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Υγεία

Sofort! Schnellverfahren für Cannabis als Medizin in Deutschland

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Cannabis muss mit sofortiger Wirkung, Personen die einen medizinischen Bedarf vorweisen können, zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussichtliche Wartezeit bis zum Frühjahr 2017, mit evtl. weiteren Verzögerungen, welche abzusehen sind, da definitiv Lieferengpässe oder juristische/bürokratische Schwierigkeiten auftreten werden, kann Patienten die einen sofortigen medizinischen Bedarf nach diesem Arzneimittel vorweisen können, nicht zugemutet werden. Diese Wartezeit von insgesamt mehr als zwei Jahren, ist für schwer kranke Personenkreise oder für weitere Personenkreise die eine eindeutige Indikation für Cannabis aufweisen können, nicht vertretbar! Dies sind geschätzt ca. 800.000 - 1.000.000 Personen Bundesweit. Daher fordere ich die sofortige Zulassung von Cannabis als Medizin gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland.

Αιτιολόγηση

Durch die Ankündigung der Zulassung von Cannabis als Medizin Deutschland ist vielen Menschen, die einen Bedarf vorweisen können, ein Stein vom Herz gefallen. Dies war vor knapp zwei Jahren, seit diesem Zeitpunkt ist nichts passiert was irgendwie in diese Richtung führt. Die Zulassung nach heutigem medizinischem Kenntnisstand bedürfe max. 48 Stunden um die Feinheiten zu klären und weitere 60-100 Tage (falls die medizinal Cannabisblüten zunächst hierzulande gezüchtet, getrocknet und sterilisiert werden müssten) bis zur Abgabe an den endgültigen medizinischen Verbraucher. Da ca. 800.000 - 1.000.000 Personen Bundesweit, einen Bedarf an medizinal Cannabisblüten oder anderen cannabinoidhaltigen Arzneimitteln vorweisen können, sind zwei Jahre seit Ankündigung eine unzumutbare Zeitspanne, welche so nicht zu tolerieren ist. Aus dem Nikolaus-Beschluss geht hervor: Mit der mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügten Regelung wird der Inhalt des Beschlusses des BVerfG v. 6.12.2005 (1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) aufgegriffen und inhaltlich als zulässige Abweichung von Abs. 1 Satz 3 über die Qualität und Wirksamkeit von Leistungen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse geregelt. In der Sache handelt es sich auch um eine durch das BVerfG vorgezeichnete Abweichung von den §§ 11, 12 und 27, denn auch dort wird auf die Qualität und Wirksamkeit von Leistungen Bezug genommen. Der gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit schließt die in den Sachvorschriften enthaltenen Begriffe der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Erforderlichkeit ein (vgl. BSG, Urteil v. 29.5.1962, 6 RKa 24/59, BSGE 17 S. 79 = NJW 1963 S. 410). §2 Abs. 1a SGB V besagt weiterhin, dass dem Patient die individualisierte Therapie auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Methode auch bei negativen Testergebnis wirksam sein könnte.

Anhand dieses Beschlusses und der verfassungsmäßigen Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ist Cannabis als Medizin unverzüglich mit sofortiger Wirkung in Apotheken an Patienten abzugeben!

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