Alueella: Saksa

Pfändungsschutz - Unpfändbarkeit von Kultusgegenständen

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2013
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass § 811 Abs. 1 Ziffer 10 ZPO (in der Fassung vom 01.01.2012) dahingehend ergänzt wird, dass neben Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind, auch Kultusgegenstände als unpfändbar erklärt werden.

Perustelut

In der heutigen Zeit der Globalisierung ist die althergebrachte Beschränkung der Unpfändbarkeit auf eine Bibel nicht mehr zeitgemäss. Neben dem christlichen Glauben, leben in der Bundesrepublik Deutschland auch Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, die über andere Kultusgegenstände als nur eine heilige Schrift verfügen. So ist im Islam ein Gebetsteppich oder in der christlich-orthodoxen Glaubenslehre auch Ikonen Bestandteil der Religionsausübung. Es ist stossend, dass in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung diese Religionsgemeinschaften bei der Ausübung ihres Glaubens nicht pfändungsrechtlich einer (christlichen) Bibel oder einem Koran gleichgestellt sind. Der deutsche Bundestag möge deshalb prüfen, ob eine Anpassung des § 811 ZPO im Sinne dieser Petition angebracht ist. Der hiesige Formulierungsvorschlag lautet: § 811 Abs. 1 Ziffer 10 "die Bücher und Kultusgegenstände, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche (oder anstelle "Kirche" Änderung auf zur Religionsausübung) oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;

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Uutiset

  • Pet 4-17-07-31051-051897

    Pfändungsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – zu überweisen. Begründung

    Der Petent fordert, dass § 811 Abs. 1 Ziffer 10 Zivilprozessordnung (in der Fassung
    vom 01.01.2012) dahingehend ergänzt wird, dass neben Bücher, die zum Gebrauch
    des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
    Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind, auch
    Kultusgegenstände als unpfändbar erklärt werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Beschränkung
    unpfändbarer... enemmän

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