Alueella: Saksa

Lärmschutz im Luftverkehr - Berücksichtigung sämtlicher Flugbewegungen für die Berechnung von Fluglärmbelastungen im FluLärmG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der deutsche Bundestag wird darum gebeten, im Gesetz gegen Fluglärm (FluLärmG) klarzustellen, dass sämtliche Flugbewegungen für die Fluglärmbelastung zu berücksichtigen sind.

Perustelut

Bisher werden in Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Flughäfen nur die Flugbewegungen des antragstellenden Flughafens betrachtet. Dabei wird versäumt zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtlärmbelastung aus allen Flugbewegungen in Abhängigkeit der Höhe, des Maschinentyps, des Wetters und der Maschinenabnutzung ergibt.So ist eine Frachtmaschine von Köln/Bonn auf 6 km Höhe mindestens so laut, wie andere Maschinen auf 2 km Höhe aus Düsseldorf. Der Unterschied zwischen den Höhen liegt bei etwa 10 dB (A). Das heißt, wenn die höhere Maschine um 20 dB (A) lauter ist, ist sie es am Boden auch.Selbst Maschinen auf 10 km tragen noch einen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung bei. Gegenwärtig wird von Genehmigungsbehörden aber nur die Flugbewegungen des Flughafens betrachtet, der beantragt. Dies gilt auch für die Schutzbereiche. Diese wären größer, würde der Gesamtfluglärm berücksichtigt.Mir sind keine Untersuchungen bekannt, welche die Gesamtfluglärmmenge über einen Gebiet betrachtet hätte. Allerdings könnte dies allein die Grundlage sein, den Fluglärm vollumfänglich zu berücksichtigen. Es ist zudem ganz klar, dass dies nur durch Messungen geht.

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Uutiset

  • Pet 2-18-18-2705-017614

    Lärmschutz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Ergänzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
    dahingehend begehrt, dass bei der Ermittlung der Lärmbelastung für die Bestimmung
    der Lärmschutzbereiche sämtliche Flugbewegungen zu berücksichtigen sind.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, neben allen
    Anflügen zum und allen Abflügen vom jeweiligen Flugplatz, den Platzrundenflügen
    und dem Rollverkehr, die erfasst seien, seien auch etwaige weitere Flugbewegungen
    zu... enemmän

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