Область: Германия
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Sozialrecht - Wohnsitzverlagerung ins Ausland

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Петиция адресована к
Deutschen Bundestag

94 подписи

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  1. Начат 2008
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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags.

Петиция адресована: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die "Reisefreiheit" für Grundsicherungsempfänger im Alter und bei dauernder Erwerbsunfähigkeit herzustellen. Unter Reisefreiheit soll hier die dauernde Wohnsitzverlagerung ins Ausland, insbesondere in ein Land der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Dabei soll der Regelsatz dem im Inland gezahlten entsprechen, Der Wohnkostenanteil möge in einer angemessenen pauschalisierten Höhe, z.B. dem Mittelwert der Inlandsbezieher, gezahlt werden.

основания

Grundsicherungsempfänger im Alter werden heute, was den Wohnsitz betrifft, im Lande eingesperrt. Wollen sie in ein Land umziehen, daß ihnen z.B. hinsichtlich der Bevölkerungsmentalität oder des Klimas besser zusagt, ist ihnen das auf Grund des Domizilprinzips des Leistungsbezuges verwehrt. Der Bezug von Leistungen des ausländischen Staates selbst ist ihnen gleichfalls verwehrt, da sie nicht zu dem bevorzugten Personenkreis (niedergelassene Selbständige oder Arbeitnehmer) gehören. Mißbrauchsmöglichkeiten durch kurzfristig dauerhaft eingereiste Ausländer kann und sollte dadurch begegnet werden, daß dieses Umzugsrecht demjenigen (automatisch) gewährt wird, der zum ersten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und zum zweiten eine möglicherweise sehr lange (bis zu 40 Jahren) Mindest-Wohnsitzdauer im Inland nachweist. Ähnliche Regelungen finden sich in mehreren Staaten der EU, werden dort allerdings nicht dem Sozialhilferecht zugeordnet, sondern sind Teil des Prinzips einer bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Grundrente, die trotz dieser etwas irreführenden Bezeichnung der hiesigen sozialhilferechtlichen Grundsicherung im Alter entspricht. Grundsicherungsempfänger im Alter sind heute oft gescheiterte Klein-Selbständige, die trotz einer langen Lebensarbeitsleistung, sei es wegen mangelnder Ertragssituation, Krankheit oder ähnlichem, nicht in der Lage waren, eine Rentenversicherung, die ihnen diese Freizügigkeit gestattete, abzuschließen oder zu bedienen. Das Grundgesetz sichert jedem die Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet zu. Heute muß man konstantieren, daß Einzelstaaten innerhalb der EU ihrer Souveränität weitgehend verlustig gegangen sind. Das bedeutet einerseits, daß das Gebiet der EU nicht mehr im althergebrachten Sinn als Ausland zu begreifen ist und dementsprechend der Freizügigkeitsartikel des Grundgesetzes in einem weiteren Sinne auszulegen ist und Freizügigkeit in diesem neuen bundesstaatenähnlichen Staatenverbund garantiert werden muß. Ich will an dieser Stelle auch vor einem Florida-Rolf-Syndrom warnen. Viele Menschen, gerade die Alten, leiden heute vermehrt unter der Klimaerwärmung und würden gerne in einem nördlicher gelegenen Land mit kühlerer Witterung leben. Ich spreche hier selbstverständlich nicht vom SGB II, sondern von den "Alten", über 65-jährigen oder wegen schwerer chronischer Erkrankung dauerhaft Arbeitsunfähigen. Des weiteren soll die Bundesregierung darauf hinwirken, daß eine solche EU-Freizügigkeitsregelung im Alter EU-Standart und europaweit codifiziertes Recht wird. Man könnte das auch als Analogie zum Staate USA begreifen. Ein Armutsrentner aus Iowa kann es sich sehr wohl aussuchen, ob er in Alaska, Florida oder sonstwo lebt. Er verliert dadurch nicht seinen Grundanspruch auf entsprechende bedürftigkeitsabhängige Sozialtransfers. Was einem Bürger der USA zugestanden wird, sollte einem Bürger der EU, einem "Unionsbürger" nicht verwehrt sein. Kosten entstehen durch diese Regelung KEINE.

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Информация о петиции

Петиция началась: 11.11.2008
Коллекция заканчивается: 12.01.2009
Область: Германия
Тема:  

Новости

  • Harald Richter Sozialrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung diese auch bei
    Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhalten können.

