Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Mit der Petition wird gefordert, die Rechtsnormen und die Handhabung der Abstimmungen/Auszählungen bei Beschlüssen zu Rechtsnormen auf Änderungsnotwendigkeit zu prüfen, besonders die: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit; 2. Auszählung der Stimmen; 3. Zulässigkeit der Auszählung nach Fraktionen; 4. Zulässigkeit der Teilnahme von im Plenum nicht anwesender MdB 4.1 beim Hammelsprung; 4.2 bei namentlichen Abstimmungen; 5. Eintragung in die Sitzungs-Anwesenheitsliste,
Reason
Gesetzesinitiativen und Vorschläge für solche werden zunehmend öffentlich parteiinteressengebunden und kaum noch gesamtgesellschaftlich orientiert bekannt. Für grundlegende Lösungsansätze werden selbst in der Regierungskoalition teils gegensätzliche Vorstellungen entwickelt. Die sehr kontrovers diskutierten und in ihren Wirkungen äußerst umstrittenen Steuerentlastungspläne von Finanzminister Lindner und Infektionsschutzvorhaben von Gesundheitsminister Lauterbach sind Beispiele Die Außenpolitik bezüglich des russischen Krieges und der Gefahrenpotentiale um Taiwan sowie innenpolitisch wachsende Aggressivität und Folgen zunehmender Klimaschäden sind weitere Schwerpunkte. Die Medien sagen einen politisch ‚heißen‘ Herbst voraus und der Thüringer Verfassungsschutzpräsident schließt eine mögliche „emotionale und existenzielle Krisensituation“ nicht aus, zu der er die bisherigen Corona-Proteste wie „eher ein Kindergeburtstag“ einordnet (Verfassungsschutz rechnet mit Krawallen, Thüringer Allgemeine, 11. 08. 22, S.1).Dies alles fordert den Bundestag als Gesetzgeber und stellt ihn vor Aufgaben, die in Ihrer gesellschaftlichen Tragweite wohl noch nie solche komplexen Ausmaße erreicht haben. Daraus ist unmittelbar die Frage nach der Wahrnehmung der Verantwortung der Abgeordneten des Bundestages als „Vertreter des ganzen Volkes“ (Art.38(1) Satz 2 GG) abzuleiten. Es bestehen keine Zweifel an der Legitimation durch die Bundestagswahlen und der damit erfolgten Übertragung der Vertretungsrechte des Volkes auf die Abgeordneten nach Art. 20(2) GG. Ausgestaltung und Ausübung dieser Rechte weisen jedoch dringenden Änderungsbedarf aus. + Abstimmungen werden im Normalfall durch einfache Mehrheit nach § 48(2) GO-BT entschieden, die Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 45(1) GO-BT unterbleibt dabei. Dadurch ist nicht auszuschließen, dass die Mehrheit der Menschen dieses Landes in der jeweils konkreten Gesetzgebung nicht repräsentiert wird und durch Beschlussunfähigkeit keine Abstimmung erfolgen darf.+ die Nachvollziehbarkeit von Abstimmungen über Gesetzesvorlagen durch Handzeichen oder Aufstehen ist den öffentlichen Dokumenten des Bundes- tages nicht zu entnehmen. Hier werden nur die Fraktionen ohne Anzahl der Stimmen ausgewiesen. Eine Feststellung der Mehrheit wäre demzufolge nur über die Fraktions-Soll-Stärken möglich. Dies wiederum würde unzulässiger- weise eine lückenlose Fraktionsdisziplin unterstellen und die Stimmen der abwesenden Fraktionsmitglieder den Stimmen der anwesenden Fraktions- mitglieder gleichsetzen. + die Praxis, nach Fraktionen auszuzählen, ist in keiner Rechtsnorm verankert und im Widerspruch zum Artikel 42(2) Satz 1 GG und zum § 48(2) GO-BT, da die Zahl der Abgeordnetenstimmen so nicht feststellbar ist, diese aber Rechts- grundlage für die Gültigkeit der jeweiligen Abstimmung ist.
Debate
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