Lärmschutz im Luftverkehr - Verbot von Kunstflügen in Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

172 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

172 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…die LuftVO in einem Punkt zu ändern:"In Deutschland sind Kunstflüge untersagt."

Begründung

Kunstflüge werden in Deutschland nur von einigen reichen Piloten durchgeführt, aber es müssen viele Millionen Mitbürger unter dem unerträglichen Lärm leiden.Der normale Vorbeiflug einer Sportmaschine stört niemanden, Kunstflieger sind aber an eng begrenzte Gebiete gebunden und bleiben dort mit kurzen Pausen für Stunden. Das an- und abschwellende Motorgeräusch ist besonders nervtötend. Außerdem ist der Geräuschpegel eines Kunstfliegers sehr viel höher als der eines Sportflugzeugs.Die LuftVo berücksichtigt nur die Absturzgefahr eines Kunstfliegers, nicht aber die Lärmbelästigung. Der Lärm breitet sich in der Regel über ca 20 km Umkreis aus, die LuftVO bezieht sich aber nur auf das Gebiet senkrecht unter dem Kunstflieger.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.01.2013
Sammlung endet: 19.02.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-962-047608

    Lärmschutz im Luftverkehr
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, Kunstflüge generell zu untersagen.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Bürger hätten
    gesundheitlich unter von Wenigen verursachtem Lärm zu leiden. Im Gegensatz zum
    Vorbeiflug einer Sportmaschine hielten sich Kunstflieger auf eng begrenztem Gebiet auf
    und erzeugten dort über Stunden enervierenden Lärm. Die Luftverkehrs-Ordnung
    (LuftVO) berücksichtige allein die Absturzgefahr eines Kunstfliegers, nicht aber die
    Lärmbelästigung.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 172 Mitzeichnungen und 101 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
    der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, § 8 Abs. 2
    LuftVO verbietet Kunstflüge über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten.
    Ferner ist eine Mindestflughöhe von 1 500 Fuß (450 m) vorgegeben. Diese Vorschrift
    trägt neben Sicherheitsaspekten auch dem Lärmschutz Rechnung.

    Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen der Kunstflieger und
    jenen der Bevölkerung, u. a. vor unzumutbarem Lärm geschützt zu werden. Nach § 1
    Abs. 1 Luftverkehrsgesetz ist die Nutzung des Luftraums grundsätzlich frei. Ein
    pauschales bundesweites Verbot von Kunstflügen würde dem Abwägungsgebot nicht
    gerecht; es wäre nach Ansicht des Ausschusses unverhältnismäßig.
    Der Ausschuss stellt fest, es existiert keine bundesweit einheitliche Handhabung des in
    § 8 Abs. 2 LuftVO verwendeten Begriffs „dicht besiedeltes Gebiet“. Ob die
    Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist oder nicht, muss von der zuständigen Behörde
    unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten beurteilt werden. Die behördliche
    Entscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.
    Kunstflüge bergen besondere Risiken für Dritte. Daher bezweckt § 8 Abs. 2 Satz 1
    LuftVO neben dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm die Abwehr von Gefahren für die
    öffentliche Sicherheit, namentlich Leib, Leben und Eigentum Betroffener am Boden. Vor
    diesem Hintergrund erklärt sich das Kunstflugverbot nicht nur über „dicht besiedeltem“
    Gebiet, sondern auch über Städten, Menschenansammlungen und Flughäfen.
    Die Mehrheit der Bundesländer sieht einer Befragung zufolge keinen Änderungsbedarf
    in solch drastischer Form. Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass
    die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg einen Antrag eingebracht haben.
    Dieser hatte u. a. eine Änderung des § 8 Abs. 2. LuftVO zum Inhalt. Der Antrag wurde
    am 7. Februar 2013 in den Bundesrat eingebracht (Bundesrats-Drucksache 90/13).
    Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, die vom motorisierten Kunstflug ausgehende
    Lärmbelästigung durch Anhebung der Mindesthöhe auf 2 000 Fuß (600 m) und
    Einführung eines Mindestabstandes von 2 000 m zur nächstgelegenen
    zusammenhängenden Bebauung weiter zu mindern. Der Antrag ist auf Beschluss des
    Verkehrsausschusses des Bundesrates bis auf Weiteres zurückgestellt worden.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
    Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zur
    Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben, soweit es für motorisierte Kunstflüge um die Anhebung der
    Mindestflughöhe auf 600 Meter und die Einführung eines Mindestabstands zur
    nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung von 2 000 Metern geht, und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)

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