Pflegeversicherung -Leistungen- - Soziale Sicherung für Pflegepersonen unterhalb von 14 Stunden/Woche

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

222 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

222 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die soziale Sicherung der Pflegeperson in der Pflegestufe 1 auch unter 14 Stunden gegeben ist.

Begründung

Derzeit bekommt eine Pflegeperson nur dann Leistungen der sozialen Sicherung, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich eine pflegebedürftigte Person pflegt. Die Pflegestufe 1 bekommt man schon ab 10,5 Stunden wöchentliche Pflege. Deswegen halte ich die sozialen Sicherung schon ab 10,5 wöchentliche Pflege für gerechtfertigt.

Petition teilen

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.12.2011
Sammlung endet: 08.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-8291-031600

    Pflegeversicherung - Leistungen -


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die soziale Sicherung der Pflegeperson auch
    unterhalb der 14stündigen Pflege pro Woche durchzuführen ist.
    Zur Begründung wird ausgeführt, derzeit erhalte eine Pflegeperson nur dann
    Leistungen der sozialen Sicherung, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich
    eine pflegebedürftige Person pflege. Pflegestufe I würde schon ab 10,5 Stunden
    wöchentlicher Pflege gewährt. Daher sei auch die soziale Sicherung schon ab
    10,5 Stunden wöchentlicher Pflege gerechtfertigt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 222 Mitzeichnungen sowie
    95 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
    Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
    § 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
    eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die
    Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der
    Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 82. Sitzung am
    27.06.2012 beraten hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung von
    Stellungnahmen der Bundesregierung und der Mitteilung des Ausschusses für
    Gesundheit wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die mit der Petition
    kritisierte Regelung, dass für eine Pflegeperson erst ab 14 Stunden wöchentlicher
    Pflegezeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, auf der
    gesetzgeberischen Entscheidung beruht, dass Pflegetätigkeiten nicht
    erwerbsmäßiger Pflegepersonen erst ab einem nennenswerten, ins Gewicht
    fallenden Umfang rentenversicherungsrechtlich begünstigt werden sollen. Dieser
    Umfang wurde nach Aussage der Bundesregierung gegenüber dem
    Petitionsausschuss nach übereinstimmender Auffassung mit 14 Stunden, d. h.
    durchschnittlich 2 Stunden am Tag, festgelegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
    die Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekassen zugunsten der Pflegeperson
    eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I abzuführen haben, auf der Basis eines
    fiktiven Entgeltes von 700 bzw. 737 Euro monatlich (Wert 2012/2014 - alte
    Bundesländer) berechnet werden.
    Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es den
    Beitragszahlern schwer vermittelbar wäre, diese Beitragsleistung bereits bei einer
    Pflegetätigkeit von weniger als 14 Stunden wöchentlich vorzusehen; zumal eine nicht
    erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit in einem solchen zeitlichen Umfang in der
    Regel nicht dazu führt, dass die Pflegeperson völlig auf die Ausübung eines Berufs
    verzichtet, und dadurch bedingt Fehlzeiten in der Rentenbiografie in Kauf nimmt.
    Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass ein wichtiges Ziel bei der Einführung
    der Pflegeversicherung im Jahr 1995 war, die soziale Sicherung der pflegenden
    Angehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Pflegepersonen zu verbessern. Im
    Vordergrund standen Verbesserungen bei der Alterssicherung der Pflegepersonen,
    die Einbeziehung der pflegenden Personen in den Unfallversicherungsschutz sowie
    die Förderung der Pflegepersonen nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit bei der
    beruflichen Weiterbildung nach dem Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch - SGB III). Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der
    Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 und dem
    dort in Artikel 3 geregelten Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
    ist zudem seit Juli 2008 ein Anspruch auf längstens sechs Monate unbezahlte
    Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit), bei der u.a. ggf. die Pflegeversicherung den
    Beitrag für die Krankenversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags erstattet,

    sowie ein kurzfristiger Freistellungsanspruch von bis zu 10 Arbeitstagen bei einer
    akut auftretenden Pflegesituation eingeführt worden.
    Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-
    Neuausrichtungsgesetz - PNG) wurde die bisherige Regelung in § 19 Elftes Buch
    Sozialgesetz-buch (SGB XI) mit Wirkung vom 01.01.2013 modifiziert. § 19 (Begriff
    der Pflegepersonen) bestimmte: "Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind
    Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in
    seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44
    erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person
    wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. "
    Durch das PNG wurden in § 19 Satz 2 die Wörter "pflegebedürftige Person" durch
    die Wörter "oder mehrere pflegebedürftige Personen" ersetzt. Ausweislich der
    Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 17/9369 vom 23.04.2012, S. 19,40)
    liegen der o. g. Regelung folgende Erwägungen zugrunde:
    "Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden dann entrichtet, wenn für
    den jeweiligen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich
    geleistet werden. Eine Addition von rentenrechtlich wirksamen Zeiten bei Pflege von
    gleichzeitig zwei oder mehreren Pflegebedürftigen ist bisher nicht vorgesehen. Wer
    zwei (oder mehrere) Pflegebedürftige gleichzeitig jeweils unter 14 Stunden pro
    Woche pflegt, erhält für die Pflege bisher keine Verbesserung seiner Alterssicherung,
    auch wenn er insgesamt mehr als 14 Stunden wöchentlich pflegt. Um die Pflege von
    zwei (oder mehreren) Pflegebedürftigen und die daraus resultierende Belastung der
    Pflegeperson ausreichend zu würdigen, werden zukünftig bei der Pflege von zwei
    oder mehreren Pflegebedürftigen gleichzeitig rentenrechtlich wirksame Pflegezeiten
    addiert, wenn bei den Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe I anerkannt ist."
    Mit ergänzender Stellungnahme vom Juni 2014 teilte die Bundesregierung (erneut)
    mit, dass die Regelung, dass für eine Pflegeperson erst ab 14 Stunden wöchentlicher
    Pflegezeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, auf der
    gesetzgeberischen Entscheidung beruht, dass Pflegetätigkeiten nicht
    erwerbsmäßiger Pflegepersonen erst ab einem nennenswerten – ins Gewicht
    fallenden – Umfang rentenversicherungsrechtlich begünstigt werden sollen. Für die
    Fortgeltung der 14-Stunden-Grenze spricht, dass Pflegepersonen mit unter zwei
    Stunden Pflege pro Tag nicht unbedingt ihre Berufstätigkeit einstellen oder
    reduzieren müssen.

    Grundsätzlich ist eine untere Grenze auch unter dem Gesichtspunkt, dass die
    Pflegeversicherung nur eine Grundsicherung darstellt, gerechtfertigt. Diese
    Untergrenze muss nicht zwingend identisch sein mit der Untergrenze von
    10,5 Stunden, die bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit für die Feststellung
    von Pflegestufe I maßgeblich ist.
    Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch
    in dieser Legislaturperiode und der Abschaffung der sogenannten "Minutenzählerei"
    bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit wird auch die kritisierte Zeitgrenze
    überprüft werden müssen, weil in einem neuen Begutachtungsverfahren für die
    Einstufung in Pflegestufen oder Bedarfsgrade keine Pflegezeiten mehr festgestellt
    werden müssen. Nach Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs kann die
    derzeitige Anknüpfung an den Zeitaufwand der pflegenden Angehörigen für
    Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung voraussichtlich nicht aufrecht
    erhalten werden. Im Rahmen des vorgesehenen zweiten Pflegestärkungsgesetzes
    muss daher nach einer sinnvollen Lösung gesucht werden.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern