66 Υπογραφές
Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass § 811 Abs. 1 Ziffer 10 ZPO (in der Fassung vom 01.01.2012) dahingehend ergänzt wird, dass neben Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind, auch Kultusgegenstände als unpfändbar erklärt werden.
Αιτιολόγηση
In der heutigen Zeit der Globalisierung ist die althergebrachte Beschränkung der Unpfändbarkeit auf eine Bibel nicht mehr zeitgemäss. Neben dem christlichen Glauben, leben in der Bundesrepublik Deutschland auch Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, die über andere Kultusgegenstände als nur eine heilige Schrift verfügen. So ist im Islam ein Gebetsteppich oder in der christlich-orthodoxen Glaubenslehre auch Ikonen Bestandteil der Religionsausübung. Es ist stossend, dass in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung diese Religionsgemeinschaften bei der Ausübung ihres Glaubens nicht pfändungsrechtlich einer (christlichen) Bibel oder einem Koran gleichgestellt sind. Der deutsche Bundestag möge deshalb prüfen, ob eine Anpassung des § 811 ZPO im Sinne dieser Petition angebracht ist. Der hiesige Formulierungsvorschlag lautet: § 811 Abs. 1 Ziffer 10 "die Bücher und Kultusgegenstände, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche (oder anstelle "Kirche" Änderung auf zur Religionsausübung) oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
Σύνδεσμος προς την αναφορά
Δελτίο αποκοπής με κωδικό QR
κατεβάσετε (PDF)Στοιχεία για το ψήφισμα
Η αναφορά ξεκίνησε:
09/07/2013
Η αναφορά τελειώνει:
20/08/2013
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
-
Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 18.11.2015Pet 4-17-07-31051-051897
Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen. Begründung
Der Petent fordert, dass § 811 Abs. 1 Ziffer 10 Zivilprozessordnung (in der Fassung
vom 01.01.2012) dahingehend ergänzt wird, dass neben Bücher, die zum Gebrauch
des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind, auch
Kultusgegenstände als unpfändbar erklärt werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Beschränkung
unpfändbarer... παρακάτω
Συζήτηση
Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.