0 Unterschriften
Die Petition wurde abgeschlossen
Petition richtet sich an: Europäisches Parlament, Generaldirektion Justiz und Verbraucher der EU-Kommission, Europäisches Verbraucherzentrum
Die aktuelle EuGVVO (Brüssel Ia-VO) [1] weist beim Europäischen Verbraucherschutz eine erhebliche Rechtslücke auf, hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit bei internationalen Verbrauchersachen (Kapitel II der EuGVVO, Abschnitt 4, Art. 17 – 19) [2]. Diese Rechtslücke wird von Unternehmen in der EU bei grenzüberschreitenden Verbraucher-Unternehmer-Verträgen über Dienstleistungen und bewegliche Waren ausgenützt.
Daher muss diese Rechtslücke dringend geschlossen werden: Unabhängig vom Zeitpunkt des Anhängigwerdens einer Vertragsstreitigkeit beim Gericht am Sitz des Unternehmens, sollte stets zunächst (gegebenenfalls auf Veranlassung durch den Verbraucher) das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers über die internationale Ausrichtung des Unternehmens und die gerichtliche Zuständigkeit, d.h. über den Gerichtsstand entscheiden.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilverfahrensrecht_%28Europ%C3%A4ische_Union%29
Begründung
Aufgrund der Rechtslücke ist es zurzeit in der EU so, dass einzig dasjenige Gericht in einem EU-Land über den internationalen Gerichtsstand entscheidet, das als erstes von einer Vertragspartei angerufen wurde, d.h. wo der Rechtsstreit zuerst anhängig wurde. Dies bedeutet jedoch konkret, dass gegebenenfalls allein das Gericht am Sitz des Unternehmens über den internationalen Gerichtsstand für eine Klage entscheidet, wenn das Unternehmen den Verbraucher z.B. auf Zahlung verklagt. Entgegen dem EU-Verbraucherschutz passiert es hierbei oft, dass das Gericht am Sitz des Unternehmens die EuGVVO zu Gunsten des Unternehmens auslegt und sich mit dem eigenen Gerichtsstand für alleinig zuständig erklärt.
Dagegen hat der Verbraucher letztlich keine rechtliche Handhabe und kommt mit einem gerichtlichen Gegenantrag an seinem eigenen Wohnsitz zu spät, da EU-weit nur ein einziges Gericht für eine Klage zuständig sein kann. Das lokale Gericht des Verbrauchers ist an die Entscheidung des zuerst angerufenen, ausländischen Gerichts am Sitz des Unternehmens rechtlich gebunden und darf leider über den Gerichtsstand nicht mitentscheiden. Diese Entscheidung über den Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf weitere gerichtliche Vertragsstreitigkeiten zum ganz erheblichen Nachteil des Verbrauchers (z.B. bei Schadensersatzforderungen des Verbrauchers). Hierdurch wird der Grundgedanke des EU-Verbraucherschutzes konterkariert, dass für einen Verbraucher sein lokales Gericht zuständig ist.
Ein konkretes Beispiel sind Dienstleistungsverträge (oft Fernabsatzverträge) mit ausländischen Rechtsanwaltskanzleien (z.B. aufgrund von Verkehrs- oder Freizeitunfälle des Verbrauchers im EU-Ausland). Diese Kanzleien klagen ihr Honorar oft vor dem Gericht an ihrem Unternehmenssitz gegen den Mandanten als Verbraucher ein, selbst wenn ihre Leistung höchst zweifelhaft war. Es verwundert nicht, dass die nationalen Gerichte den eigenen Rechtsanwälten bei der EuGVVO entgegenkommen. Dies widerspricht jedoch dem Europäischen Verbraucherschutz, wie ihn der deutsche BGH jüngst in seinem Urteil vom 09.02.2017, Az. IX ZR 10/16, für einen deutschen Verbraucher auch gegenüber ausländischen Rechtsanwaltskanzleien als Unternehmen klar zum Ausdruck brachte.
Diese verbraucherfreundliche Interpretation der EuGVVO durch den deutschen BGH sollte einheitlich in der gesamten EU geregelt sein, so dass sie für alle Verbraucher im Ausland gilt. Die Grundsatzfrage des Gerichtsstands bei Verbrauchersachen sollte niemals durch das Gericht am Sitz des Unternehmens entschieden werden dürfen, da ansonsten immer wieder der EU-Verbraucherschutz durch diese international gültige Entscheidung eines ausländischen Gerichts ausgehebelt wird.
Mir ist die besagte Rechtslücke aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei sehr unangenehm aufgefallen. Ich kann mich als deutscher Verbraucher und ehemaliger Mandat vor keinem deutschen Gericht der zweifelhaften Honorarforderungen der Kanzlei erwehren, sondern nur in Österreich am Sitz der Kanzlei. Dagegen traf ich nie einen der Rechtsanwälte der Kanzlei und kommunizierte nur aus Deutschland mit der Kanzlei, wie es auch meist bei anderen internationalen Verbrauchersachen der Fall ist.
Petition teilen
Angaben zur Petition
Petition gestartet:
17.09.2018
Sammlung endet:
16.09.2019
Region:
Europäische Union
Kategorie:
Bürgerrechte