Prozesskostenhilfe - Gewährung bzw. Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Bedürftige

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Unterstützende 33 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

33 Unterstützende 33 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:03

Pet 4-18-07-3106-032697Prozesskostenhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Bedürftigen nur dann
Prozesskostenhilfe aufgrund anderweitiger Vertretung verweigert werden kann, wenn
diese nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich in der Lage sind, die
anderweitige Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, soweit Dritte dem Antragsteller
gegenüber zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet seien (z. B.
Rechtsschutzversicherungen oder Gewerkschaften), solle dessen Anspruch auf
Prozesskostenhilfe erst mit der Deckungszusage des Dritten entfallen. Die
Rechtsprechung zu dieser Problematik sei bislang nicht einheitlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 34 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In Zivilverfahren erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, gemäß § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag

Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. § 115 ZPO bestimmt insoweit, in welchem Umfang das Einkommen und
Vermögen einer Partei bei der Feststellung der Bedürftigkeit berücksichtigt wird.
Nach § 115 Absatz 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr
dies zumutbar ist. Die Prozesskostenhilfe dient nämlich dem Zweck, unbemittelten
Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung
der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine
Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt der Staat nur ein,
wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
Es obliegt der Rechtsprechung, anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu
prüfen, inwieweit ein Antragsteller Maßnahmen zu ergreifen hat, um sein Vermögen
zur Rechtsverfolgung einzusetzen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit nach
den jeweiligen Verfahrensgrundsätzen zu konkretisieren. Die Gerichte gehen insofern
grundsätzlich davon aus, dass vertragliche oder satzungsmäßige Ansprüche einer
Prozesskostenhilfe begehrenden Partei gegenüber einer Rechtsschutzversicherung,
einer Gewerkschaft oder einem Verband auf Gewährung von Rechtsschutz
vermögenswerte Rechte im Sinne des § 115 Absatz 3 Satz 1 ZPO darstellen.
Bescheidet der zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtete Dritte die
Deckungsanfrage eines Antragstellers positiv, kann dieser das beabsichtigte
Verfahren führen, ohne dass es einer staatlichen Leistung bedarf.
Handelt es sich bei dem Dritten um eine Rechtsschutzversicherung, welche die
Deckungsanfrage des rechtsschutzversicherten Antragstellers ablehnt, ist dem
Antragsteller überdies in aller Regel zuzumuten, einen Stichentscheid eines
Rechtsanwalts nach § 17 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
zu verlangen und damit seine Leistungsfähigkeit herbeizuführen.
Aus denselben Gründen stellt auch die Möglichkeit eines Antragstellers, zur
Durchführung eines arbeits- oder sozialgerichtlichen Verfahrens gewerkschaftlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 1
ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als
sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Unbeschadet dieser Grundsätze bleibt es Antragstellern unbenommen, im Einzelfall
Umstände darzulegen, welche die Unzumutbarkeit des diesbezüglichen
Vermögenseinsatzes begründen. Dies kann beispielsweise bei einer erheblichen

Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Mitglied
der Fall sein.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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