Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass allen Soldaten die an Auslandseinsätzen teilgenommen haben bzw. teilnehmen werden, die Einsatztage doppelt auf die Dienstzeit angerechnet werden.
Begründung
In vielen Ländern, die sich mit Soldaten an Auslandseinsätzen beteiligen, ist diese Regelung schon seit langer Zeit gang und gebe. So erhalten die Soldaten dieser Nationen nicht nur eine zusätzliche finanzielle Vergütung/Entschädigung sondern auch eine Anrechnung der Einsatztage auf die Dienstzeit. Dies bedeutet, dass ein Soldat der insgesamt 730 Einsatztage hat, 2 Jahre früher in Pension gehen kann. Diese Regelung hätte zudem noch den Vorteil, dass Dienstposten früher frei werden und somit die langen Steh- und Wartezeiten für die Beförderung in den nächsthöheren Dienstgrad verkürzt werden. Damit wäre auch eine weitere Atraktivitätsteigerung für den Dienst in der Truppe geschaffen. Weiterhin ist in dieser Regelung auch ein gewisses Einsparungspotential vorhanden, da ein Pensionär den Haushalt weniger belastet als ein im Dienst aktiver Soldat.
Udo Rekewitsch Rechtsstellung der Soldaten Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent fordert, dass allen Soldaten, die an Auslandseinsätzen teilnehmen, die
Einsatztage doppelt auf die Dienstzeit angerechnet werden.
Zu der öffentlichen Petition liegen 461 Mitzeichnungen sowie 56 Diskussionsbeiträge
vor.
Zur Begründung wird in der Petition auf entsprechende Regelungen in anderen
Staaten verwiesen und ausgeführt, dass die begehrte Regelung nicht nur zur Folge
hätte, dass Soldaten mit Auslandseinsätzen früher in Pension gehen könnten,
sondern auch, dass Dienstposten früher frei würden und somit die langen Steh- und
Wartezeiten für die Beförderung verkürzt würden. So würde zugleich auch die
Attraktivität des Dienstes in der Truppe gesteigert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung zu
der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) wie folgt zusammenfassen:
Es ist richtig, dass in anderen Nationen Dienstzeitmodelle für Soldatinnen und
Soldaten zur Anwendung kommen, die Zeiten im besonderen Auslandseinsatz
hinsichtlich des individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes gesondert berücksichtigen.
Für die Deutschen Streitkräfte sind indes allgemeine und besondere Altersgrenzen
gesetzlich geregelt, die zum Teil weit unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von
Arbeitnehmern (derzeit das vollendete 67. Lebensjahr) liegen. Die allgemeine
Altersgrenze, also der Zeitpunkt, zu dem Soldatinnen und Soldaten spätestens in den
Ruhestand treten, ist für Berufsunteroffiziere das vollendete 62. Lebensjahr. Als
besondere Altersgrenze ist für die Berufsunteroffiziere die Vollendung das
55. Lebensjahr festgesetzt. Diesbezüglich ist aber die Übergangsvorschrift aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zu beachten (§ 96 Abs. 2 Nr. 6 SG).
Danach gilt für Berufsunteroffiziere in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
54. Lebensjahres als besondere Altersgrenze. Diese Vorschrift sieht zudem für
Berufsunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 1999 Berufssoldat geworden sind, eine
Sonderregelung vor, wonach bis zum Ablauf des Jahres 2012 die Vollendung des 53.
Lebensjahres als besondere Altersgrenze festgesetzt ist. Die Möglichkeit, die
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bereits mit Ablauf des Monats in den
Ruhestand zu versetzen, in dem sie die für sie zutreffende besondere Altersgrenze
überschritten haben (frühestmöglicher Zeitpunkt), wurde von der militärischen
Personalführung
bislang
des
(Kann-Regelung
genutzt
grundsätzlich
§ 44 Abs. 2 Satz 1 SG).
Derartige Regelungen kommen in den vom Petenten erwähnten Nationen nicht zur
Anwendung, so dass sich der von
ihm beschriebene Ansatz für alle
Berufsunteroffiziere mindestens an der allgemeinen Altersgrenze orientieren müsste.
Um dann wie bisher mit Vollendung des 53. bzw. 54. Lebensjahres in Pension gehen
zu können, müsste ein Berufsunteroffizier somit zukünftig in seiner Lebensdienstzeit
neun bzw. acht Jahre im besonderen Auslandseinsatz eingesetzt gewesen sein. Da
aber nur in einem äußerst seltenen Fall, falls überhaupt, ein Berufsunteroffizier derart
umfänglich durch besondere Auslandseinsätze belastet sein dürfte, würde die
Umsetzung des vom Petenten vorgeschlagenen Ansatzes zu einer signifikanten
Erhöhung der durchschnittlichen Lebensdienstzeit von Soldatinnen und Soldaten in
Deutschland führen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss den konkreten Vorschlag des
Petenten nicht zu unterstützen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das BMVg hat dem Ausschuss
mitgeteilt, dass im Zuge vielfältiger Untersuchungen zur Verbesserung der
Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften auch die Möglichkeiten zur gesonderten
bzw. weitergehenden Honorierung von Einsatzbelastungen auch im Zusammenhang
mit Dienstzeitmodellen Untersuchungsgegenstand seien. Dabei stehe beispielsweise
auch die Bereitschaft und Motivation der Soldatinnen und Soldaten zur freiwilligen
Meldung für besondere Auslandeinsätze im Vordergrund der Betrachtung.
Da dem Petitionsausschuss hiernach ein parlamentarischer Handlungsbedarf nicht
ersichtlich ist, empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen.