom Hersteller nicht mehr behoben werden.

    Der Ausschuss hebt hervor, dass eine Netzzugangssperre allein aufgrund nicht aktueller
    Gerätedaten einer Enteignung gleichkäme und deshalb als nicht verhältnismäßig zu
    betrachten ist.

    Als Vergleich diene ein Oldtimer als historisches Fahrzeug. Für den Betrieb muss die
    Verkehrssicherheit gegeben sein (wie eine betriebssichere Bremsanlage). Fehlen ebenfalls
    dem Personenschutz dienende Vorrichtungen, wie Gurt und Kopfstützen, welche bei
    Neufahrzeugen zwingend vorgeschrieben sind, darf der Oldtimer dennoch auf den
    öffentlichen Straßen bewegt werden.

    Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass im Telekommunikationsgesetz
    Vorschriften über Netzzugangssperren zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen
    vorgesehen sind, damit Netzbetreiber den Betrieb und Schutz ihrer Infrastruktur
    sicherstellen können. Um einer Missbrauchsgefahr – insbesondere durch
    marktbeherrschende Unternehmen – vorzubeugen, dürfen diese Sperren nur unter engen
    Voraussetzungen angewandt werden. Trotz der teilweise detaillierten Vorschriften sollen
    Gesetze möglichst technikneutral gestaltet sein und eine diskriminierungsfreie Auslegung
    ermöglichen.
    Petitionsausschuss

    Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass die mit der Petition vorgeschlagene
    technische Ausgestaltung der Netzsperren neben dem vom Petenten gewünschten Effekt
    auch bisher störungsfrei betriebene Nutzungsszenarien betreffen würde, die mit älteren
    Telekommunikationsendgeräten aufgebaut sind, und deren weiteren Betrieb verhindern.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
    Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
    mit der Petition erhobene Forderung aus den oben dargelegten Gründen nicht zu
    unterstützen. Der Ausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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