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Rehabilitierung von Bürgern der ehemaligen DDR - Nachteilsausgleich in Form einer Opferpension

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  1. Sākās 2007
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird gefordert, den Opfern der SBZ/SED-Diktatur einen Nachteilsausgleich in Form einer Opferpension zukommen zu lassen und dies im Rahmen einer realitätskonformen Novellierung des 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes zu verabschieden.

Pamatojums

Die Verfolgten der SBZ/ DDR-Diktatur werden gegenüber den einstigen Mitverantwortlichen des SED-Regimes benachteiligt. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes entstand zunehmend durch das Einräumen von Sonderrenten für die einstigen Eliten der DDR-Diktatur. So werden derzeit an Mitverantwortliche des SED-Regimes ca. 60% des Solidaritätszuschlags als Sonderrenten ausbezahlt, statt in den Aufbau Ost fliessen zu können. Ehemalige politische Häftlinge und Verfolgte der DDR-Diktatur haben oftmals lebenslang nachwirkende berufliche oder gesundheitliche Einschränkungen und damit einhergehende soziale wie finanzielle Nachteile. Diese werden mit dem am 23.02.2007 vorgelegten Eckpunktepapier für ein 3.SED-Unrechtsbereinigungsgesetz nicht nachhaltig gemindert. Die anstehende Gesetzesnovellierung muss daher geeignet sein eine deutliche Milderung der erlittenen Folgeschäden zu erreichen. Antragsberechtigt müssen alle Personen sein, die nachweislich eine strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung und damit im Zusammenhang stehende anhaltende Schädigungsfolgen geltend machen können. Die Höhe der Opferpension muss geeignet sein eine Schlechterstellung im Vergleich zu den Mitverantwortlichen und Mittätern der DDR-Diktatur zu vermeiden und überdies ausreichend bemessen sein um soziale Bedürftigkeiten bei Antragsberechtigten zu vermeiden.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 05.02.2007
Kolekcija beidzas: 27.03.2007
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Mario Falke

    Rehabilitierung von Bürgern
    der ehemaligen DDR Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2008 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, den Opfern der SBZ/SED-Diktatur einen Nachteilsausgleich in
    Form einer Opferpension zukommen zu lassen und dies im Rahmen einer realitäts-
    konformen Novellierung des 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes zu verabschie-
    den.

    Der Petent meint, die Verfolgten der SED-Diktatur seien gegenüber den einstigen
    Mitverantwortlichen des SED-Regimes benachteiligt. Den einstigen Eliten der DDR
    würden Sonderrenten eingeräumt, wodurch der verfassungsrechtliche Gleichheits-
    grundsatz verletzt werde. Circa 60% der steuerlichen Einnahmen aus dem Solidari-
    tätszuschlag würden als Sonderrenten an Mitverantwortliche des SED-Regimes aus-
    bezahlt, anstatt in den Aufbau Ost zu fließen.

    Ehemalige politische Häftlinge und Verfolgte der DDR-Diktatur hätten oftmals le-
    benslang nachwirkende berufliche oder gesundheitliche Nachteile zu ertragen. Diese
    würden mit dem am 23. Januar 2007 vorgelegten Eckpunktepapier für ein 3. SED-
    Unrechtsbereinigungsgesetz nicht nachhaltig gemindert. Die Gesetzesnovellierung
    müsse geeignet sein, eine deutliche Milderung der erlittenen Folgeschäden zu errei-
    chen. Der Petent fordert daher eine Opferpension für alle Personen, die nachweislich
    nachhaltige Schäden durch staatliche Maßnahmen während der DDR-Diktatur
    erlitten hätten, welche ihrer Höhe nach geeignet sein müsse, eine Schlechterstellung
    im Vergleich zu den Mitverantwortlichen und Mittätern der DDR-Diktatur zu vermei-

    den. Überdies müsse die Höhe der Opferrente ausreichend bemessen sein, um so-
    ziale Bedürftigkeit des Antragsberechtigten zu vermeiden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
    nommen. Die öffentliche Petition wurde von 1.069 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr
    wurden im Internet 133 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
    Deutschen Bundestages (GOBT) den Rechtsausschuss um Stellungnahme gebeten,
    da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschuss betraf. Un-
    ter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen: I.

    Entgegen der Annahme des Petenten, Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für
    Staatssicherheit erhielten eine Sonderrente, welche aus den Steuermitteln des Soli-
    daritätszuschlags finanziert werde, hat der Gesetzgeber bei der Rentenüberleitung
    im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für
    diesen Personenkreis eine Begrenzung des für die Rentenberechnung berücksichti-
    gungsfähigen Einkommens auf 70 vom Hundert des Durchschnittseinkommens vor-
    genommen. Diese Regelung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit einem
    grundlegenden Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138 ff.) verworfen. Das
    Gericht stellt dabei fest, dass die Begrenzung nichtig sei, soweit das der Rentenbe-
    rechnung zugrunde liegende Entgelt unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Bei-
    trittsgebiet abgesenkt worden war. Die deutlich überhöhten Mitarbeiterentgelte des
    Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für nationale Sicherheit berechtigten
    den Gesetzgeber zwar zu einer typisierenden Begrenzungsregelung, doch durfte
    diese kein Unterschreiten des Durchschnittsentgeltes bedeuten. Auf Grundlage die-
    ser Entscheidung habe der Gesetzgeber die für nichtig erklärte Begrenzungsrege-
    lung
    aufgehoben
    und
    bestimmte
    als
    neue
    Höchstgrenze
    für
    das
    der
    Rentenberechnung zugrunde zulegende Einkommen das Durchschnittsentgelt. Im
    Ergebnis fallen die Renten der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für
    Staatssicherheit, die ohne diese Begrenzungsregelung vielfach das 1,8fache des
    Durchschnittsverdienstes (Beitragsbemessungsgrenze) erreicht hätten, deutlich
    niedriger aus. II.

    Insoweit mit der Petition die Gewährung einer angemessenen Entschädigungsrente
    für die Opfer von SED-Unrecht gefordert wird, welche über die in dem am 23. Januar
    2007 vorgelegten Eckpunktepapier für ein 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vor-
    gesehene hinausgeht, ist festzustellen, dass der Deutsche Bundestag am 13. Juni
    2007 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gefolgt ist und den Entwurf
    für das Dritte Gesetz zur Verbesserung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften
    für Opfer politischer Verfolgung in der DDR (3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)
    (Bundestags-Drucksache 16/4842) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und
    SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
    DIE GRÜNEN angenommen hat. Die Petition hat den parlamentarischen Berichter-
    stattern im Rechtsausschuss zu seiner Beratung vorgelegen.

    Durch das Gesetz soll das politische Unrecht an Opfern der SED-Diktatur anerkannt
    und ihre Situation verbessert werden, indem ihnen finanzielle Leistungen für erlitte-
    nes Unrecht zugesprochen werden und die Antragsfristen für Rehabilitierungsverfah-
    ren verlängert werden. Das Gesetz sieht eine Opferpension in Höhe von 250 Euro
    monatlich für diejenigen Personen vor, die insgesamt mindestens sechs Monate eine
    mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
    einbare Freiheitsentziehung erlitten haben und bedürftig sind. Der später angenom-
    mene Gesetzesentwurf wurde nach der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss
    vom 7. Mai 2007 (59. Sitzung) u. a. dahingehend geändert, dass bei der Bedürftig-
    keitsfeststellung Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls
    oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberück-
    sichtigt bleiben. Dadurch wurde die Anzahl möglicher Bezieher der Opferrente we-
    sentlich erhöht.

    Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss aus den genannten Gründen, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

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