Regione: Germania
 

Private Krankenversicherung - Wechsel-Möglichkeit in die GKV für Bezieher von ALG II bzw. Grundsicherung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

44 Firme

La petizione è stata respinta

44 Firme

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

La petizione è indirizzata a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

  1. Den gesetzlichen Krankenversicherungen aufzuerlegen, Bezieher von ALG II und Grundsicherung grundsätzlich aufzunehmen, unabhängig von ihrer vorherigen Versicherung. Wer nach dem Bezug von ALG II die Beiträge für die PKV nicht mehr bezahlen kann, sollte die Möglichkeit bekommen, in die GKV zu wechseln.oder 2. die Vereinbarung des Verbandes der Privaten KV mit den ärztlichen Vereinigungen hinsichtlich Abrechnung beim Basistarif mit Faktor 1,2 bzw 2,0 als gesetzwidrig zu erklären.

Motivazioni:

Als früherer Selbständiger (seit 1981 in der PKV versichert) konnte ich nicht in die GKV wechseln, nachdem ich in den Hartz-IV-Bezug "abgerutscht" bin. Meine alte private KV hat mich erst nach Einschaltung eines Anwalts in den Basistarif aufgenommen. Der Beitrag wurde um 50% reduziert, und das JC bezahlt diesen Betrag.Nun habe ich immer wieder dieselben Probleme, es ist fast unmöglich, einen Arzt zu finden, der mich behandelt, geschweige denn zeitnahe Behandlungstermine zu bekommen.Der Verband der privaten KV hat mit der Kassenärztlichen Vereinigung ein Abkommen getroffen, dass für Patienten im Basistarif nur noch der 1,2 fache Gebührensatz abgerechnet werden kann (Zahnarzt mit 2,0 fach). In der Praxis ist es aber so, dass Kassenärzte sich regelmäßig weigern, mich zu diesem Satz zu behandeln. Ich habe bereits zweimal den Hausarzt wechseln müssen. Bei Zahnärzten bekommt man zu 100% die Auskunft, dass man mich nur dann behandelt, wenn ich vorher unterschreibe, dass ich die Differenz zwischen 2,0 und 2,3 bzw. 2,5 fachem Faktor selbst bezahle.Durch diese Vereinbarung wird in der Praxis die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, mit der Schaffung des Basistarifes den ehemals privat krankenversicherten ALG-II-Empfänger bzw. Empfänger von Alters-Grundsicherung eine der GKV entsprechende, menschenwürdige Heilfürsorge zu garantieren.Es ist mir bekannt, dass dieses Thema bereits im Zusammenhang einer Petition diskutiert wurde, siehe hier: http://webarchiv.bundestag.de/archive/2013/0118/presse/hib/2011_03/2011_087/03.html# . Hier wird u.a. ausgeführt: "Die Regierung fügt hinzu, ihr seien ”einzelne Fälle“ bekannt, in denen Vertragsärzte und –zahnärzte die Behandlung von Basistarifversicherten abgelehnt hätten."Einzelne Fälle? Das ist einfach lächerlich, spätestens heute kann von Einzelfällen nicht mehr die Rede sein - nach meiner persönlichen Erfahrung tritt dieses Problem bei 90 % aller Ärzte und 100 % aller Zahnärzte auf, ich kenne aus entsprechenden Internetforen zahllose Fälle, in denen andere dieselben Erfahrungen machen.Selbst Ärzte, die von den kassenärztlichen Vereinigungen als Alternativen benannt werden, behandeln z.T. gar nicht zum Basistarif bzw. wimmeln solche Patienten mit Hinweis auf "nächster Termin in 3 Monaten" etc. ab.Der Gesetzgeber hat den PKV den Basistarif gesetzlich vorgeschrieben, und der Verband der PKV geht dann hin und trifft zum Nachteil der Versicherten eine Vereinbarung mit den kassenärztlichen Vereinigungen, um bei dem ungeliebten Basistarif Kosten zu sparen, aber fast kein Arzt hält sich an diese Vereinbarung! Davon abgesehen, wehren sich die PKV mit Händen und Füßen gegen jeden, der in den Basistarif will, auch dann, wenn sie zur Aufnahme verpflichtet sind (ich habe 4 Ablehnungen von PKVs bekommen). Im übrigen wäre es für den Gesetzgeber wohl auch kostengünstiger, denn als ALG II-Bezieher bekomme ich heute vom Jobcenter monatlich €382,43 für die PKV u. Pflegeversicherung, bei der AOK würde das nur ca €180 kosten

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Dati della petizione

Petizione avviata: 02/05/2017
La raccolta termina: 24/07/2017
Regione: Germania
Categorie:  

Novità

  • Pet 2-18-15-7613-042983 Private Krankenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Bezieher von ALG 2 die Möglichkeit haben, in
    die GKV zu wechseln und/oder die begrenzte Abrechnungsmöglichkeit im Basistarif
    für gesetzwidrig zu erklären.

    Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen
    verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
    Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

    Hinsichtlich der Aufnahme in den Basistarif verweist der Petitionsausschuss darauf,
    dass die Krankenversicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet
    sind, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und
    Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar
    sind. Er sieht zudem - wie in der GKV - einen Aufnahmezwang vor. Die privaten
    Krankenversicherungen (PKV) dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem
    Tarif versichern darf. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse
    nicht erlaubt.

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei Vorliegen eines Falles, in dem ein
    Versicherungsunternehmen keinen Basistarif anbietet oder einen Aufnahmeantrag
    trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung ablehnt, die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden
    kann. Grundsätzlich steht auch der Weg zum sogenannten Ombudsmann der
    privaten Kranken- und Pflegeversicherung offen. Unabhängig davon kann die
    Aufnahme in den Basistarif eines jeden Unternehmens der PKV beantragt werden.

    Zur Forderung des Petenten, betreffend der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
    von Basistarifversicherten, ist anzumerken, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
    die ärztliche Versorgung der in dem brancheneinheitlichen Basistarif der PKV
    Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen
    sicherzustellen haben. Der Gesetzgeber hat mit der zum 1. Juli 2007 in Kraft
    getretenen Regelung des § 75 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) den
    Sicherstellungsauftrag ausdrücklich den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
    Vereinigungen erteilt, so dass sich der Versicherte im Basistarif direkt an die
    Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung wenden
    kann. Diese haben den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und dem Versicherten
    Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte in zumutbarer Entfernung von Ihrem Wohnort
    zu benennen, die bereit sind, die ambulante ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung
    zu den Bedingungen des brancheneinheitlichen Basistarifs der PKV durchzuführen.

    Die Vergütungen für die (zahn)ärztlichen Leistungen im Rahmen der Versorgung der
    im Basistarif Versicherten werden vertraglich zwischen dem Verband der privaten
    Krankenversicherungsunternehmen im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern
    und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbart.

    Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat im Einvernehmen mit den
    Beihilfekostenträgern und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
    ärztlichen Honorare im Basistarif folgende Gebührensätze der Gebührenordnung für
    Ärzte (GOÄ) vereinbart: 0,9facher GOÄ-Satz bei Laborleistungen, 1,0facher
    GOÄ-Satz bei technischen Leistungen und 1,2facher GOÄ-Satz bei allen übrigen
    Leistungen. Für die zahnärztlichen Leistungen im Basistarif gibt es (noch) keine
    vertraglichen Vereinbarungen. Damit gilt für diese Leistungen nach § 75 Abs. 3a Satz
    2 SGB V eine Begrenzung auf den 2,0fachen Gebührensatz der Gebührenordnung
    für Zahnärzte.

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Übrigen auf parlamentarische
    Anfragen und im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren mitgeteilt, dass es die
    Situation der in den brancheneinheitlichen Standard-, Basis- und Notlagentarifen der
    PKV Versicherten bezüglich des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen und
    Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in § 75 Abs. 3a SGB V sorgfältig beobachten
    wird.
    Vor diesem Hintergrund erfolgte im Mai 2016 eine dritte Abfrage (nach den Abfragen
    2012 und 2014) zur Situation der Standard-, Basis- und Notlagentarifversicherten bei
    der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen
    Bundesvereinigung, dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem
    Bundesministerium des Innern.

