Petition richtet sich an:
Bayerischer Landtag
Die Speicherfristen und die Arten der Vorgänge, die die bayerische Polizei auf Grundlage des Polizeiaufgabengesetzes im Kriminalaktennachweis speichert, erscheinen in vielen Fällen nicht verhältnismäßig.
So finden Taten Eingang in den Kriminalaktennachweis (KAN), die strafrechtlich ohne Belang bleiben bzw. eingestellt wurden. Hier erscheint eine Konkretisierung der Arten der Speicherung notwendig, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wieder herzustellen und so auch sicherzustellen, dass nicht einzelne Sachbearbeiter einer Polizeidienststelle über die Dauer der Speicherung entscheiden.
Schon vor einigen Jahren erbrachte eine schriftliche Anfrage im Parlament, dass Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern übermäßig viele Einträge ins KAN vornimmt, die dann Einzug in INPOL finden. Dies hat zur Folge, dass auch unbescholtene Bürger verschiedenste Nachteile erleiden, zum Beispiel bei der Einreise in die USA.
Das bayerische Polizeiaufgabengesetz muss deshalb detaillierter vorgeben, was wie gespeichert wird. Einzelne polizeiliche Sachbearbeiter sollen dabei nicht mehr gerichtliche Entscheidungen überstimmen können.
Begründung
Ich betreue immer wieder Menschen in Not. Dabei ist mir in 2020 ein Fall aus Bayern untergekommen: ein bislang unbescholtener Familienvater greift einer Kollegin in die Hose. Der Arbeitgeber kündigt ihm und zeigt den Vorgang an. Es werden zwei Strafverfahren eröffnet: wegen Beleidigung und wegen eines sexuellen Übergriffs. Die Beleidigung wird nach 170/2 STPO eingestellt. Der sexuelle Übergriff wird vor Gericht verhandelt. Dabei kommt heraus, dass die vermeintlich Geschädigte durch zahlreiche Chatdialoge etc. den Angeklagten "befeuert" hat. Zudem gibt sie an, eine "Falle" gestellt zu haben. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Angeklagte hier vermutlich davon ausgehen musste, dass der Geschädigten der Griff in die Hose recht ist. Das Verfahren wird nach 153a STPO schließlich eingestellt, der Angeklagte zahlt ein Schmerzensgeld, auch um die hochgradig belastende Angelegenheit zu einem Ende zu führen. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung, ist auch bei einer Einstellung nach 153a weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen.
Mehrere Monate nach Abschluss des Verfahrens lässt sich der Mann einen Auszug der gespeicherten Daten zu kommen. Im KAN sind dabei zwei Unterlagen vorhanden: die Beleidigung und der sexuelle Übergriff, der wegen Katalogwert-Bezeichung des §177 StGB auch implizieren könnte, dass es sich hier um einen Vergewaltiger handelt. Mit Hilfe eines Anwalts gelingt es, dass die Beleidigung durch die sachbearbeitende KPI gelöscht wird. Der sexuelle Übergriff allerdings nicht. Als Begründung wird angeführt, dass es erfüllte Tatmerkmale gab, die eine Speicherung rechtfertigen. Da es sich um eine Sexualstraftat handeln würde, wäre die Speicherfrist von 20 Jahren vorgesehen.
Was bedeutet dies: Der bislang unbescholtene Bürger hat nun für 20 Jahre einen Eintrag im KAN, weil er eine Tat beging, die er nicht begangen hätte, hätte die Geschädigte ihn nicht "befeuert". Auch das Gericht kam zu diesem Schluss und stellte deshalb das Verfahren ein. Bei jeder Polizeikontrolle oder einer Einreise in die USA, muss nun 20 Jahre lang gefürchtet werden, dass es Probleme gibt, da es ja eine "Unterlage" gibt. Noch dazu eine, die nicht differenziert betrachtet, einen kontrollierenden Beamten vermuten lassen kann, dass ein Vergewaltiger vor ihm steht - was definitiv nicht der Fall ist. Das dies so ist, ist eine isolierte Entscheidung EINES Sachbearbeiters der KPI Weiden.
Die Verhältnismäßigkeit scheint hier nicht mehr gegeben. Zum einen würde ein wirklicher Serien-Vergewaltiger genauso behandelt werden, zum anderen müsste in anderen Bundesländern mit viel kürzeren Eintragungsfristen gerechnet werden. Dazu kommt, dass die Entscheidung des Gerichts und die damit höchstrichterlich festgestellte Unschuldvermutung durch einen polizeilichen Sachbearbeiter negiert werden können, weil er ein Tatmerkmal als erfüllt ansieht. Unabhängig vom KAN hat er den Vorgang aber auch bei einer Löschung im KAN noch 5 Jahre in der Vorgangsverwaltung der bayerischen Polizei gespeichert. Es wäre also nicht so, dass bei einer Löschung, der Vorgang völlig unter den Tisch fallen würde.
Es gibt auch zahlreiche andere Fälle in Bayern, in denen Bürger plötzlich ins Visier der Polizei kommen, weil noch eine Drogen-Jugendsünde vor zehn Jahren im KAN eingetragen, oder sie einmal als Verdächtiger geführt wurden, der Sachbearbeiter aber zu dem Schluss kam, dass er ihn nicht für unschuldig hält.
Die Fristen der Speicherung erscheinen deshalb in vielen Fällen nicht angemessen und sind dadurch, dass Sachbearbeiter darüber entscheiden können, vermutlich höchstrichterlich nur bedingt belastbar. Es empfiehlt sich deshalb für den bayerischen Gesetzgeber, hier im Rahmen der Novellierung des PAG im Jahr 2021 Nachjustierungen vorzunehmen und für Fälle in denen Strafverfahren eingestellt oder gar nicht erst eröffnet werden, kurze bzw. sofortige Löschfristen festzulegen auch mit Blick darauf, dass alle Vorgänge ohnehin mindestens 5 Jahre in der Vorgangsdatenbank der bayerischen Polizei vorhanden sind und Einträge im KAN durchaus Konsequenzen im täglichen Leben haben.