Schornsteinfeger - Intervalle für die Feuerstättenschau

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

143 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

143 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ab 2013 gültigen Intervalle für die Feuerstättenschau von 2x in 7 Jahren verändert werden.Die Intervalle sollten in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den Intervallen der in der Feuerstättenbescheinigung festgelegten Maßnahmen. Werden bspw. in der Feuerstättenbescheinigung Überprüfungen alle 3 Jahre festgelegt, sollte die nächste Feuerstättenschau entsprechend in 9 oder 12 Jahren stattfinden.

Begründung

Bei einer Feuerstättenschau wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornstein­feger festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten (Überprüfungen, Messungen, etc.) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums.Heizungsanlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses im Sinne von Nr. 3.5 von Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl I S. 1292) sind einmal in jedem dritten Kalenderjahr zu überprüfen. Dieses Prüfungsintervall deckt sich im Wesentlichen mit den Zeitabständen der Feuerstättenschau (2x in 7 Jahren).Angenommen für die Überprüfung wird ein freier Schornsteinfeger beauftragt.Dennoch muss der zuständige Bezirksschornsteinfeger im gleichen Zeitraum zur Feuerstättenschau kommen und er erstellt einen Feuerstättenbescheid mit einem Prüfungsintervall von wieder 3 Jahren und erstellt dafür ebenfalls eine Rechnung.Nach der alten Regelung (§13 SchfG), die Ende 2012 endet, besteht die Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters in der persönlichen „Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstätten­schau)“.Warum muss also eine Feuerstättenschau künftig alle 3,5 Jahre durchgeführt werden, wobei die Überprüfungsfrist der Feuerstätte selbst im Wesentlichen genau so lange ist?Sinn und Zweck des neu geregelten SchfHwG sollte sein, das Monopol der deutschen Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Durchführung der Überprüfungen (Messungen) zu brechen.Die neue Regelung im SchfHwG ist widersinnig und ist offensichtlich nur dazu da, die Bürger an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Monopolisten) zu binden, denn es macht wenig Sinn, nach einer alle 3-4 Jahre durchgeführten Feuerstättenschau noch zusätzlich einen anderen freien Schornsteinfeger zur Überprüfung/Messung im gleichen Zeitintervall zu beauftragen. Denn auch die Kosten dieser Feuerstättenschau inkl. Anfahrt sind im gleichen Intervall fällig.Auch ist es widersinnig dass mit dem Fortschreiten des technischen Standes der Heizungsanlagen und der ständigen Verringerung der Emissionen dieser Anlagen ein kürzeres Besichtigungsintervall notwendig wird (als bis Ende 2012). Die Bundesregierung hat dies soeben bei der Forderung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Reduzierung der Inspektionsintervalle bei PKW von 3 bzw. 2 Jahren auf 1 Jahr bekräftigt.Ich bitte, das SchfHwG dahingehend zu ändern, so dass die Bürger von unnützen Zwangsfeuerstättenschauen entlastet/entbunden werdenFeuerstättenschauen sollten in einem Rhythmus erfolgen, der einem Mehrfachen der eigentlich im Feuerstättenbescheid festgelegten Maßnahme (Messung/Überprüfung) entspricht. Nach technischem Verständnis wäre ein Verhältnis Feuerstättenschau zu Überprüfung von 1:3 oder 1:4 ausreichend.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.11.2012
Sammlung endet: 26.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-09-7151-044154Schornsteinfeger
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Prüfungsintervalle den in der
    Feuerstättenbescheinigung enthaltenen Intervallen angepasst werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die im
    Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ab 2013 gültigen Intervalle für die
    Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren) in einem vernünftigen Verhältnis zu
    den Intervallen der in der Feuerstättenbescheinigung festgelegten Maßnahme stehen
    sollten. Das SchfHwG solle dahingehend verändert werden, dass den Bürgern keine
    unnützen Zwangsfeuerstättenschauen mehr aufgebürdet werden. Eine Verlängerung
    der gesetzlich festgeschriebenen Intervalle sei demnach geboten. Sinn und Zweck
    des neu geregelten SchfHwG hätte es sein sollen, das Monopol der deutschen
    Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Durchführung von Überprüfungen und
    Messungen zu brechen. Allerdings sei die neue gesetzliche Regelung widersinnig,
    da die Bürger dennoch an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gebunden
    seien, da es wenig Sinn mache, nach einer alle drei bis vier Jahre durchgeführten
    Feuerstättenschau noch zusätzlich einen anderen freien Schornsteinfeger im
    gleichen Zeitintervall zu beauftragen. Darüber hinaus sei es sinnwidrig, mit dem
    Fortschreiten des technisches Standes der Heizungsanlagen und der ständigen
    Verringerung der Emissionen ein kürzeres Besichtigungsintervall festzusetzen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 143 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage macht der Petitionsausschuss
    zunächst darauf aufmerksam, dass die sogenannte Feuerstättenschau eine
    Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus ist. Im Rahmen dieser
    Begutachtung werden die dazugehörenden Schornsteine, Abgasanlagen und
    Ofenrohre überprüft, um Schäden beziehungsweise Mängel frühzeitig zu erkennen
    und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlagen sicher betrieben werden.
    Bis 2013 wurde eine solche Feuerstättenschau alle fünf Jahre durchgeführt. Mit dem
    neuen SchfHwG ab dem 1. Januar 2013 wurden diese Zeiträume verkürzt. Nun muss
    gemäß § 17 SchfHwG innerhalb von sieben Jahren zweimal eine Feuerstättenschau
    durchgeführt werden, also alle 3,5 Jahre, um die Betriebs- und Brandsicherheit zu
    überprüfen.
    Der Petitionsausschuss weist daraufhin, dass das Schornsteinfegerwesen wegen der
    Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der Sicherstellung der
    Dienstleistungsfreiheit geändert wurde. Das Schornsteinfegermonopol sollte
    aufgeweicht und für mehr Gewerbefreiheit gesorgt werden. Hierzu war aber ein
    grundlegend neues Konzept erforderlich, um die hoheitlichen von den nicht
    hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten zu trennen, aber gleichzeitig die Betriebs- und
    Brandsicherheit der Feuerstätten zu gewährleisten. Der Bezirksschornsteinfeger
    setzt nun gegenüber dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, welche
    Schornsteinfegerarbeiten notwendig sind. Grundlage hierfür ist die
    Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG. Die Feuerstättenschau durch den
    Bezirksschornsteinfeger hat in diesem Zusammenhang an Gewicht gewonnen. Ohne
    die hieraus erlangten Erkenntnisse wäre kaum die Möglichkeit gegeben zu erfahren,
    ob die in den Kehrbüchern erfassten Daten noch auf dem aktuellen Stand sind oder
    aber nicht gemeldete Änderungen an Abgasanlagen bzw. der Einbau neuer Anlagen
    oder möglicherweise die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Auf Basis
    der bei der Feuerstättenschau erhaltenen Daten führt der Bezirksschornsteinfeger
    anschließend im Feuerstättenbescheid auf, welche Arbeiten an welcher
    Feuerungsanlage in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen.

