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Rehabilitierung von Bürgern der ehemaligen DDR - Nachteilsausgleich in Form einer Opferpension

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
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  1. Startede 2007
  2. Samlingen er afsluttet
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  4. Dialog
  5. Succes

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

08.06.2017 13.14

Mario Falke

Rehabilitierung von Bürgern
der ehemaligen DDR Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2008 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, den Opfern der SBZ/SED-Diktatur einen Nachteilsausgleich in
Form einer Opferpension zukommen zu lassen und dies im Rahmen einer realitäts-
konformen Novellierung des 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes zu verabschie-
den.

Der Petent meint, die Verfolgten der SED-Diktatur seien gegenüber den einstigen
Mitverantwortlichen des SED-Regimes benachteiligt. Den einstigen Eliten der DDR
würden Sonderrenten eingeräumt, wodurch der verfassungsrechtliche Gleichheits-
grundsatz verletzt werde. Circa 60% der steuerlichen Einnahmen aus dem Solidari-
tätszuschlag würden als Sonderrenten an Mitverantwortliche des SED-Regimes aus-
bezahlt, anstatt in den Aufbau Ost zu fließen.

Ehemalige politische Häftlinge und Verfolgte der DDR-Diktatur hätten oftmals le-
benslang nachwirkende berufliche oder gesundheitliche Nachteile zu ertragen. Diese
würden mit dem am 23. Januar 2007 vorgelegten Eckpunktepapier für ein 3. SED-
Unrechtsbereinigungsgesetz nicht nachhaltig gemindert. Die Gesetzesnovellierung
müsse geeignet sein, eine deutliche Milderung der erlittenen Folgeschäden zu errei-
chen. Der Petent fordert daher eine Opferpension für alle Personen, die nachweislich
nachhaltige Schäden durch staatliche Maßnahmen während der DDR-Diktatur
erlitten hätten, welche ihrer Höhe nach geeignet sein müsse, eine Schlechterstellung
im Vergleich zu den Mitverantwortlichen und Mittätern der DDR-Diktatur zu vermei-

den. Überdies müsse die Höhe der Opferrente ausreichend bemessen sein, um so-
ziale Bedürftigkeit des Antragsberechtigten zu vermeiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen. Die öffentliche Petition wurde von 1.069 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr
wurden im Internet 133 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GOBT) den Rechtsausschuss um Stellungnahme gebeten,
da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschuss betraf. Un-
ter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen: I.

Entgegen der Annahme des Petenten, Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für
Staatssicherheit erhielten eine Sonderrente, welche aus den Steuermitteln des Soli-
daritätszuschlags finanziert werde, hat der Gesetzgeber bei der Rentenüberleitung
im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für
diesen Personenkreis eine Begrenzung des für die Rentenberechnung berücksichti-
gungsfähigen Einkommens auf 70 vom Hundert des Durchschnittseinkommens vor-
genommen. Diese Regelung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit einem
grundlegenden Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138 ff.) verworfen. Das
Gericht stellt dabei fest, dass die Begrenzung nichtig sei, soweit das der Rentenbe-
rechnung zugrunde liegende Entgelt unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Bei-
trittsgebiet abgesenkt worden war. Die deutlich überhöhten Mitarbeiterentgelte des
Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für nationale Sicherheit berechtigten
den Gesetzgeber zwar zu einer typisierenden Begrenzungsregelung, doch durfte
diese kein Unterschreiten des Durchschnittsentgeltes bedeuten. Auf Grundlage die-
ser Entscheidung habe der Gesetzgeber die für nichtig erklärte Begrenzungsrege-
lung
aufgehoben
und
bestimmte
als
neue
Höchstgrenze
für
das
der
Rentenberechnung zugrunde zulegende Einkommen das Durchschnittsentgelt. Im
Ergebnis fallen die Renten der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für
Staatssicherheit, die ohne diese Begrenzungsregelung vielfach das 1,8fache des
Durchschnittsverdienstes (Beitragsbemessungsgrenze) erreicht hätten, deutlich
niedriger aus. II.

Insoweit mit der Petition die Gewährung einer angemessenen Entschädigungsrente
für die Opfer von SED-Unrecht gefordert wird, welche über die in dem am 23. Januar
2007 vorgelegten Eckpunktepapier für ein 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vor-
gesehene hinausgeht, ist festzustellen, dass der Deutsche Bundestag am 13. Juni
2007 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gefolgt ist und den Entwurf
für das Dritte Gesetz zur Verbesserung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften
für Opfer politischer Verfolgung in der DDR (3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)
(Bundestags-Drucksache 16/4842) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen hat. Die Petition hat den parlamentarischen Berichter-
stattern im Rechtsausschuss zu seiner Beratung vorgelegen.

Durch das Gesetz soll das politische Unrecht an Opfern der SED-Diktatur anerkannt
und ihre Situation verbessert werden, indem ihnen finanzielle Leistungen für erlitte-
nes Unrecht zugesprochen werden und die Antragsfristen für Rehabilitierungsverfah-
ren verlängert werden. Das Gesetz sieht eine Opferpension in Höhe von 250 Euro
monatlich für diejenigen Personen vor, die insgesamt mindestens sechs Monate eine
mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
einbare Freiheitsentziehung erlitten haben und bedürftig sind. Der später angenom-
mene Gesetzesentwurf wurde nach der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss
vom 7. Mai 2007 (59. Sitzung) u. a. dahingehend geändert, dass bei der Bedürftig-
keitsfeststellung Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls
oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberück-
sichtigt bleiben. Dadurch wurde die Anzahl möglicher Bezieher der Opferrente we-
sentlich erhöht.

Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.


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