    Danach gab es nur in Einzelfällen Beschwerden wegen Ablehnung einer Behandlung
    oder nicht eingehaltener Vergütungsgrenzen; den Beschwerden konnte in der Regel
    auch abgeholfen werden. Sofern die Beschwerde eine Behandlungsverweigerung
    seitens eines Arztes betraf, konnte in allen Fällen ein Vertrags(zahn)arzt gefunden
    werden, der sich zur Behandlung des Versicherten bereit erklärte.

    In Anbetracht der insgesamt weiter sehr geringen Anzahl der Beschwerden, besteht
    kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das BMG wird die Entwicklung weiterhin
    beobachten und 2018 eine vierte routinemäßige Befragung durchführen.

    Mit Stellungnahme vom August 2018 teilte das BMG mit, dass auch die letzte
    Abfrage zum Ergebnis hatte, dass es nur in Einzelfällen zu Beschwerden wegen
    Ablehnung einer Behandlung oder nicht eingehaltener Vergütungsgrenzen
    gekommen ist und den Beschwerden in der Regel auch abgeholfen werden konnte.
    Die über die KVen/KZVen aufsichtsführenden Länder haben in der Vergangenheit
    eine direkte gesetzliche Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung der
    Basistarifversicherten gefordert. Das BMG hält eine solche Verpflichtung angesichts
    der geringen Zahl an Beschwerden derzeit nicht für verhältnismäßig.

    Abschließend ist auf die Forderung des Petenten nach Öffnung der GKV für Bezieher
    von Arbeitslosengeld II, Folgendes anzumerken:

    Die GKV ist traditionell eine Solidargemeinschaft für Arbeitnehmerinnen und
    Arbeitnehmer, die im Laufe der Jahrzehnte um bestimmte, als besonders
    schutzbedürftig angesehene Personenkreise erweitert wurde (z. B.
    Arbeitslosengeldbezieher, Studierende oder behinderte Menschen in bestimmten
    Einrichtungen). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Versicherungspflichtigen nach
    dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und der Begründung
    einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgegrenzt. Die Sicherung dieser
    Leistungsfähigkeit macht es dabei auch erforderlich, dass nicht jeder Bürger jederzeit
    einen Zugang zur GKV erhalten kann.

    Der Gesetzgeber hat daher für eine Mitgliedschaft in der GKV die Erfüllung
    bestimmter Voraussetzungen vorgesehen. Zur Versicherungspflicht in der GKV
    führen insbesondere die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die
    Aufnahme eines Studiums sowie der Bezug von Arbeitslosengeld.

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt ebenfalls grundsätzlich zur
    Versicherungspflicht in der GKV. Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind
    seit dem 1. Januar 2009 jedoch Bezieher von Arbeitslosengeld II, die der PKV
    zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 5a SGB V). Dazu gehören Personen, die zuletzt vor dem
    Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder zuletzt vor dem
    Bezug von Arbeitslosengeld II zwar weder gesetzlich noch privat krankenversichert,
    aber hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei (z. B. als Beamte) waren.
    Diese Personen unterliegen stattdessen der Pflicht zur Versicherung in der PKV
    (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Die Regelung bezweckt eine
    genauere Systemabgrenzung bei der Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und
    privater Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II und berücksichtigt,
    dass die privaten Krankenversicherungen seit 2009 einen bezahlbaren Basistarif im
    Umfang des Leistungsangebots der GKV anbieten müssen. Für einen Wechsel
    zwischen den Krankenversicherungssystemen besteht insofern keine Notwendigkeit,
    da die Absicherung im Krankheitsfall wegen des aufrechtzuerhaltenden privaten
    Krankenversicherungsschutzes gewährleistet ist. Eine Erweiterung der
    Zugangsmöglichkeiten zur GKV kann von daher nicht in Aussicht gestellt werden.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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