Naturschutz und Ökologie - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes für einen besseren Gehölzschutz

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
321 Ondersteunend 321 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

321 Ondersteunend 321 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes für einen besseren Gehölzschutz: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, im Bundesnaturschutzgesetz im § 39 Absatz (5) in Nr. 2 die Worte "in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September" zu streichen.

Reden

Es wird mehr gefällt, als nachgepflanzt wird. Der bisherige Schutz der Brutstätten von März bis September wird allmählich wirkungslos, weil die Gehölze mit den Nistplätzen außerhalb der Brutzeit ersatzlos beseitigt werden und den Tieren die Ausweichbrutplätze ausgehen. Restbrutplätze in einzelnen Parkanlagen reichen nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt. Diese ist aber notwendig für das funktionierende Ökosystem, dessen Teil wir Menschen sind. Der stetige Verlust der Feldhecken führt vor allem im Osten Deutschlands zu regelmäßigen Dürren mit Ernteausfällen. Mit den Hecken und Gehölzstreifen fehlt der Windschutz und es kommt zu stärkeren trockenen Aufwinden im Sommerhalbjahr über die immer größeren heißen und trockenen Felder. Das gleiche trifft für die wachsenden Siedlungen mit kleinen Grundstücken am Rand der Ballungsgebiete zu, die mit einem stetigen Verlust des Baumbestandes einher gehen. Mit der Streichung bekommt der § 39 dann diesen Wortlaut: "(5) Es ist verboten...2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,"Die Angst vieler, dass sie keinen Baum mehr weg bekommen, kann ich entkräften. Wie bei allen Verboten des § 39 gibt es die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten, was auch bisher für notwendige Fällungen und Heckenbeseitigungen während der Brutzeit praktiziert wird. Mit der Streichung der zeitlichen Begrenzung des Schutzes werden Gehölze den anderen Lebensräumen geschützter Arten gleich gestellt. Der dramatischen Zunahme der Beseitigung von Brutplätzen in Gehölzen muss ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden.

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Nieuws

  • Pet 2-18-18-277-040277 Naturschutz und Ökologie

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
    die Worte "in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September" zu streichen, um einen
    verbesserten Gehölzschutz zu erreichen.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, dass im § 39
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthaltene, auf die Zeit vom
    1. März bis zum 1. September jeden Jahres befristete Schneideverbot sei in ein
    unbefristetes zu ändern. Denn das Schneideverbot diene... verder

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