    Es ist allerdings nicht mehr erforderlich, dass der Eigentümer die anfallenden
    Überprüfungsarbeiten vom Bezirksschornsteinfeger selbst erledigen lässt. Nach der
    gesetzlichen Neuregelung kann er sich seit Anfang 2013 für solche Arbeiten eines
    „freien“ Schornsteinfegerbetriebes bedienen. Dieser hat dann die fristgerechte
    Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten dem bevollmächtigten
    Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.
    Mithin ist die Durchführung der Feuerstättenschau im Sinne des
    § 14 Abs. 1 SchfHwG nach Auffassung des Ausschusses von großer Bedeutung, um
    die Feuer- und Brandsicherheit festzustellen, da im Rahmen dieser Beurteilung alle
    Feuerungsanlagenteile und zugehörige Einrichtungen, wie die Brennstoffversorgung,
    Vebrennungsluftöffnungen und Lüftungsanlagen, kontrolliert werden. Demnach
    werden auch Bereiche eingesehen, die beim Kehren, bei Immissionsmessungen
    oder bei Abgasüberprüfungen nicht überprüft werden. Zwar findet in erster Linie eine
    äußere optische Prüfung statt. Allerdings bildet sie die Grundlage, entsprechende
    notwendige Messungen und Prüfungen zu veranlassen und bei festgestellten
    Mängeln eine konkrete Handlungsempfehlung zu deren Beseitigung zu geben,
    sodass ein größerer als in § 17 SchfHwG geregelter Zeitabstand im Sinne der Ziele
    des Schornsteinfegerrechts, nämlich der Betriebs- und Brandsicherheit, des
    Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes, nicht ausreichend
    erscheint.
    Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf die
    Beseitigung der Monopolstellung der Bezirksschornsteinfeger vermag der
    Petitionsausschuss daher im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf
    zu erkennen. Er empfiehlt dementsprechend, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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