33 Potpisi
Peticija je odbijena.
Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .
Peticija se upućuje na: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Bedürftigen nur dann Prozesskostenhilfe aufgrund anderweitiger Vertretung verweigert werden kann, wenn diese nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich in der Lage sind, die anderweitige Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Obrazloženje
Beispielsweise könnte dies durch folgende Anfügung als § 115 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreicht werden.„Soweit Dritte grundsätzlich Rechtsschutz im erforderlichen Umfang gewähren, entfällt der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erst mit deren Deckungszusage.“Die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn der Bedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliche Vertretung hat, etwa aufgrund einer Rechtsschutzversicherung oder der Mitgliedschaft in einem Verband, der Rechtsschutz gewähren kann, ist nicht einheitlich. So führt etwa das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss L 5 KR 377/09 B PKH RG vom 09.11.2009, Abs. 6 aus, dass allein schon wegen der Möglichkeit von Verbandsvertretung Prozesskostenhilfe zu verweigern sei.„In der Klageschrift vom 17.09.2008, in der zugleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten war, hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass er als Mitglied einer Gewerkschaft Rechtsschutz beantragt habe. Diese eigene Angabe des Klägers hatte der Senat bei der Entscheidung vom 07.10.2009 berücksichtigt. Eine weitergehende Anhörung war insoweit nicht erforderlich.Nur aus Gründen der Klarstellung ist darzulegen, dass es nach der zitierten Begründung der im Beschluss vom 07.10.2009 angegebenen Rechtsprechung des BSG für die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist, dass die Verbandsvertretung - hier durch den DGB-Rechtsschutz - für das zu entscheidende Verfahren tatsächlich auch besteht. Es reicht vielmehr die Möglichkeit der Verbandsvertretung aus.“Ein klarstellende Regelung im Gesetz ist daher wünschenswert.§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO und somit die Pflicht des Bedürftigen, sich in zumutbarem Umfang um eine Deckungszusage zu bemühen, bleibt unangetastet.
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Preuzimanje (PDF)Informacije o peticiji
Peticija je pokrenuta:
26. 05. 2016.
Peticija završava:
16. 08. 2016.
Regija:
Njemačka
Kategorija:
Novosti
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Pet 4-18-07-3106-032697Prozesskostenhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Bedürftigen nur dann
Prozesskostenhilfe aufgrund anderweitiger Vertretung verweigert werden kann, wenn
diese nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich in der Lage sind, die
anderweitige Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, soweit Dritte dem Antragsteller
gegenüber zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet seien (z. B.
Rechtsschutzversicherungen oder Gewerkschaften), solle dessen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe... unaprijediti
Debata
Još nema argumenata protiv.