Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ab 2013 gültigen Intervalle für die Feuerstättenschau von 2x in 7 Jahren verändert werden.Die Intervalle sollten in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den Intervallen der in der Feuerstättenbescheinigung festgelegten Maßnahmen. Werden bspw. in der Feuerstättenbescheinigung Überprüfungen alle 3 Jahre festgelegt, sollte die nächste Feuerstättenschau entsprechend in 9 oder 12 Jahren stattfinden.
Begründung
Bei einer Feuerstättenschau wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten (Überprüfungen, Messungen, etc.) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums.Heizungsanlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses im Sinne von Nr. 3.5 von Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl I S. 1292) sind einmal in jedem dritten Kalenderjahr zu überprüfen. Dieses Prüfungsintervall deckt sich im Wesentlichen mit den Zeitabständen der Feuerstättenschau (2x in 7 Jahren).Angenommen für die Überprüfung wird ein freier Schornsteinfeger beauftragt.Dennoch muss der zuständige Bezirksschornsteinfeger im gleichen Zeitraum zur Feuerstättenschau kommen und er erstellt einen Feuerstättenbescheid mit einem Prüfungsintervall von wieder 3 Jahren und erstellt dafür ebenfalls eine Rechnung.Nach der alten Regelung (§13 SchfG), die Ende 2012 endet, besteht die Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters in der persönlichen „Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau)“.Warum muss also eine Feuerstättenschau künftig alle 3,5 Jahre durchgeführt werden, wobei die Überprüfungsfrist der Feuerstätte selbst im Wesentlichen genau so lange ist?Sinn und Zweck des neu geregelten SchfHwG sollte sein, das Monopol der deutschen Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Durchführung der Überprüfungen (Messungen) zu brechen.Die neue Regelung im SchfHwG ist widersinnig und ist offensichtlich nur dazu da, die Bürger an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Monopolisten) zu binden, denn es macht wenig Sinn, nach einer alle 3-4 Jahre durchgeführten Feuerstättenschau noch zusätzlich einen anderen freien Schornsteinfeger zur Überprüfung/Messung im gleichen Zeitintervall zu beauftragen. Denn auch die Kosten dieser Feuerstättenschau inkl. Anfahrt sind im gleichen Intervall fällig.Auch ist es widersinnig dass mit dem Fortschreiten des technischen Standes der Heizungsanlagen und der ständigen Verringerung der Emissionen dieser Anlagen ein kürzeres Besichtigungsintervall notwendig wird (als bis Ende 2012). Die Bundesregierung hat dies soeben bei der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Reduzierung der Inspektionsintervalle bei PKW von 3 bzw. 2 Jahren auf 1 Jahr bekräftigt.Ich bitte, das SchfHwG dahingehend zu ändern, so dass die Bürger von unnützen Zwangsfeuerstättenschauen entlastet/entbunden werdenFeuerstättenschauen sollten in einem Rhythmus erfolgen, der einem Mehrfachen der eigentlich im Feuerstättenbescheid festgelegten Maßnahme (Messung/Überprüfung) entspricht. Nach technischem Verständnis wäre ein Verhältnis Feuerstättenschau zu Überprüfung von 1:3 oder 1:4 ausreichend.
Pet 1-17-09-7151-044154Schornsteinfeger
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Prüfungsintervalle den in der
Feuerstättenbescheinigung enthaltenen Intervallen angepasst werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die im
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ab 2013 gültigen Intervalle für die
Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren) in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Intervallen der in der Feuerstättenbescheinigung festgelegten Maßnahme stehen
sollten. Das SchfHwG solle dahingehend verändert werden, dass den Bürgern keine
unnützen Zwangsfeuerstättenschauen mehr aufgebürdet werden. Eine Verlängerung
der gesetzlich festgeschriebenen Intervalle sei demnach geboten. Sinn und Zweck
des neu geregelten SchfHwG hätte es sein sollen, das Monopol der deutschen
Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Durchführung von Überprüfungen und
Messungen zu brechen. Allerdings sei die neue gesetzliche Regelung widersinnig,
da die Bürger dennoch an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gebunden
seien, da es wenig Sinn mache, nach einer alle drei bis vier Jahre durchgeführten
Feuerstättenschau noch zusätzlich einen anderen freien Schornsteinfeger im
gleichen Zeitintervall zu beauftragen. Darüber hinaus sei es sinnwidrig, mit dem
Fortschreiten des technisches Standes der Heizungsanlagen und der ständigen
Verringerung der Emissionen ein kürzeres Besichtigungsintervall festzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 143 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage macht der Petitionsausschuss
zunächst darauf aufmerksam, dass die sogenannte Feuerstättenschau eine
Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus ist. Im Rahmen dieser
Begutachtung werden die dazugehörenden Schornsteine, Abgasanlagen und
Ofenrohre überprüft, um Schäden beziehungsweise Mängel frühzeitig zu erkennen
und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlagen sicher betrieben werden.
