Lärmschutz im Luftverkehr - Verschiebung der Abstimmung über den Staatsvertrag zum Flughafen Zürich

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

90 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

90 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Abstimmung über den Staatsvertrag über die Auswirkungen des Flughafens Zürich auf das deutsche Hoheitsgebiet so lange zu verschieben bis vorher eine Untersuchung die Umstände, unter denen dieser Staatsvertrag plötzlich nach jahrzehntelangen Verhandlungen und guten Fortschritten kurz vor dem endgültigen EuGH-Urteil in größter Eile geschlossen werden soll, geklärt hat, sowie den Staatsvertrag in seiner jetzigen Form zurück zu ziehen.

Begründung

Gegenüber allen bisher ergangenen Urteilen und den jetzt geltenden Bestimmungen wird diedeutliche Absenkung der Mindesthöhe für Anflüge um 1.200 m, also um 33% von 3.600 m NN auf 2.400 mNN mit 16-facher Mehrbelastung beim Lärm gegenüber der geltenden Regelung für Süddeutschland ohneBeschränkung ohne Nachtflugverbot und bis 2030 fest geschrieben. Es gibt keinen aktuellen Anlass für dieÄnderung der bestehenden Bestimmungen.Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer hat die deutsche optimale Verhandlungsposition zur Disposition gestellt und über die wahren Ziele und Inhalte des Staatsvertrages nicht informiert. Gefordert wird, die von der Sache her völlig unnötige Eile, Geheimhaltung, vorzeitige Fixierung des paraphierten Vertragstextes undfehlende Einbeziehung der bisher schon in Verhandlungen seit 1980 bis 2009 erreichten Verbesserungen fürdie Region zu untersuchen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.11.2012
Sammlung endet: 20.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-18-275-002142 Strahlenschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Nutzung von WLAN-Sendern im privaten wie
    im öffentlichen Bereich strengeren - die Volksgesundheit erhaltenden - Auflagen und
    staatlicher Kontrolle unterliegt, und dass private Mobilfunkunternehmen nicht ohne
    jegliche staatliche Aufsicht und Kontrolle sowie ohne Einbeziehung der Bevölkerung
    weitere Schritte in Sachen Ausbau digitaler Infrastruktur unternehmen können.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, das
    Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfehle z.B. aus gesundheitlichen Gründen
    von WLAN-Sendern einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. In
    Wohneinheiten mit kleineren Wohnungen sei dies nicht immer möglich. Im Übrigen
    sei alles im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Geräte in keinster Weise zum
    Schutze der Gesundheit gesetzlich geregelt. Der Staat kümmere sich nicht
    ausreichend um diesen Bereich; das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen
    und Bürger reiche bei weitem nicht aus, um im Rahmen der Nutzung digitaler Geräte
    gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Überdies lägen keine Langzeitstudien vor.
    Nach seiner Auffassung sollte zumindest die Einhaltung von Mindestabständen
    gesetzlich geregelt werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    Unterlagen verwiesen.

    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
    Sie wurde durch 40 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 24 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

    Entgegen der Auffassung des Petenten unterliegen die Einrichtung und der Betrieb
    von Funkanlagen umfangreichen gesetzlichen Regelungen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
    des Funkanlagengesetzes in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Buchstabe b der
    Richtlinie 2014/35/EU muss für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von
    Funkanlagen sichergestellt sein, dass "keine […] Strahlungen entstehen, aus denen
    sich Gefahren ergeben können." Überdies haben die Internationale Kommission zum
    Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) sowie die
    Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz vor den Wirkungen der
    elektromagnetischen Felder auf wissenschaftlicher Basis Grenzwerte empfohlen.
    Nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand schützt die Einhaltung dieser
    Grenzwerte vor allen nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen von
    elektromagnetischen Feldern. Auf europäischer Ebene übernimmt die Empfehlung
    1999/519/EG des Rates diese Werte. In Deutschland folgen die Grenzwerte der
    Verordnung über elektromagnetische Felder
    (26. Bundes-Immissionsschutzverordnung), die für ortsfeste Anlagen gilt, ebenfalls
    diesen Empfehlungen.

    Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Sendeleistungen von WLAN-Anlagen
    durch die Allgemeinzuteilung der genutzten Frequenzen auf 100 Milliwatt effektiver
    isotroper Sendeleistung im 2,4-GHz-Band 1 Watt effektiver isotroper Sendeleistung
    im 5-GHz-Band beschränkt ist. Untersuchungen im Rahmen des Deutschen
    Mobilfunk Forschungsprogramms haben ergeben, dass Immissionen von
    WLAN-Geräten in typischen Heim- oder Büroumgehungen deutlich unterhalb der
    empfohlenen Grenzwerte liegen. In diesem Zusammenhang ergänzt der
    Petitionsausschuss, dass die einzige gesicherte biologische Auswirkung von
    hochfrequenten elektromagnetischen Feldern die thermische Erwärmung ist. Der
    zugehörige Prozess heißt dielektrische Erwärmung. Um Schäden durch thermische
    Erwärmung zu vermeiden, wurde ein Grenzwert für die spezifische Absorptionsrate
    definiert. Im normalen Betrieb wird dieser Grenzwert bei körperfernem Betrieb weit
    unterstritten. Lediglich Laptop-Nutzer kommen nah an die Grenzwerte, wenn sie ihr
    Gerät auf ihrem Oberschenkel aufgelegt haben. Unabhängig von den bisherigen
    Erkenntnissen empfiehlt das BfS – wie vom Petenten auch thematisiert – generell,
    die persönliche Strahlenbelastung zu minimieren, um mögliche, aber bisher nicht
    erkannte gesundheitliche Risiken gering zu halten.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass überdies bereits heute
    WLAN-Sendeanlagen mit einer effektiven isotropen Sendeleistung von mehr als
    100 Milliwatt einer Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über das
    Nachweisverfahren zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (BEMFV)
    unterliegen, sofern sie "in öffentlichen Telekommunikationsnetzen" betrieben werden.
    Bei privat betriebenen Sendeanlagen ist es jedem Nutzer überlassen,
    Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, wie sie etwa in den bereits genannten
    Empfehlungen des BfS aufgeführt sind.

    Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss eine gesetzliche Festlegung
    eines Mindestabstandes in Wohnräumen – wie in der Eingabe gefordert – für nicht
    zielführend.

    Der Petitionsausschuss macht weiter darauf aufmerksam, dass auch der Ausbau und
    der Betrieb der Mobilfunknetze unter vielfältiger Aufsicht und Beteiligung durch
    staatliche und kommunale Stellen erfolgt: Die Basisstationen des Mobilfunks müssen
    in aller Regel das Standortbescheinigungsverfahren nach § 4 ff. BEMFV durchlaufen,
    in dessen Zuge die Bundesnetzagentur (BNetzA) festzustellen hat, dass die
    Grenzwerte an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von
    Menschen bestimmt sind, eingehalten werden. Die BNetzA kann vor Ort die
    Einhaltung der festgelegten Werte überprüfen und dokumentiert durch regelmäßige
    Messreihen die Funktionalität des Standortbescheinigungsverfahrens. Im Weiteren
    unterliegt der Betrieb (und insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte) auch der
    Aufsicht durch die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden. Im
    Übrigen muss vor Errichtung einer Sendeanlage des Mobilfunks der zukünftige
    Betreiber nach § 7a der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung die Kommune, in
    deren Gebiet die Anlage errichtet werden soll, hören und deren Stellungnahme sowie
    die Ergebnisse einer Erörterung berücksichtigen. Diese Verpflichtung kodifiziert eine
    bereits seit 2001 bestehende Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber.

    Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss dass die Koalitionsfraktionen im
    Koalitionsvertrag folgende Aussage zur Digitalisierung gemacht haben: "Die
    Digitalisierung bietet große Chancen für unser Land und seine Menschen. Chancen
    für Wohlstand und sozialen Fortschritt. Unsere Aufgabe ist es, die richtigen
    Rahmenbedingungen zu schaffen, damit jeder daran teilhaben kann.
    Angesichts der Dynamik der Veränderung müssen wir große Schritte wagen, um an
    die Spitze zu kommen. Wir wollen unser Land in allen Bereichen zu einem starken
    Digitalland entwickeln.

    Dafür setzen wir uns anspruchsvolle Ziele:

     eine flächendeckende digitale Infrastruktur von Weltklasse, die Vermittlung
    von digitalen Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz für alle Altersgruppen,
     eine Arbeitswelt, die Menschen im digitalen Wandel befähigt, sichert und mehr
    Lebensqualität ermöglicht,
     eine Regulierung, die Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit schafft,
     mehr Sicherheit im Cyberraum,
     mehr Bürgernähe durch eine moderne, digitale Verwaltung,
     einen Rechtsrahmen, der Bürgerrechte garantiert, einen Ausgleich von
    Freiheit und Sicherheit leistet und gleichzeitig mehr Innovationen ermöglicht."

    Weitere Einzelheiten können dem Koalitionsvertrag entnommen werden, welcher im
    Internet unter www.bundesregierung.de abrufbar ist. Nach Überzeugung des
    Petitionsausschusses wird ein stärkeres Verständnis, eine erhöhte Sensibilität und
    damit auch Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit digitalen
    Technologien mit deren Ausbau einhergehen.

    Im Hinblick auf die bereits umfassenden bestehenden gesetzlichen Regelungen u.a.
    auch zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor nachteiligen Auswirkungen der
    Nutzung digitaler Geräte kann der Petitionsausschuss ein weitergehendes
    parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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