Bölge : Bremen

L 20/50 - Änderung des Bremischen Schulgesetzes

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir der Bremischen Bürgerschaft.

Die Bürgerschaft möge die Schulverwaltung darauf hinweisen, dass die Lehrerdienstordnung gegen das geltende Schulgesetz verstößt. Ein Gesetz wird in einem Rechtsstaat von gewählten Vertretern erlassen, während einzelne Verordnungen häufig von Interessensvertretungen erstellt werden. Immer wieder zeigt sich in solchen Ausführungen daher die Selbstwahrnehmung und das Desinteresse einer Gruppe, sich in eine Demokratie einzugliedern. Nach dem Bremer Schulgesetz lautet der Paragraph: § 6 Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen. Die Veränderung des Gesetzestextes durch die Selbstwahrnehmung der Lehrer lautet entsprechend falsch: § 11 Zusammenarbeit mit Eltern, an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben (1) Die Erziehungsberechtigten sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kompetenzen und Erfahrungen in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen. Lassen Sie bitte den nichtgesetzeskonformen Zusatz „unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kompetenzen und Erfahrungen“ entfernen oder ändern Sie bitte entsprechend das Schulgesetz.

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