Mietrecht - Erhöhung der Mietkaution/Mietbürgschaft bei Mietverträgen von 3 auf 18 Monatsgrundmieten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

14 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

14 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die rechtlich zulässig maximal zu vereinbarende Mietkaution/Mietbürgschaft bei Wohnraummietverträgen von 3 Monatsgrundmieten auf 18 Monatsgrundmieten zu erhöhen, um sicherzustellen, dass nicht sozial schwache Personen vom Marktzugang zu Mietwohnraum ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung tatsächlich niedrigerer Kautionen ist Sache derVertragsparteien.

Begründung

Vermieter und Wohnungseigentümer schrecken aktuell davor zurück, Mietwohnungen an sozial schwache Mieter zu vermieten, so dass diese häufig gar keine Wohnungsangebote bekommen, da der Vermieter hierbei großen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist. Wird eine Mietpartei zahlungsunfähig und zieht sie nicht freiwillig aus, entstehen dem Vermieter regelmäßig folgende Kosten bis zur Räumung, die er zwar von der Mietpartei ersetzt verlangen kann, aber regelmäßig nicht erreichen kann, da ja die Mietpartei nicht zahlungsfähig ist: Mietausfall in Zeitspanne von Zahlungseinstellung bis Zwangsräumung (ca. 5 Monate): ca. 5 Monatsgrundmieten ("MGM"); Nebenkosten für diese Zeitspanne: ca. 2 MGM;Anwaltskosten und Gerichtskosten für Kündigung und Räumungsklage: ca. 4 MGM;Kosten für Gerichtsvollzieher und für Durchführung der Räumung: ca. 4 MGM;Kosten für Beseitung der von der Mietpartei verursachten Sachbeschädigungen: ca. 3 MGM.Insgesamt liegt das Risiko bei ca. 18 MGM oder mehr. Vorteilhafter Nebeneffekt wäre, dass die Mietpartei zur Erhaltung der Kaution ein höheres Eigeninteresse an vertragsgemäßem Mieterverhalten hätte und sich so auch das Klima gegenüber anderen Mietern eines Wohnhauses verbessern würde.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.01.2018
Sammlung endet: 15.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-4011-002309 Mietrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die rechtlich zulässig maximal zu vereinbarende
    Mietkaution/Mietbürgschaft bei Wohnraummietverträgen von drei Monatsgrundmieten
    auf 18 Monatsgrundmieten zu erhöhen.

    Zur Begründung wird vorgetragen, die Forderung solle sicherstellen, dass sozial
    schwache Personen nicht vom Marktzugang zu Mietwohnraum ausgeschlossen
    werden. Die Vereinbarung tatsächlich niedrigerer Kautionen sei Sache der
    Vertragsparteien. Vermieter und Wohnungseigentümer schreckten aktuell davor
    zurück, Mietwohnungen an sozial schwache Mieter zu vermieten, so dass diese
    häufig keine Wohnungsangebote bekommen würden, da der Vermieter hierbei
    großen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sei. Wenn eine Mietpartei
    zahlungsunfähig werde und nicht freiwillig ausziehe, entstünden dem Vermieter
    Kosten bis zur Räumung von bis zu 18 Monatsmieten für Mietausfall, Nebenkosten,
    Anwalts- und Gerichtskosten für Kündigung und Räumungsklage, Kosten für
    Gerichtsvollzieher und für die Beseitigung der von der Mietpartei verursachten
    Sachbeschädigung.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 14 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 65 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    § 551 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt, dass dann, wenn der Mieter dem
    Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten hat, diese höchstens
    das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder
    als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf. Nach Absatz 4
    dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
    unwirksam.

    § 551 BGB begründet nicht den Anspruch des Vermieters auf eine
    Sicherheitsleistung des Mieters, sondern regelt unter Beschränkung auf
    Wohnraummietverhältnisse (§§ 549, 578 BGB) eine Reihe von mit Mietsicherheiten
    zusammenhängenden Fragen. Dabei trägt die Norm dem Sicherungsinteresse des
    Vermieters einerseits und dem Schutzbedürfnis des Mieters andererseits Rechnung
    und stellt nach Auffassung des Petitionsausschusses einen angemessenen
    Ausgleich zwischen beiden Sicherungsinteressen her.

    Vorläufer des heutigen § 551 BGB war § 550b BGB a.F., der durch das 3.
    Mietrechtsänderungsgesetz (BGBl I 1912) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1983 in das
    BGB eingefügt worden ist. Bereits mit § 550b BGB hatte der Gesetzgeber ebenso
    wie heute mit § 551 BGB den Zweck verfolgt, die Mieter unter Anerkennung des
    Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor übermäßigen Belastungen durch
    Mietsicherheiten zu schützen, um Erschwerungen für den Abschluss neuer
    Mietverträge entgegenzuwirken, die in „mobilitätshemmender Weise“ von überhöhten
    Kautionsforderungen ausgehen könnten (BT-Drucksache 9/2079, 10, 13 f; s. auch
    BGHZ 107, 210, 213; BGHZ 111, 361, 363). Dieser Gesetzeszweck, der die
    beträchtliche – und seine Mobilität hemmende – Belastung eines Mieters aus einem
    Wohnungswechsel durch die Deckelung der Kaution auf drei Monatsmieten
    begrenzen soll, würde nach Auffassung des Petitionsausschusses durch die
    vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht erreicht. Gerade sozial schwachen Mietern
    dürfte es zudem kaum gelingen, eine Mietsicherheit von mehr als drei Monatsmieten
    aufzubringen, weshalb ihnen durch die von den Petenten vorgeschlagene
    Gesetzesänderung nicht der Zugang zum Wohnungsmarkt erleichtert, sondern im
    Gegenteil erschwert werden dürfte.
    Der Ausschuss vermag sich vor diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung
    im Sinne der Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Im Mietzins ist das Ausfallrisiko eingepreist. Scheinbar haben Sie in der Vergangenheit zu hohe Mieten verlangt. Passen Sie Ihre Mieten an und die Mieter werden zahlen. Ich vermute, Sie werden eh keinen Mieter finden, die bereit sind, Ihre Forderung zu erfüllen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Nur zu, haben Sie Mut. Es wird also zu keiner Klagd kommen. .... und rufen Sie nicht ständig nach den Gesetzgeber.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern