Erfolg

Schornsteinfeger - Schornsteinfegergesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Schornsteinfeger

Handwerkerpartei e. V.
Dierk Steinfatt Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung Mit der Petition werden die im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfe-
gerwesens vorgesehenen Übergangsfristen kritisiert.

Hierzu liegen dem Ausschuss eine öffentliche Petition mit 233 Mitzeichnungen und
acht Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die einer gemeinsamen par-
lamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
kann.

Zur Begründung wird in den Petitionen im Wesentlichen angeführt, durch die vorge-
sehenen Übergangsfristen erhielten die Schornsteinfeger ungerechtfertigte Wettbe-
werbsvorteile durch hoheitlich erlangte Daten. Die Neufassung des Schornsteinfe-
gergesetzes müsse jedoch eine Gleichbehandlung aller Gewerke im Handwerk ge-
währleisten. Der Entwurf des Schornsteinfegergesetzes sehe u. a. die Aufhebung
des Nebenerwerbsverbotes für das Schornsteinfegerhandwerk vor. Damit könnten
Schornsteinfegermeister mit einer zusätzlich anerkannten Qualifikation auch Tätig-
keiten im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ausführen, wenn sie die gesetz-
lichen Voraussetzungen wie z. B. die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllten.

Im Gegenzug werde für eine nicht unerhebliche Übergangszeit inländischen Betrie-
ben, welche die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung von Schorn-
steinfegertätigkeiten erfüllten z. B. Installateure und Heizungsbauer mit entspre-
chender Eintragung in die Handwerksrollen die Tätigkeiten des Schornsteinfegers

nicht erlaubt. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Durch die vorgesehenen Übergangsfristen entstünde für die Schornsteinfegermeister
ein Wettbewerbsvorteil, da diese über Informationen der Heizungsanlagen der Haus-
besitzer verfügten, die das übrige Handwerk nicht habe.

Auch würde durch die neuen Regelungen eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen im
Sanitär-, Heizungs- und Klima-Handwerk (SHK-Handwerk) bedroht und Handwerker
aus EU-Mitgliedstaaten bevorzugt, da diese immissionsschutzrechtliche Tätigkeiten
sofort und anders als inländische Handwerker nicht erst nach einer Übergangs-
frist ausüben dürften.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sowie des Weiteren gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellung-
nahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundesta-
ges als für den Gesetzentwurf federführendem Fachausschuss eingeholt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung die-
ser Stellungnahmen zusammengefasst wie folgt dar:

Auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für
Wirtschaft und Technologie hat der Deutsche Bundestag in seiner 173. Sitzung am
27. Juni 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlos-
sen.

Das novellierte Schornsteinfegergesetz sieht vor, dass Hauseigentümer in Zukunft
ihren Schornsteinfeger weitgehend selbst frei wählen können. Künftig sollen alle
Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollen beinhalten, im Wettbewerb angeboten
werden.

Im Hinblick auf die Übergangsfristen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerk-
sam, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bisher einen gesetzlich vorgegebenen
Tätigkeitskatalog hatten und nach staatlich festgesetzten Gebühren bezahlt wurden.
Nebentätigkeiten waren ihnen nicht erlaubt. In Zukunft müssen die Schornsteinfeger
den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften. Be-
züglich der Tätigkeiten, die nicht zu den klassischen Schornsteinfegertätigkeiten zäh-

len, stehen sie dabei in Konkurrenz zu anderen Gewerben, die Wettbewerb seit jeher
gewohnt sind. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
die insgesamt rund vier Jahre dauernde Übergangsfrist nicht als zu lang anzusehen.

Bezüglich der Daten, die die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. die bevollmäch-
tigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten erlangen, ist
darauf hinzuweisen, dass für diese Personen bereits aufgrund der Ausübung eines
öffentlichen Amtes die Pflicht zur objektiven und unparteiischen Aufgabenwahrneh-
mung besteht. Im Gesetz ist diese Pflicht zur Unparteilichkeit zudem ausdrücklich
festgeschrieben. Mit dieser Neutralitätspflicht wird auch die Nutzung der Kehrbuch-
daten für privatwirtschaftliche Zwecke verhindert. Zusätzlich wurde in das Gesetz
eine bußgeldbewehrte Regelung aufgenommen, wonach die Bezirksschornsteinfe-
germeister bzw. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet sind, nach
der Übergabe des Bezirks an einen Nachfolger alle hoheitlich erlangten Daten zu
löschen. Sie unterliegen dabei der Aufsicht der zuständigen Behörden, die bei Ver-
letzungen der Berufspflichten Aufsichtsmaßnahmen verhängen werden. Die Daten-
sicherheit wird daher soweit wie möglich gewährleistet.

Zudem ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der
ursprüngliche Gesetzentwurf im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nach einer Öf-
fentlichen Sachverständigenanhörung am 16. Juni 2008 im Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie noch wesentliche Änderungen zugunsten des SHK-Handwerks er-
fahren hat.

So wurde eine Regelung eingefügt, die es den Bezirksschornsteinfegermeistern in
der Übergangszeit bis 31. Dezember 2012 untersagt, gewerbliche Wartungsarbeiten
in ihrem Kehrbezirk vorzunehmen, um auf diese Weise den geäußerten Bedenken
des SHK-Handwerks Rechnung zu tragen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermei-
den.

Darüber hinaus erfolgte auch eine Verschärfung der Datenschutzbestimmungen. Die
Schornsteinfeger dürfen die von ihnen erhobenen Daten nur nutzen, wenn das zur
Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Aus-
schusses für Wirtschaft und Technologie (Bundestags-Drucksache 16/9794) verwie-

des

Deutschen

sen,
der
im
Internet
auf
den
Seiten
(www.bundestag.de) eingesehen werden kann.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses stellt das novellierte Schornsteinfegergesetz
im Ergebnis einen tragfähigen Kompromiss dar, der die Interessen der betroffenen
Gewerke in einen angemessenen und gerechten Ausgleich bringt und somit auch
eine klare Perspektive für das Handwerk schafft. Vor diesem Hintergrund vermag der
Petitionsausschuss über die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modifika-
tionen hinaus keine weiteren Änderungen in Aussicht zu stellen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen. Bundestages


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