    Der Petent führt aus, dass Empfängern von Grundsicherung im Alter aufgrund des
    Domizilprinzips beim Leistungsbezug ein Umzug in ein anderes Land verwehrt sei.
    Der Leistungsbezug des Gastlandes sei ihnen auch verwehrt, da sie nicht zu den
    dort niedergelassenen Selbständigen oder Arbeitnehmern gehörten. Dadurch seien
    Grundsicherungsempfänger, die wegen des Klimas oder der Mentalität gerne in ei-
    nem anderen Land leben wollten, hier eingesperrt, wie der Petent es nennt.

    Da die Einzelstaaten innerhalb der EU ihrer Souveränität weitgehend verlustig ge-
    gangen seien, sei das Gebiet der EU nicht mehr als Ausland im herkömmlichen
    Sinne zu begreifen und dementsprechend sei der Freizügigkeitsartikel des Grundge-
    setzes in einem weiteren Sinn auszulegen. Die Freizügigkeit müsse in diesem neuen
    bundesstaatenähnlichen Staatenverbund garantiert werden. Die USA könnten hier
    Vorbild sein, wo sich der Bürger auswählen könne, in welchem Staat er lebe und
    durch eine Wohnsitzverlagerung nicht seinen Anspruch auf bedarfsabhängige So-
    zialtransfers verliere.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt hingewiesen. Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 94 Mitzeichnungen
    und 27 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
    nisteriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellung-
    nahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Die Europäische Union ist ein politischer und wirtschaftlicher Zusammenschluss der
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dessen Mitglieder territoriale
    Selbständigkeit genießen und die damit zueinander jeweils Ausland sind. In den USA
    als Bundesstaat hingegen sind die einzelnen Staaten zueinander Inland. Insofern
    trägt der vom Petenten angestrengte Vergleich der USA mit der EU nicht, und die
    USA können hinsichtlich des vorgetragenen Anliegens nicht Vorbild sein.

    Im deutschen Sozialhilferecht ist festgelegt, dass der Bezug von Sozialhilfe für Deut-
    sche mit Aufenthalt im Ausland nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist.
    Denn dem Grundsatz nach ist keine Sozialhilfe für Deutsche im Ausland möglich.
    Dies folgt dem auch völkerrechtlich fundierten Territorialitätsgrundsatz, dass staatli-
    che Fürsorgeleistungen nur an Personen im eigenen Hoheitsgebiet zu gewähren
    sind. Hiervon kann abgewichen werden, wenn sich der Hilfe suchende Deutsche in
    einer außergewöhnlichen Notlage befindet und zugleich nachgewiesen wird, dass
    eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist aus einem der folgenden Gründe:

    -

    hoheitliche Gewalt.

    -

    -

    Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland
    verbleiben muss,

    längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pfle-
    gebedürftigkeit oder

    Nur wenn eines dieser Kriterien zutrifft, kann Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
    gewährt werden. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Leistungsvor-

    aussetzung außergewöhnliche Notlage ein gerichtlich voll überprüfbarer unbe-
    stimmter Rechtsbegriff ist, für dessen Auslegung auch die Besonderheiten der Lage
    im Aufenthaltsland zu berücksichtigen sind. Die Lage soll über einen besonderen
    Notfall hinausgehen: So beispielsweise, wenn eine bedarfsgerechte Betreuung im
    Bundesgebiet nicht möglich ist, wenn wegen der Schwere der Erkrankung bezie-
    hungsweise der Pflegebedürftigkeit Transportunfähigkeit besteht oder bei Rückkehr
    eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Die vom Pe-
    tenten ins Feld geführten Präferenzen eines milderen Klimas oder einer angenehme-
    ren Mentalität in einem anderen Land sind als Kriterien einer außergewöhnlichen
    Notlage nicht ausreichend. In den Fällen, in denen die hoch angesetzten Voraussetzungen für die Leistung je-
    doch vorliegen, wird die Hilfe nicht versagt. Die Leistungen wären dann aber an den
    Verhältnissen im Aufenthaltsland auszurichten, jedoch nicht an den deutschen Stan-
    dards, wie der Petent es sich vorstellt. Zudem wäre vor Inanspruchnahme der deut-
    schen Sozialhilfe der Bezug von Leistungen des jeweiligen Aufenthaltsstaates oder
    von Dritten als vorrangig anzusehen.

    In dem beschriebenen, wenn auch engen Rahmen ist es also bereits möglich, die
    Grundsicherung im Alter auch im Ausland zu erhalten. Der Petitionsausschuss kann
    über diesen Rahmen hinausgehende Möglichkeiten, wie der Petent sie befürwortet,
    nicht unterstützen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

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