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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (1. SprengV) im § 23 Abs. 1 zu ändern. Der Wortlaut des Absatzes 1 soll folgendermaßen geändert werden: "Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Umkreis von 150 Metern um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen, Tankstellen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten."
Perustelut
Im aktuellen Wortlaut wird statt einer definierten Entfernung lediglich die Begrifflichkeit "in unmittelbarer Nähe" verwendet. Diese unmittelbare Nähe sollte der Gesetzgeber definieren, um eine bundeseinheitliche Regelung finden zu können. Aktuell schwanken die Kommunen (willkürlich) zwischen Werten von 100 – 200 Metern. 150 Meter scheinen hier angemessen zu sein, wenn man von einer mittleren Effekthöhe handelüblicher Silvesterraketen von 100 Metern + 50 Meter (1/2 der Effekthöhe) als Sicherheit ausgeht.Weiterhin sollen in dem Absatz 1 Tankstellen explizit mit aufgeführt werden (vgl. § 38 Abs. 5 PyroTG 2010 (Österreich)). Tankstellen lagern in größeren Mengen leicht entzündliche Kraftstoffe und stellen daher ein erheblich höheres Risiko bei einem durch eine Silvesterrakete ausgelöstem Brand dar. Aufgrund dieser Gefährdung soll das Abbrennen von Pyrotechnik im definierten Umkreis von Tankstellen untersagt werden.
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Vetoomus alkoi:
15.12.2016
Vetoomus päättyy:
06.02.2017
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
-
Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 16.9.2017Pet 1-18-06-7112-038585
Sprengstoffrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Sprengstoffrechts dahingehend gefordert,
dass der Schutzabstand zu den in § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz genannten Gebäuden bundeseinheitlich auf 150 Meter festgelegt
wird sowie Tankstellen einbezogen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut
des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz folgendermaßen
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