Bis 2013 wurde eine solche Feuerstättenschau alle fünf Jahre durchgeführt. Mit dem
neuen SchfHwG ab dem 1. Januar 2013 wurden diese Zeiträume verkürzt. Nun muss
gemäß § 17 SchfHwG innerhalb von sieben Jahren zweimal eine Feuerstättenschau
durchgeführt werden, also alle 3,5 Jahre, um die Betriebs- und Brandsicherheit zu
überprüfen.
Der Petitionsausschuss weist daraufhin, dass das Schornsteinfegerwesen wegen der
Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der Sicherstellung der
Dienstleistungsfreiheit geändert wurde. Das Schornsteinfegermonopol sollte
aufgeweicht und für mehr Gewerbefreiheit gesorgt werden. Hierzu war aber ein
grundlegend neues Konzept erforderlich, um die hoheitlichen von den nicht
hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten zu trennen, aber gleichzeitig die Betriebs- und
Brandsicherheit der Feuerstätten zu gewährleisten. Der Bezirksschornsteinfeger
setzt nun gegenüber dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, welche
Schornsteinfegerarbeiten notwendig sind. Grundlage hierfür ist die
Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG. Die Feuerstättenschau durch den
Bezirksschornsteinfeger hat in diesem Zusammenhang an Gewicht gewonnen. Ohne
die hieraus erlangten Erkenntnisse wäre kaum die Möglichkeit gegeben zu erfahren,
ob die in den Kehrbüchern erfassten Daten noch auf dem aktuellen Stand sind oder
aber nicht gemeldete Änderungen an Abgasanlagen bzw. der Einbau neuer Anlagen
oder möglicherweise die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Auf Basis
der bei der Feuerstättenschau erhaltenen Daten führt der Bezirksschornsteinfeger
anschließend im Feuerstättenbescheid auf, welche Arbeiten an welcher
Feuerungsanlage in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen.
Es ist allerdings nicht mehr erforderlich, dass der Eigentümer die anfallenden
Überprüfungsarbeiten vom Bezirksschornsteinfeger selbst erledigen lässt. Nach der
gesetzlichen Neuregelung kann er sich seit Anfang 2013 für solche Arbeiten eines
„freien“ Schornsteinfegerbetriebes bedienen. Dieser hat dann die fristgerechte
Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.
Mithin ist die Durchführung der Feuerstättenschau im Sinne des
§ 14 Abs. 1 SchfHwG nach Auffassung des Ausschusses von großer Bedeutung, um
die Feuer- und Brandsicherheit festzustellen, da im Rahmen dieser Beurteilung alle
Feuerungsanlagenteile und zugehörige Einrichtungen, wie die Brennstoffversorgung,
Vebrennungsluftöffnungen und Lüftungsanlagen, kontrolliert werden. Demnach
werden auch Bereiche eingesehen, die beim Kehren, bei Immissionsmessungen
oder bei Abgasüberprüfungen nicht überprüft werden. Zwar findet in erster Linie eine
äußere optische Prüfung statt. Allerdings bildet sie die Grundlage, entsprechende
notwendige Messungen und Prüfungen zu veranlassen und bei festgestellten
Mängeln eine konkrete Handlungsempfehlung zu deren Beseitigung zu geben,
sodass ein größerer als in § 17 SchfHwG geregelter Zeitabstand im Sinne der Ziele
des Schornsteinfegerrechts, nämlich der Betriebs- und Brandsicherheit, des
Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes, nicht ausreichend
erscheint.
Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf die
Beseitigung der Monopolstellung der Bezirksschornsteinfeger vermag der
Petitionsausschuss daher im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf
zu erkennen. Er empfiehlt dementsprechend, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)