Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die Inkassogebühren bei offenstehenden Kleinstbeträgen per Gesetz zu begrenzen.
Begründung
Es kommt sehr oft vor, dass ein zu zahlender Kleinstbetrag durch Inkassokosten vervielfacht wird. Ausgehend davon, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, treiben ihn diese Mehrkosten schneller in die Privatinsolvenz. Ausgehend davon, dass der Schuldner aus Nachlässigkeit nicht gezahlt hat, ist die Höhe dieser als "Strafe" empfundenen Mehrzahlung hierfür unangemessen. Die derzeitige Obergrenze der Erstattungspflicht wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB) ist für Kleinstbeträge unangebracht hoch. Der eigentlich zu ersetzende Schaden wird dadurch künstlich aufgebläht. Die Inkassokosten sollten daher den eigentlich zu begleichenden Schaden nicht übersteigen dürfen. Kleinstbeträge sollten ausschliesslich mit dem üblichen Mahnverfahren eingefordert werden dürfen.
Stefan Walz beschlossen: Schuldrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.05.2010 abschließend beraten und
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Bundestag möge beschließen, die Inkassogebühren bei offenstehenden
Kleinstbeträgen per Gesetz zu begrenzen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es sehr oft vorkomme,
dass ein zu zahlender Kleinstbetrag durch Inkassokosten vervielfacht und der
Schuldner dadurch in die Privatinsolvenz getrieben werde. Er schlägt insbesondere
unter Berufung auf § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, Inkassokosten
zukünftig nur bis zu der Höhe des zu begleichenden Schadens zu ersetzen. Kleinst-
beträge solle man ausschließlich über das übliche Mahnverfahren einfordern können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 3.378 Unterstützern mitgezeich-
net. Zu der Petition wurden 55 Diskussionsbeiträge abgegeben.
Zu dieser öffentlichen Petition liegt eine Stellungnahme des Bundesministeriums der
Justiz (BMJ) vor. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Im Fall des Verzugs hat der Gläubiger gegenüber dem säumigen Schuldner einen
Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld (§ 288 BGB). Darüber hinaus kann er
Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen (§ 288 Absatz 4,
§ 280 Absatz 1 und 2, § 286 BGB). Hierunter fallen grundsätzlich auch die Kosten für
die
Beitreibung
des
oder
Beitreibungs-
(sog.
Betrags
geschuldeten
Rechtsverfolgungskosten).
Nach geltendem Recht kommt der Schuldner grundsätzlich nur in Verzug, wenn er
auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht
leistet (§ 286 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Folgen
in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist
(§ 286 Absatz 3 Satz 1 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange die Leistung infolge
eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286
Absatz 4 BGB).
Diese Vorschriften tragen dem Interesse des Schuldners sowie den Belangen des
Verbraucherschutzes hinreichend Rechnung: Der Schuldner wird zunächst an seine
Verbindlichkeit erinnert und kann diese begleichen, ohne dass ihm weitere Kosten
entstehen. Die Rechtsfolgen, die an eine ausbleibende Zahlung trotz Mahnung
geknüpft sind, dienen dazu, die durch den Verzug erlittenen Nachteile des Gläubi-
gers auszugleichen.
Zu dem zu ersetzenden Schaden zählen insbesondere die Kosten für Maßnahmen,
die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gläubigers, seinen Anspruch vorprozessual
oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind.
Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros gelten unter dem Gesichtspunkt
des rechtmäßigen Alternativverhaltens, direkt den Klageweg zu beschreiten,
grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden.
Es soll regelmäßig dem Gläubiger überlassen werden, auf welchem Wege er die
Schuld eintreibt. Die Beauftragung eines Inkassobüros kann
im Einzelfall
erfolgversprechender oder auch kostengünstiger sein als ein gerichtliches Verfahren.
Wird jedoch nach erfolglosem Einsatz eines Inkassobüros Klage erhoben, werden
insgesamt nur die Kosten ersetzt, die auch bei sofortiger Einschaltung eines
Rechtsanwaltes angefallen wären, da doppelte Kosten der Rechtsverfolgung nicht
ersatzfähig sind.
Die Schadensersatzpflicht beruht auf dem im deutschen Recht fest verankerten
Grundsatz
des
Ausgleichs
schuldhaft
verursachter
Schädigungen.
Eine
entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr für
Zahlungen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen
Stellen. Danach hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner Anspruch auf den
angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten
Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht
verantwortlich ist.
Im Übrigen wird die Höhe des Schadensersatzanspruchs durch § 254 BGB begrenzt.
Gemäß § 254 Absatz 2 BGB mindert sich die Schadensersatzpflicht um den Betrag,
der darauf beruht, dass der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den
Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu
machen, die der Schädiger weder kannte noch kennen musste, oder den Schaden
abzuwenden oder zu mindern.
Eine weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs, insbesondere
eine summenmäßige Limitierung des Anspruchs gegen einen Verbraucher auf Ersatz
der Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros, erscheint hingegen aus Sicht
des Petitionsausschusses nicht sachgerecht. Der Ausschuss vermag sich daher nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.