Reģions: Vācija
 

Lohnsteuer - Erweiterte Meldepflichten für Arbeitgeber

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Deutschen Bundestag

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Deutschen Bundestag

Mit den Jahresmeldungen der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, muß die Zahl der im Beschäftigungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden mitgeteilt werden. - und zwar für jeden Kalendermonat einzeln. Ebenso muß mitgeteilt werden, zu welchem Mindestlohnbereich der Arbeitnehmer gehört. Auf Anfrage ist jedem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schrifrtlich eine Aufzeichnung auszuhändigen, wann nach Meinung des Arbeitgebers die Arbeitszeit je Arbeitstag begonnen und beendet hat.

Pamatojums

Ebenso ist - und das ist oben nicht mehr einfügbar - jeder Arbeitgeber anhand der Listen, die die Arbeitsagentur für die verschiedenen Berufe hat, in einen Beruf einzustufen.Mit den Informationen läßt sich das Unterschreiten der Mindestlöhne einfach prüfen:Bruttolohn : Arbeitsstunden = Arbeitslohn je StundeLiegt der Arbeitslohn je Stunde unter der Grenze für den jeweiligen Tarifvertrag, können die zuständigen Stellen direkt ein Bußgeld verhängen.Der Arbeitnehmer kann anhand der gemachten Angaben auch eine Überprüfung selbst vornehmen.Die Benennung je Kalendermonat einzeln führt dazu, daß die Angaben leichter überprüfbar sind - so ist es z. B. für den Arbeitnehmer möglich, in dem einen oder anderen Monat eine Stichprobenaufzeichnung durchzuführen.Ich meine, daß viele gerade im Niedriglohnbereich überhaupt froh sind, Arbeit zu haben und sich auch nicht trauen, die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen. So braucht es ein einfaches, schnelles, unbürokratisches Verfahren, daß das Risiko erhöht, wenn ein Arbeitgeber unterhalb der Mindestlöhne zahlt. Ebenso ist es möglich, statistische Auswertungen einzuführen, um den Anlaß für weitere Mindestlöhne zu eruieren.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 24.07.2012
Kolekcija beidzas: 05.09.2012
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Pet 2-17-08-6111-040555Lohnsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert erweiterte Mitteilungspflichten der Arbeitgeber bei den Meldungen
    zur Lohnsteuer, die eine Prüfung des Unterschreitens von Mindestlöhnen
    ermöglichen.
    Konkret fordert der Petent, dass mit den Jahresmeldungen der Lohnsteuer, die der
    Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, die Zahl der im Beschäftigungszeitraum
    geleisteten Arbeitsstunden mitgeteilt werden muss. Diese Mitteilung soll für jeden
    Kalendermonat einzeln erfolgen. Ebenso sei mitzuteilen, zu welchem
    Mindestlohnbereich der Arbeitnehmer gehöre. Außerdem soll auf Anfrage jedem
    Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schriftlich eine Aufzeichnung auszuhändigen sein,
    wann nach Meinung des Arbeitgebers die Arbeitszeit je Arbeitstag begonnen hat und
    beendet worden ist. Zusätzlich soll jeder Arbeitgeber anhand der Listen, die die
    Arbeitsagentur für die verschiedenen Berufe führt, in einen Beruf eingestuft werden.
    Nach Überzeugung des Petenten kann auf dieser Grundlage einfach geprüft werden,
    ob der gezahlte Mindestlohn unterschritten worden ist. Dies könne dadurch erfolgen,
    dass der gezahlte Bruttolohn durch die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden geteilt
    wird. Liege der Arbeitslohn je Stunde unter der Grenze für den jeweiligen
    Tarifvertrag, könnten die zuständigen Stellen direkt ein Bußgeld verhängen.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    worden. Es gingen 77 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass nach § 41a Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der Arbeitgeber spätestens am 10. Tag nach
    Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums dem Finanzamt, in dessen Bezirk
    sich die Betriebsstätte befindet, eine Steuererklärung einzureichen hat, in der er die
    Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu
    übernehmenden Lohnsteuer angibt. Die vom Petenten geforderten Daten wie etwa
    der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden enthält die Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
    Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, dient der
    Erhebung und Durchsetzung des entstandenen und fälligen Lohnsteuer-Anspruchs.
    Hingegen ist die Kontrolle außersteuerlicher, insbesondere tarifvertragsrechtlicher
    Arbeitgeberpflichten, nicht Aufgabe des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens. Mit Bezug
    auf das Petitum ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass gemäß § 16
    Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Behörden der Zollverwaltung und nicht die
    Finanzämter Mindestlöhne überprüfen. Diese Prüfungen erfolgen durch
    Geschäftsunterlagenprüfungen bei den Arbeitgebern und durch Befragungen der
    Arbeitnehmer. Entscheidend sind dabei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
    und die tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen. Diese Angaben werden von
    Arbeitgebern, die Verstöße gegen den Mindestlohn begehen, regelmäßig verfälscht
    in die Bücher genommen. Damit sollen auf den ersten Blick keine
    Mindestlohnunterschreitungen festgestellt werden können. Häufig werden zu wenige
    Arbeitsstunden angegeben, sodass aus den Dokumenten, die zur Vorlage bei
    Behörden bestimmt sind, die tatsächliche Mindestlohnunterschreitung nicht
    unmittelbar ersichtlich wird. Insoweit kann nach Überzeugung des
    Petitionsausschusses der Vorschlag des Petenten nicht zur Prüfung von
    Mindestlöhnen beitragen.
    Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
    im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

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