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Sicherheit im Straßenverkehr - Automatische Abschaltung der Nebelfrontleuchten

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Deutschen Bundestag

70 서명

청원이 승인되었습니다

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  1. 시작됨 2008
  2. 컬렉션 완료
  3. 제출된
  4. 대화
  5. 성공

이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß an neuen Kraftfahrzeugen (PKW wie LKW) die Nebelfrontleuchten bei einer Geschwindigkeit von über 65 km automatisch ausgeschaltet werden und dieses dem Fahrer durch eine entsprechnde Anzeige angezeigt wird.

이유

Seit Jahren fällt mir eine steigende Zahl von Fahrzeugen auf die bei Nässe oder einfach nur Dunkelheit neben dem normalen Scheinwerfern mit den Nebelscheinwerfern fahren. Diese Scheinwerfer sind im eigentlichen Sinn gedacht bei stark eingeschränkten Sichtverhältnissses zum Einsatz zu kommen (Nebel oder schwerer Schneefall), bei dem man aufgrund der Sichtweite langsam und angemessen fahren sollte. Da es aber toll aussieht, der Schalter unwissendlich bedient wird oder einfach weil man meint es bringt noch etwas werden die Scheinwerfer eingeschaltet auch bei wenn keine Sichtbeschränkung besteht. Dieses ist besonders dann störend wenn bei normalen abendlichen Sichtverhältnissen oder Regen ein solches Fahrzeug einem entgegenkommt, den dieses Licht blendet besonders stark und läßt einen in dem Moment des passierens und kurz danach mit deutlich reduzierter Sichtweise fahren, was die Unfallgefahr erhöht. Sollten also Sichtverhältnisse vorliegen, die ein Fahren von 65km oder mehr erlauben, ist der Einsatz der Scheinwerfer nicht gegeben und sie sollten automatisch ausgehen.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2008. 11. 10.
수집 종료: 2009. 01. 14.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Michael Boll Sicherheit im Straßenverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wird. Begründung Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, dass an neuen Kraftfahrzeugen (Perso-
    nenkraftwagen und Lastkraftwagen) die Nebelfrontleuchten bei einer Geschwindig-
    keit von über 65 km/h automatisch ausgeschaltet werden und dieses dem Fahrer
    durch eine entsprechende Anzeige angezeigt wird.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 70 Mitzeichnungen und
    24 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen vorgetragen,
    dass der Einsatz von Nebelscheinwerfern lediglich für stark eingeschränkte Sicht-
    verhältnisse (Nebel oder schwerer Schneefall), bei denen man aufgrund der Sicht-
    weite langsam und angemessen fahren sollte, vorgesehen sei. In den letzten Jahren
    fahre jedoch eine steigende Zahl von Fahrzeugen bei Nässe und Dunkelheit mit ein-
    geschalteten Nebelscheinwerfern, auch wenn gar keine Sichtbeschränkung be-
    stünde. Dies sei insbesondere dann störend, wenn einem bei normalen abendlichen
    Sichtverhältnissen oder Regen ein solches Fahrzeug entgegenkomme, da die
    Blendwirkung dieses Lichts besonders stark sei. Der Blendeffekt führe für den Mo-
    ment des Passierens des Fahrzeugs und kurz danach zu einem Fahren mit deutlich
    reduzierter Sichtweise, was die Unfallgefahr erhöhe.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Petition Bezug genommen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar: Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die Sicherheit des Straßenverkehrs ein
    sehr wichtiges Anliegen dar. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement
    des Petenten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

    Hinsichtlich der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen weist der Petiti-
    onsausschuss zunächst auf die diesbezüglichen Vorschriften in § 17 Abs. 3 der
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hin. Danach dürfen Nebelscheinwerfer nur bei ei-
    ner erheblichen Behinderung der Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen einge-
    schaltet werden. Die Verwendung von Nebelschlussleuchten unterliegt noch stärke-
    ren Einschränkungen, da ihre Lichtstärke an der Blendstörungsgrenze liegt. § 17
    Abs. 3 S. 5 StVO erlaubt daher die Benutzung von Nebelschlussleuchten inner- und
    außerorts nur bei sehr starkem Nebel mit Sichtweiten unter 50 m.

    Eine missbräuchliche Nutzung der vorgenannten Beleuchtungseinrichtungen stellt
    eine Ordnungswidrigkeit dar und ist gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO bußgeldbewehrt.

    Im Hinblick auf die von dem Petenten beanstandete starke Blendwirkung, die einge-
    schaltete Nebelscheinwerfer bei normalen abendlichen Sichtverhältnissen oder Re-
    gen verursachen, macht der Petitionsausschuss weiterhin auf Folgendes aufmerk-
    sam:

    Die Ausrüstungsvorschriften von Neufahrzeugen werden nicht national, sondern in-
    ternational in Regelungen der UN-ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Ver-
    einten Nationen) festgelegt. Durch die Änderung der maßgeblichen ECE-Regelung
    Nr. 48 (Anbau Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen) hat die UN-ECE kürzlich eine
    technische Vorgabe zur Ausrüstung von Neufahrzeugen bezüglich des Ausschaltens
    der Nebelfrontleuchten gemacht. So wurde mit der Änderungsserie 04 der ECE-Re-
    gelung Nr. 48 ein Zusatz aufgenommen, der die Blendung ausschließen soll. Es
    heißt nun: Flächen oder sonstige Fahrzeugteile in der Nähe des Scheinwerfers
    dürfen keine für andere Verkehrsteilnehmer störenden Nebenwirkungen hervorrufen.

    Die Änderungsserie 04 gilt verbindlich für alle 27 EU-Staaten seit dem
    7. August 2008. Nach dem Ablauf der Übergangsfristen müssen die lichttechnischen
    Ausrüstungen der Neufahrzeuge dieser Änderungsserie entsprechen. Da damit auch
    der vom Petenten beanstandete Blendeffekt wegfallen dürfte, wird dem Anliegen des
    Petenten im Ergebnis grundsätzlich Rechnung getragen. Die vom Petenten darüber hinaus begehrte Ausrüstung von Neufahrzeugen mit einer
    automatischen Abschaltung von Nebelfrontleuchten bei einer Geschwindigkeit von
    mehr als 65 km/h vermag der Petitionsausschuss indes nicht zu unterstützen.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten aufgrund der dargestellten Rechts-
    lage bereits weitgehend entsprochen wird.

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