Regione: Germania

Sozialhilfe - Erweiterung des § 63a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Notwendiger pflegerischer Bedarf)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 Supporto 87 in Germania

La petizione è stata respinta

87 Supporto 87 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) der § 63a ("Notwendiger pflegerischer Bedarf - Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.") erweitert wird mit dem Satz:"Dies hat durch ein unabhängiges Gutachten zu erfolgen."

Motivazioni:

Derzeit wird der notwendige pflegerische Bedarf durch beim Träger der Sozialhilfe selbst, in der Abteilung "Gesundheitsamt" beschäftigte Amtsärzte ermittelt, welche vom Sozialhilfeträger dazu angehalten werden können, in seinem eigenen Sinne Entscheidungen zu fällen. Ein Widerspruch des Hilfsbedürftigen ist fast aussichtslos, da die Amtsärzte durch die Zugehörigkeit ihrer Dienststelle zum Sozialhilfeträger unangreifbare Entscheidungen treffen können.Mit der Beauftragung eines eigenständigen, neutralen Gutachters wird das Vertrauen des Hilfsbedürftigen in die Kompetenz der Entscheidungen des Sozialhilfeträgers gestärkt, was eine Verminderung des Beschwerdeaufkommens und dadurch eine Entlastung des Arbeitsaufkommens beim Sozialhilfeträger und bei den Sozialgerichten hat.

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Novità

  • Pet 3-18-11-2170-024049 Sozialhilfe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent regt an, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 63a des
    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der die Ermittlung und Feststellung des
    notwendigen pflegerischen Bedarfs betrifft, durch den Zusatz „Dies hat durch ein
    unabhängiges Gutachten zu erfolgen“ ergänzt wird.

    Der Petent trägt vor, dass der notwendige pflegerische Bedarf durch Amtsärzte
    ermittelt werde, die beim Träger der Sozialhilfe in der Abteilung „Gesundheitsamt“
    beschäftigt seien. Diese würden dazu angehalten, ihre Entscheidung... avanti

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