Bürgerrechte

Nebeneinkunftsverbot für Bundestagsabgeordnete

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
181 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

181 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuregelung der Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten

Begründung

In zwei Schritten sollen die Bezüge der Bundestagsabgeordneten am 1. Juli und 1. Januar 2015 um jeweils 415 Euro auf dann 9082 Euro steigen. Danach soll es automatische Erhöhungen geben. Schon seit Ende der 70er Jahre gilt nach dem Abgeordnetengesetz die Bezahlung von Bundesrichtern als Zielgröße für die Diäten. Sie wurde bisher aber nicht erreicht. Um Vorteilnahme zu verhindern ist es Bundesrichtern jedoch auch nur sehr begrenzt möglich Nebentätigkeiten auszuüben. Werfen wir einen Blick in die Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst:

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen

(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.

(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen würden.

§ 5 Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit

1. das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist, 2. die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder 3. die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.

Ich fordere daher, mit dieser Petition, diese Regeln auch für Bundestagsabgeordente geltend zu machen! Bei gleicher Bezahlung wie Bundesrichter müssen die gleichen Regelungen für Nebentätigkeiten gelten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Die aktuelle Regelung ist ein Scheunentor für mögliche Einlfussnahmen. Eine Unabhängikeit unserer Abgeordneten ist nicht gegeben, es besteht akuter Handlungsbedarf!

Wozu sollte ich das unterschreiben? Damit nur noch Leute, die noch nie in ihrem Leben richtig gearbeitet haben da oben überbezahlt rumlungern?

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