Mietrecht - Keine Ablehnung von Mietkautionsversicherungen durch Vermieter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

111 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

111 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Vermieter eine Mietkautionsversicherung nicht ablehnen können.

Begründung

Es gibt ausreichende Angebote am Markt, auf deren Nennung ich hier Verzichte, die auch getestet und für Gut befunden wurden. Diese werden jedoch ohne Angaben von Gründen abgelehnt. Dabei würde dem Vermieter noch Arbeit abgenommen es müßte kein Kautionskonto nebst Zinsverwaltung verwaltet werden und die Kautionen sind jederzeit abrufbar.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.02.2013
Sammlung endet: 05.04.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-4011-048066Mietrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass Vermieter eine Mietkautionsversicherung nicht ablehnen
    können.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Vermieter bislang nicht
    verpflichtet seien, eine Mietkautionsversicherung als Mietsicherheit zu akzeptieren.
    Für die Mieter entständen bei der Hinterlegung der Kaution zusätzliche hohe Kosten,
    zumal sie oft vorübergehend doppelt Miete zahlen würden und Umzugskosten zu
    tragen hätten. Ein solches Verfahren hätte auch Vorteile für Vermieter; sie müssten
    kein Kautionskonto nebst Zinsverwaltung betreuen, und die Kautionen seien jederzeit
    abrufbar.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 111 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt im Mieterinteresse, dass die
    Mietsicherheit der Höhe nach auf drei Nettokaltmieten beschränkt und der Mieter
    berechtigt ist, die Sicherheit in drei Teilleistungen zu erbringen. Die Abrede darüber,

    ob eine Mietsicherheit zu stellen ist und in welcher Form diese zu erbringen ist,
    unterliegt allerdings grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
    Wenn die Art der Sicherheitsleistung nicht bei der Sicherungsabrede vereinbart
    wurde, kann der Mieter zwischen den gesetzlich zugelassenen Sicherheitsleistungen
    nach § 232 BGB wählen. Zu diesen Sicherheitsleistungen gehört auch eine
    Mietkautionsversicherung, da diese eine Bürgschaft im Sinne von § 232 BGB
    darstellt.
    In allen anderen Fällen kommt es jedoch auf die – freiwillig getroffene – Abrede über
    die Art und Weise der Mietsicherheit an.
    In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Personen
    mit einem geringen finanziellen Leistungsvermögen Hilfen nach dem
    Sozialgesetzbuch XII in Anspruch nehmen können, wenn sie die dortigen
    Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört auch die Hilfe zum Erlangen einer Wohnung
    einschließlich des Stellens einer Mietsicherheit in der vom Vermieter geforderten
    Form.
    Eine weitere Beschränkung der Vertragsfreiheit, die ein Kerngedanke des
    Bürgerlichen Rechts ist, erscheint vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch
    geboten.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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