Область : Німеччина
Успіх
 

Schornsteinfeger - Schornsteinfegergesetz

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

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Петицію було задоволено

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Петицію було задоволено

  1. Розпочато 2007
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Успіх

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петицію адресовано: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Neufassung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG), welche nach den Bestimmungen des EU-Rechtes erforderlich ist, eine Gleichbehandlung aller Gewerke im Handwerk vorsieht. Durch die vorgesehenen Übergangsfristen entsteht ein Wettbewerbsvorteil für die Schornsteinfegermeister, da diese über Informationen der Heizanlagen der Hausbesitzer verfügen, die das übrige Handwerk nicht hat. Von den beabsichtigten Übergangsfristen ist daher abzusehen. Des Weiteren werden Handwerker aus EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls bevorzugt.

мотиви

Ein aktuelles Beispiel ist das zur Zeit diskutierte und zur Entscheidung anstehende Eckpunktepapier des Schornsteinfegergesetzes: Der aktuelle Entwurf des Schornsteinfegergesetzes sieht unter anderem die Aufhebung des Neben-erwerbverbotes für das Schornsteinfegerhandwerk vor. Damit könnten also Schornsteinfegermeister mit einer zusätzlichen anerkannten Qualifikation (z.B. Meisteranpassungsseminar mit ca. 220h), auch Tätigkeiten im Installateur- und Heizungsbauer-handwerk ausführen, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (u.a. Eintragung in die Handwerksrolle). Im Gegenzug wird für eine nicht unerhebliche Übergangszeit für inländische Betriebe, welche die gewerblichen Vorrausetzungen für die Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten erfüllen (z.B. Installateur und Heizungsbauer mit entsprechender Handwerksrolleneintragung), die Tätigkeiten des Schornsteinfegers nicht erlaubt sein. Es sind Schonfristen von 5 bis 7 Jahre vorgesehen. Dies ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Qualifizierte Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten, welche in ihrem Land z.B. zu immissionsschutz-rechtlichen Messungen berechtigt sind, dürfen diese Leistungen auch in Deutschland ausführen. Also dürfen EU-Handwerker die Tätigkeiten sofort und inländische Handwerker dies erst nach einer Übergangsfrist. Diese Regelung wird, sollte Sie tatsächlich wie vorgesehen in Kraft treten, eine erhebliche Bedrohung von Arbeitsplätzen im Sanitär-Heizung-Klima Handwerk zur Folge haben.

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деталі петиції

Розпочато розгляд петиції: 30.10.2007
Колекція закінчується: 19.12.2007
Область : Німеччина
категорія :  

новини

  • Schornsteinfeger

    Handwerkerpartei e. V.
    Dierk Steinfatt Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung Mit der Petition werden die im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfe-
    gerwesens vorgesehenen Übergangsfristen kritisiert.

    Hierzu liegen dem Ausschuss eine öffentliche Petition mit 233 Mitzeichnungen und
    acht Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die einer gemeinsamen par-
    lamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
    Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung wird in den Petitionen im Wesentlichen angeführt, durch die vorge-
    sehenen Übergangsfristen erhielten die Schornsteinfeger ungerechtfertigte Wettbe-
    werbsvorteile durch hoheitlich erlangte Daten. Die Neufassung des Schornsteinfe-
    gergesetzes müsse jedoch eine Gleichbehandlung aller Gewerke im Handwerk ge-
    währleisten. Der Entwurf des Schornsteinfegergesetzes sehe u. a. die Aufhebung
    des Nebenerwerbsverbotes für das Schornsteinfegerhandwerk vor. Damit könnten
    Schornsteinfegermeister mit einer zusätzlich anerkannten Qualifikation auch Tätig-
    keiten im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ausführen, wenn sie die gesetz-
    lichen Voraussetzungen wie z. B. die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllten.

    Im Gegenzug werde für eine nicht unerhebliche Übergangszeit inländischen Betrie-
    ben, welche die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung von Schorn-
    steinfegertätigkeiten erfüllten z. B. Installateure und Heizungsbauer mit entspre-
    chender Eintragung in die Handwerksrollen die Tätigkeiten des Schornsteinfegers

    nicht erlaubt. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
    Durch die vorgesehenen Übergangsfristen entstünde für die Schornsteinfegermeister
    ein Wettbewerbsvorteil, da diese über Informationen der Heizungsanlagen der Haus-
    besitzer verfügten, die das übrige Handwerk nicht habe.

