Область: Бремен
 

S 20/18 - Zinsloser Kredit für Gerichtskosten

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

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  1. Начат 2019
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Это онлайн-петиция der Bremischen Bürgerschaft.

Петиция адресована: Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

Die Bürgerschaft möge beschließen, dass bei einer Verzögerung der Kostenfestsetzung für ein Gerichtsverfahren der Bürger einen Monat nach dem Urteil ein zinsloser Kredit über die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Land Bremen zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Gerichtsverhandlung – speziell bei Streitwerten über 5.000 € – besteht Anwaltszwang, der zu zusätzlichen Kosten für die Prozessparteien bzw. der jeweiligen Mandanten führt. Die Kosten sind später im Regelfall von der unterlegenden Partei zu tragen. Üblicherweise erfolgt diese Rechnungsstellung auf dem Ersten Arbeitsmarkt innerhalb von 14 Tagen, was die Bürger auch von den Organen der Bremer Rechtspflege erwarten dürfen. Durch die Einrichtung eines zinslosen Kredits für die Kosten könnte eine spätere Verurteilung des Landes Bremen durch das EMRK oder auch ein daraus resultierendes Verfahren beim Verwaltungsgericht mit den entsprechenden Kosten für den Landeshaushalt verhindert werden. Derzeit benötigt das Land Bremen bei einem Eilverfahren am Landgericht nachweislich bis zu zwei Jahre, um einen einfachen Kostenfestsetzungsbescheid auszustellen. Dabei sind neben den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren mit einer Gesamtsumme von ca. 3.000 € – je nach Streitwert variierend – durch das Opfer für diesen Zeitraum auszulegen. Mit der Einführung eines zinslosen Kredits für die Gerichts- und Anwaltskosten könnten beide Verurteilungen vom Land Bremen – sowohl die der Menschenrechtsverletzung als auch die Verurteilung durch das Verwaltungsgericht – zukünftig verhindert werden.

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Информация о петиции

Петиция началась: 07.10.2019
Коллекция заканчивается: 19.11.2019
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Тема:  

Новости

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 8 vom 5. Juni 2020

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
    (Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 20/18a (früher S 20/18)

    Gegenstand: Einräumung eines zinslosen Darlehens für anfallende Gerichts- und
    Anwaltsgebühren

    Begründung:
    Der Petent begehrt, im Falle von Bearbeitungsverzögerungen in Kostenfestsetzungsverfahren von
    mehr als einem Monat, den Verfahrensbeteiligten ein kostenloses Darlehen für angefallene
    Gerichts- und Anwaltsgebühren einzuräumen. So sei sichergestellt, dass
    Bearbeitungsverzögerungen nicht zu finanziellen Nachteilen bei den Verfahrensbeteiligten führen.
    Seinem Begehren liegt ein zivilrechtliches Klageverfahren zugrunde, bei dem es auf Seiten des
    zuständigen Gerichts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abarbeitung des
    anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kam.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
    Justiz und Verfassung eingeholt und die Petition in seiner Sitzung am 13. März 2020 öffentlich
    beraten. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung
    zusammengefasst wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss kann die Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Richtig ist, dass es in
    einem Kostenfestsetzungsverfahren des Petenten wegen einer zeitweise nicht auffindbaren Akte zu
    einer erheblichen zeitlichen Verzögerung kam. Hierbei handelte es sich jedoch um einen
    bedauerlichen Einzelfall, aus dem keine grundsätzliche Notwendigkeit zur Änderung
    kostenrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden kann. Dies wäre im Übrigen auch nur durch
    Änderungen bundesrechtlicher Vorschriften möglich, die nicht der Beschlusskompetenz der
    Bremischen Bürgerschaft unterfallen. Auch ist die tatsächliche Notwendigkeit einer
    Darlehensgewährung nicht erkennbar, da ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen
    und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen
    kann, grundsätzlich die Möglichkeit hat, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

    Begründung (PDF)

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