Schuldrecht - Einziehung von Zahlungsrückständen durch Inkassounternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

122 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

122 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass Zahlungsrückstände nicht an "Inkassounternehmen" oder ähnliches übertragen werden dürfen. Lediglich an den Insolvenzverwalter oder Rechtsnachfolger einer Firma oder aber an Erben dürfen Schulden übertragen werden. Alternativ möge der Deutsche Bundestag eine Obergrenze der Inkassogebühren in Höhe von 75 % eines gerichtlichen Mahnbescheides beschließen.

Begründung

Viele Firmen bedienen sich bei Zahlungsrückständen sogenannter Inkassounternehmen. Diese erheben horrende Nebenkosten, die nicht selten die Kosten einer ordentlichen gerichtlichen Mahnung um ein vielfaches übersteigen.Auf Anfrage, wie sich diese hohen Kosten zusammensetzen, erhält man keine Antwort. Es liegt also der Verdacht nahe, dass bewusst völlig überhöhte Forderungen erhoben werden, um sich auf Kosten von sozial schwachen Personen zu bereichern. Solche Geschäfte haben in einem Sozialstaat nichts zu suchen. Wenn jemand bei Firma A Verbindlichkeiten hat, hat auch Firma A im Zweifelsfall einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.Bei den Nebenkosten der Inkassounternehmen handelt es sich schlichtweg um unnötige und völlig überzogene Forderungen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.03.2018
Sammlung endet: 25.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-401-004527 Schuldrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass Zahlungsrückstände nicht an
    Inkassounternehmen übertragen werden dürfen. Alternativ sollte eine Obergrenze für
    Inkassogebühren in Höhe von 75 Prozent eines gerichtlichen Mahnbescheides
    beschlossen werden.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich viele Firmen bei
    Zahlungsrückständen sogenannter Inkassounternehmen bedienten. Diese erhöben
    horrende Nebenkosten, die nicht selten die Kosten einer ordentlichen gerichtlichen
    Mahnung ein Vielfaches überstiegen. Auf Anfrage, wie sich diese Kosten
    zusammensetzten, erhalte man keine Antwort. Es liege daher der Verdacht nahe, dass
    bewusst völlig überhöhte Forderungen erhoben würden, um sich auf Kosten von sozial
    schwachen Personen zu bereichern.

    Daher sollten die Zahlungsrückstände nicht an Inkassounternehmen, sondern lediglich
    an den Insolvenzverwalter, den Rechtsnachfolger einer Firma oder an die Erben
    übertragen werden dürfen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 123 Mitzeichnern online
    unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    es das Recht jedes Gläubigers ist, seine fälligen Verbindlichkeiten außergerichtlich
    und gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich kann es den Gläubigern auch nicht
    untersagt werden, sich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche der Hilfe eines
    Rechtsanwalts oder eines registrierten Inkassounternehmens zu bedienen. Die
    berufliche außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen Dritter ist in
    Deutschland registrierten Inkassounternehmen sowie Rechtsanwältinnen und
    Rechtsanwälten vorbehalten. Hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben einerseits im
    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und andererseits in der
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sowohl Inkassounternehmer als auch
    Rechtsanwälte sind danach verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
    Inkassodienstleister bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 10 RDG besonderer
    Sachkunde sowie nach § 11 RDG persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit, was sie
    bei der Registrierung nachweisen müssen.

    Eine Einschränkung der Befugnisse der Gläubiger kommt vor dem Hintergrund des
    Justizgewährungsanspruchs nach Ansicht des Ausschusses nicht in Betracht.
    Unternehmen und Gewerbetreibende müssen darauf vertrauen dürfen, dass ihre
    Forderungen in dem dafür vom Staat vorgehaltenen Verfahren tituliert und
    durchgesetzt werden können.

    Hinsichtlich der geforderten Begrenzung der Erstattung von Inkassokosten, so ist
    darauf hinzuweisen, dass Inkassokosten als Kosten der Rechtsverfolgung unter
    Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    grundsätzlich erstattungsfähig sind.

    Das setzt voraus, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht,
    der sich vor allem aus den Vorschriften über den Schadensersatz wegen Verzugs
    gemäß §§ 280, 286 BGB ergeben kann. Hierfür müssen insbesondere zum Zeitpunkt
    der Entstehung der Kosten die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB
    vorgelegen haben. Zudem müssen die geltend gemachten Kosten gemäß §§ 249 ff.
    BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sein. Daher dürfen die Kosten nicht über
    das hinausgehen, was für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und erforderlich war
    (zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2015, Az: IX ZR 280/14).

    Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
    Seite 3714) wurde eine Reihe von Regelungen getroffen, die den Schutz gegenüber
    unseriösem Inkasso verbessern sollen. Zu nennen sind insbesondere neu eingeführte
    Informationspflichten sowie Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
    § 11a RDG sieht seitdem eine Informationspflicht für Inkassodienstleister bei der
    ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson vor. Der
    Schuldner ist danach u. a. über den Namen des Auftraggebers, den Forderungsgrund
    und die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten zu informieren.

    Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Inkassokosten findet sich eine spezielle
    Regelung in § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum RDG (EGRDG). Kosten für
    außergerichtliche Inkassodienstleistungen sind danach nur bis zur Höhe der einem
    Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
    zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

    Für Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren entsteht nach dem RVG eine
    Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG
    (VV RVG). Unter die Tätigkeiten, die eine Geschäftsgebühr auslösen, fallen unter
    anderem anwaltliche Zahlungsaufforderungen. Die Geschäftsgebühr ist als
    Rahmengebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 ausgestaltet.

    Welche Gebühr im Rahmen der Erstattung als angemessen gilt, ist in jedem Einzelfall
    gesondert zu beurteilen. Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im
    Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des
    konkreten Falls zu bestimmen, insbesondere der Schwierigkeit der anwaltlichen
    Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
    Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Beschränkt sich der Auftrag auf ein
    Schreiben einfacher Art, fällt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 an
    (Nummer 2301 VV RVG).

    Bei der Frage, in welcher Höhe Inkassokosten zu erstatten sind, haben die Gerichte
    daneben unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger aus dem
    Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen kostengünstigen
    Weg der Rechtsverfolgung zu wählen.

    Nach Auskunft der Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz die Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse
    Geschäftspraktiken in Auftrag gegeben. Durch die Evaluierung soll festgestellt werden,
    ob weitere gesetzliche Regelungen zum Schutz gegen unseriöses Inkasso erforderlich
    sind.

    Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
    und sieht zurzeit keinen weitergehenden Gesetzgebungsbedarf. Demzufolge empfiehlt
    der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
    teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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