    Auch würde durch die neuen Regelungen eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen im
    Sanitär-, Heizungs- und Klima-Handwerk (SHK-Handwerk) bedroht und Handwerker
    aus EU-Mitgliedstaaten bevorzugt, da diese immissionsschutzrechtliche Tätigkeiten
    sofort und anders als inländische Handwerker nicht erst nach einer Übergangs-
    frist ausüben dürften.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie des Weiteren gemäß § 109
    Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellung-
    nahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundesta-
    ges als für den Gesetzentwurf federführendem Fachausschuss eingeholt.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung die-
    ser Stellungnahmen zusammengefasst wie folgt dar:

    Auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für
    Wirtschaft und Technologie hat der Deutsche Bundestag in seiner 173. Sitzung am
    27. Juni 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlos-
    sen.

    Das novellierte Schornsteinfegergesetz sieht vor, dass Hauseigentümer in Zukunft
    ihren Schornsteinfeger weitgehend selbst frei wählen können. Künftig sollen alle
    Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollen beinhalten, im Wettbewerb angeboten
    werden.

    Im Hinblick auf die Übergangsfristen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerk-
    sam, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bisher einen gesetzlich vorgegebenen
    Tätigkeitskatalog hatten und nach staatlich festgesetzten Gebühren bezahlt wurden.
    Nebentätigkeiten waren ihnen nicht erlaubt. In Zukunft müssen die Schornsteinfeger
    den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften. Be-
    züglich der Tätigkeiten, die nicht zu den klassischen Schornsteinfegertätigkeiten zäh-

    len, stehen sie dabei in Konkurrenz zu anderen Gewerben, die Wettbewerb seit jeher
    gewohnt sind. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
    die insgesamt rund vier Jahre dauernde Übergangsfrist nicht als zu lang anzusehen.

    Bezüglich der Daten, die die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. die bevollmäch-
    tigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten erlangen, ist
    darauf hinzuweisen, dass für diese Personen bereits aufgrund der Ausübung eines
    öffentlichen Amtes die Pflicht zur objektiven und unparteiischen Aufgabenwahrneh-
    mung besteht. Im Gesetz ist diese Pflicht zur Unparteilichkeit zudem ausdrücklich
    festgeschrieben. Mit dieser Neutralitätspflicht wird auch die Nutzung der Kehrbuch-
    daten für privatwirtschaftliche Zwecke verhindert. Zusätzlich wurde in das Gesetz
    eine bußgeldbewehrte Regelung aufgenommen, wonach die Bezirksschornsteinfe-
    germeister bzw. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet sind, nach
    der Übergabe des Bezirks an einen Nachfolger alle hoheitlich erlangten Daten zu
    löschen. Sie unterliegen dabei der Aufsicht der zuständigen Behörden, die bei Ver-
    letzungen der Berufspflichten Aufsichtsmaßnahmen verhängen werden. Die Daten-
    sicherheit wird daher soweit wie möglich gewährleistet.

    Zudem ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der
    ursprüngliche Gesetzentwurf im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nach einer Öf-
    fentlichen Sachverständigenanhörung am 16. Juni 2008 im Ausschuss für Wirtschaft
    und Technologie noch wesentliche Änderungen zugunsten des SHK-Handwerks er-
    fahren hat.

    So wurde eine Regelung eingefügt, die es den Bezirksschornsteinfegermeistern in
    der Übergangszeit bis 31. Dezember 2012 untersagt, gewerbliche Wartungsarbeiten
    in ihrem Kehrbezirk vorzunehmen, um auf diese Weise den geäußerten Bedenken
    des SHK-Handwerks Rechnung zu tragen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermei-
    den.

    Darüber hinaus erfolgte auch eine Verschärfung der Datenschutzbestimmungen. Die
    Schornsteinfeger dürfen die von ihnen erhobenen Daten nur nutzen, wenn das zur
    Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Aus-
    schusses für Wirtschaft und Technologie (Bundestags-Drucksache 16/9794) verwie-

    des

    Deutschen

    sen,
    der
    im
    Internet
    auf
    den
    Seiten
    (www.bundestag.de) eingesehen werden kann.

    Nach Ansicht des Petitionsausschusses stellt das novellierte Schornsteinfegergesetz
    im Ergebnis einen tragfähigen Kompromiss dar, der die Interessen der betroffenen
    Gewerke in einen angemessenen und gerechten Ausgleich bringt und somit auch
    eine klare Perspektive für das Handwerk schafft. Vor diesem Hintergrund vermag der
    Petitionsausschuss über die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modifika-
    tionen hinaus keine weiteren Änderungen in Aussicht zu stellen.

    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen. Bundestages

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