Mehrstaatigkeit - Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU für einen bestimmten Personenkreis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

97 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

97 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, die doppelte Staatsangehörigkeit für diejenigen zu ermöglichen, die vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union in Großbritannien lebten und die Staatsbürgerschaft Großbritanniens nicht beantragen können.

Begründung

Meiner Meinung nach sind die in Großbritannien lebenden Deutschen, die zur Zeit nicht für die UK Staatsbürgerschaft berechtigt sind, in Zukunft benachteiligt. Brexit nimmt uns ein Recht, und es liegt allein in der Macht des Bundestages zu verhindern, dass deutsche Bürger im Rahmen von Brexit in diesem Falle benachteiligt werden. Wir sind unter den heute gültigen Voraussetzungen in die UK emigriert. Bitte zwingen sie uns nicht dazu, zwischen unserem Heimatland und unserer Wahlheimat zu wählen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.12.2017
Sammlung endet: 21.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-06-1021-001936 Mehrstaatigkeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass für deutsche Staatsangehörige, die in
    Großbritannien leben und vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der
    Europäischen Union die dortige Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben können, die
    doppelte Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die in
    Großbritannien lebenden Deutschen, die zurzeit nicht berechtigt seien, die britische
    Staatsangehörigkeit zu erwerben, in Zukunft benachteiligt würden. Die unter den heute
    gültigen Voraussetzungen in das Vereinigte Königreich emigrierten Deutschen dürften
    nicht dazu gezwungen werden, sich zwischen ihrem Heimatland und ihrer Wahlheimat
    zu entscheiden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 97 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass ein Deutscher die deutsche
    Staatsangehörigkeit nach § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
    verliert, wenn er auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, es
    sei denn, es handelt sich um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
    der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz.

    Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, können deutsche
    Staatsangehörige die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass sie die
    deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.

    Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt diese
    Ausnahmeregelung nicht mehr. Nach der zurzeit geltenden Rechtslage geht dann die
    deutsche Staatsangehörigkeit beim Erwerb der britischen automatisch verloren.

    Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25
    Absatz 2 StAG nicht verliert, wer vor dem Erwerb der ausländischen
    Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung
    der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten hat.

    Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist nach dem Austritt des
    Vereinigten Königreichs aus der EU über die deutsche Auslandsvertretung an das
    Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zu richten.

    Das BVA wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der
    deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, und über den Antrag entscheiden. Bei der
    Entscheidung sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem
    Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
    berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen
    kann.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
    der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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