Rehabilitierung von Bürgern der ehemaligen DDR - Haftzeiten wegen Fahnenflucht

Verzoeker niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag

390 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

390 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2011
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags.

Het verzoekschrift is gericht aan: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird gefordert, die in der DDR erfolgten Haftzeiten wegen Fahnenflucht im schweren Fall im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens ausnahmslos anzuerkennen.

Reden

In einer DDR wurden Menschen erst im 27 Lebensjahr zum Grundwehrdienst geholt, 1981nachdem ihnen auch die Zukunft und das Leben zerstört war. Bsp. man durfte nicht studieren. Es interessierte auch nicht, dass sich nach der Wende herausstellte, dass man Wehruntauglich war, zum Zeitpunkt der Einberufung. Deutschland hat ein Grundgesetz, nachdem alle Menschen gleich sein sollten, nur bei den Rehabilitierungen nicht. Personen die Fahnenflucht vor 1989 begingen und die Flucht in die BRD, den Westen gelang, wurden nie vor Gericht gestellt und nicht verurteilt. Personen die erst 1989 in die BRD fliehen wollten, da wurden die Verfahren eingestellt und es gab keine Verurteilung! Personen die ab 1961 Fahnenflucht im schweren Fall begingen und die Flucht nicht gelang, die werden in einer DDR mit Zuchthaus bestraft und 1992 vom Rechtsstaat verurteilt, die DDR wird zur BRD erklärt, die NVA zur Wehrmacht und Menschen werden erneut mit 365 Tagen einem Jahr verurteilt! Den kalten Krieg gab es plötzlich nicht und die DDR wird hier zum Rechtsstaat erklärt! Es ist nicht nach deutschen Grundgesetz was hier seid 1992 geschieht, denn man kann nicht mit verschiedenen Maßstäben verurteilen oder nicht verurteilen, Mensch ist Mensch und vor dem Gesetz sind diese gleich. Die DDR war kein Rechtsstaat und Fahnenflucht im schweren Fall ist ein politischer Sachverhalt, hier haben Menschen einer DDR und deren Armee den Rücken gekehrt, mit dem Versuch in die Freiheit, auch auf die Gefahr hin, das eigene Leben zu verlieren, keiner wollte ins Ausland fliehen, nur von Deutschland nach Deutschland und der Rechtsstaat hat nicht das Recht diese Menschen die schon in einer DDR durch die Hölle mussten 1992 wiederholt zu verurteilen!

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Gegevens met betrekking tot de petitie

Petitie gestart: 06-06-2011
Collectie eindigt: 21-10-2011
Regio: Duitsland
Categorie:  

Nieuws

  • Michael FriedrichRehabilitierung von Bürgern der
    ehemaligen DDR
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die in der DDR erfolgten Haftzeiten wegen
    Fahnenflucht im schweren Fall im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens
    ausnahmslos anzuerkennen.
    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Personen, die in der DDR den Mut
    aufbrachten, Fahnenflucht zu begehen und in den Westen fliehen wollten, mit
    Zuchthaus bestraft worden seien, wenn die Flucht misslungen sei. Nach der
    Haftstrafe sei man als Vaterlandsverräter und Verbrecher behandelt worden.
    Personen, denen die Flucht gelungen sei, seien dagegen nie von einem Gericht
    dafür verurteilt worden. Dabei sei Fahnenflucht auch in der Bundesrepublik
    Deutschland ein Straftatbestand. Die Nationale Volksarmee, die auch noch Männer
    im 27. Lebensjahr zum Grundwehrdienst und Wehruntaugliche eingezogen habe,
    könne man nicht mit der Bundeswehr gleichsetzen. Deutschland habe ein
    Grundgesetz, nach dem alle Menschen gleich sein sollten, nur bei den
    Rehabilitierungen sei dies nicht der Fall. Er fordere daher, die Haftzeiten wegen
    Fahnenflucht in jedem Fall anzuerkennen und zu rehabilitieren.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 390 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 104 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
    lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Den Straftatbestand der Fahnenflucht hat der Gesetzgeber bewusst nicht in den
    Regelaufhebungskatalog des § 1 Absatz 1 des Strafrechtlichen
    Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) aufgenommen. Er ist davon ausgegangen,
    dass die Fahnenflucht überwiegend kein politisches Delikt war (vgl. Bericht des
    Rechtsausschusses zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g StrRehaG, BT-
    Drucksache 12/2820, S. 28). Sollten bestimmte Umstände eine andere Beurteilung
    nötig machen, kann im Rahmen der Einzelfallprüfung über die allgemeine Regelung
    des § 1 Absatz 1 StrRehaG rehabilitiert werden. Die Rehabilitierung kommt vor allem
    dann in Betracht, wenn die Fahnenflucht im engen Zusammenhang mit der im
    Regelaufhebungskatalog genannten Wehrdienstverweigerung steht (vgl. § 1 Absatz
    1 Nummer 1 Buchstabe g StrRehaG) und aus Gewissensnot bzw. Ablehnung des
    Regimes begangen wurde. In diesen Fällen erhält die Verurteilung – wie in den
    Fällen der Wehrdienstverweigerung – einen politischen Charakter.
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Nichtaufnahme des
    Straftatbestands der Fahnenflucht in den Regelaufhebungskatalog des § 1 Absatz 1
    StrRehaG bestätigt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1533/94). Nach
    Auffassung des Gerichts hatte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der
    strafrechtlichen Rehabilitierung einen weiten Gestaltungsspielraum. Verurteilungen
    der DDR-Gerichte wegen Fahnenflucht missachteten – so das BVerfG – in der Regel
    nicht die in der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte in
    schwerwiegender Weise. Der Gesetzgeber durfte daher zwischen
    Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung einerseits, wo politische
    Verfolgung vermutet wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g StrRehaG), und
    Fahnenflucht andererseits unterscheiden, wo eine Rehabilitierung nur im Einzelfall
    über die Generalklausel des § 1 Absatz 1 StrRehaG bei Nachweis entsprechender
    Umstände möglich ist.
    Im Rahmen der Einzelfallprüfung differenziert die Rechtsprechung wegen der
    unterschiedlichen Aufgabenstellung zwischen Angehörigen der Grenztruppen und
    anderer Truppenteile der Nationalen Volksarmee. Die Verurteilung eines
    Angehörigen der Grenztruppen wegen Fahnenflucht ist mit wesentlichen
    Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des § 1 Absatz
    1 StrRehaG grundsätzlich unvereinbar. Auf Angehörige anderer Truppenteile sind
    diese Grundsätze aber nicht ohne weiteres übertragbar. Denn trotz fehlender
    Rechtsstaatlichkeit kam der DDR als souveränem Staat das Recht zu, eine Armee zu
    bilden und deren Funktionsfähigkeit auch strafrechtlich abzusichern.

    Der Petitionsausschuss hält daher die geltende Rechtslage für sachgerecht und
    vermag sich nicht für eine Änderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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