Suksess

Sozialrecht - Wohnsitzverlagerung ins Ausland

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Deutschen Bundestag
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Begjæringen ble tatt til følge

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  1. Startet 2008
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Suksess

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die "Reisefreiheit" für Grundsicherungsempfänger im Alter und bei dauernder Erwerbsunfähigkeit herzustellen. Unter Reisefreiheit soll hier die dauernde Wohnsitzverlagerung ins Ausland, insbesondere in ein Land der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Dabei soll der Regelsatz dem im Inland gezahlten entsprechen, Der Wohnkostenanteil möge in einer angemessenen pauschalisierten Höhe, z.B. dem Mittelwert der Inlandsbezieher, gezahlt werden.

Grunnen til

Grundsicherungsempfänger im Alter werden heute, was den Wohnsitz betrifft, im Lande eingesperrt. Wollen sie in ein Land umziehen, daß ihnen z.B. hinsichtlich der Bevölkerungsmentalität oder des Klimas besser zusagt, ist ihnen das auf Grund des Domizilprinzips des Leistungsbezuges verwehrt. Der Bezug von Leistungen des ausländischen Staates selbst ist ihnen gleichfalls verwehrt, da sie nicht zu dem bevorzugten Personenkreis (niedergelassene Selbständige oder Arbeitnehmer) gehören. Mißbrauchsmöglichkeiten durch kurzfristig dauerhaft eingereiste Ausländer kann und sollte dadurch begegnet werden, daß dieses Umzugsrecht demjenigen (automatisch) gewährt wird, der zum ersten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und zum zweiten eine möglicherweise sehr lange (bis zu 40 Jahren) Mindest-Wohnsitzdauer im Inland nachweist. Ähnliche Regelungen finden sich in mehreren Staaten der EU, werden dort allerdings nicht dem Sozialhilferecht zugeordnet, sondern sind Teil des Prinzips einer bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Grundrente, die trotz dieser etwas irreführenden Bezeichnung der hiesigen sozialhilferechtlichen Grundsicherung im Alter entspricht. Grundsicherungsempfänger im Alter sind heute oft gescheiterte Klein-Selbständige, die trotz einer langen Lebensarbeitsleistung, sei es wegen mangelnder Ertragssituation, Krankheit oder ähnlichem, nicht in der Lage waren, eine Rentenversicherung, die ihnen diese Freizügigkeit gestattete, abzuschließen oder zu bedienen. Das Grundgesetz sichert jedem die Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet zu. Heute muß man konstantieren, daß Einzelstaaten innerhalb der EU ihrer Souveränität weitgehend verlustig gegangen sind. Das bedeutet einerseits, daß das Gebiet der EU nicht mehr im althergebrachten Sinn als Ausland zu begreifen ist und dementsprechend der Freizügigkeitsartikel des Grundgesetzes in einem weiteren Sinne auszulegen ist und Freizügigkeit in diesem neuen bundesstaatenähnlichen Staatenverbund garantiert werden muß. Ich will an dieser Stelle auch vor einem Florida-Rolf-Syndrom warnen. Viele Menschen, gerade die Alten, leiden heute vermehrt unter der Klimaerwärmung und würden gerne in einem nördlicher gelegenen Land mit kühlerer Witterung leben. Ich spreche hier selbstverständlich nicht vom SGB II, sondern von den "Alten", über 65-jährigen oder wegen schwerer chronischer Erkrankung dauerhaft Arbeitsunfähigen. Des weiteren soll die Bundesregierung darauf hinwirken, daß eine solche EU-Freizügigkeitsregelung im Alter EU-Standart und europaweit codifiziertes Recht wird. Man könnte das auch als Analogie zum Staate USA begreifen. Ein Armutsrentner aus Iowa kann es sich sehr wohl aussuchen, ob er in Alaska, Florida oder sonstwo lebt. Er verliert dadurch nicht seinen Grundanspruch auf entsprechende bedürftigkeitsabhängige Sozialtransfers. Was einem Bürger der USA zugestanden wird, sollte einem Bürger der EU, einem "Unionsbürger" nicht verwehrt sein. Kosten entstehen durch diese Regelung KEINE.

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nyheter

  • Harald Richter Sozialrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
    Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung diese auch bei
    Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhalten können.

    Der Petent führt aus, dass Empfängern von Grundsicherung im Alter aufgrund des
    Domizilprinzips beim Leistungsbezug ein Umzug in ein anderes Land verwehrt sei.
    Der Leistungsbezug des Gastlandes sei ihnen auch verwehrt, da sie nicht zu den
    dort niedergelassenen... lengre

Es gebe mehr Wohnungen für Ausland ...

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